Leitsatz (amtlich)
1. Zur satzungsmäßigen Einrichtung eines Bilanzausschusses in einer bergrechtlichen Gewerkschaft, dem Rechte der Gewerkenversammlung nach ABG PR § 122 Abs 2 übertragen worden sind.
2. Der Gewerke kann gegen Beschlüsse, die er aus Rechtsgründen beanstandet, die allgemeine Anfechtungsklage erheben. Die Klage aus ABG PR § 115 ist auf Beschlüsse beschränkt, die aus tatsächlichen Gründen der Gewerkschaft zum Nachteil gereichen.
3. Zur rechtzeitigen Erhebung einer Anfechtungsklage.
Orientierungssatz
1. Die Gewerkenversammlung kann als das oberste Organ mit sog Kompetenz-Kompetenz grundsätzlich Zuständigkeiten delegieren und zwar auch auf Organe, die das Preußische Allgemeine Berggesetz nicht ausdrücklich vorsieht.
2. Die Regelung, daß der Grubenvorstand dem Bilanzausschuß den Jahresabschluß vorlegt und erläutert, und der Bilanzausschuß seinerseits darüber der Gewerkenversammlung berichtet, entspricht zwar nicht ABG PR § 122 Abs 2, wonach der Grubenvorstand der Gewerkenversammlung eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen muß; jedoch ist diese Vorschrift durch Statut abdingbar (Vergleiche BGH, 1974-06-27, III ZR 47/72, BGHZ 63, 14).
3. Für die Gewerkschaft ist es von Bedeutung, alsbald Gewißheit über die Rechtsgültigkeit ihrer Beschlüsse zu erhalten. Dies erfordert es, daß der Anfechtungsberechtigte zumindest mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Anfechtungsklage innerhalb angemessener Frist erhebt.
Tatbestand
Die Beklagte ist eine Gewerkschaft im Sinne der (hier gem. § 165 BBergG noch anwendbaren) Vorschriften des Vierten Titels des Preußischen Allgemeinen Berggesetzes vom 24. Juni 1865 in der für Nordrhein-Westfalen geltenden Fassung (ABG). Die Klägerin hält einen Teil der insgesamt 1.000 Kuxe. 188 Kuxe gehören der Gewerkschaft selbst.
Am 18. Juni 1976 beschloß die Gewerkenversammlung verschiedene Änderungen des Statuts. Insbesondere wurde die Einrichtung eines Bilanzausschusses im Statut verankert und die Regelung abgeschafft, daß „auf Antrag eines einzigen Gewerken” in der Gewerkenversammlung geheim abgestimmt werden mußte. Das Statut erhielt insoweit folgende Fassung:
„§ 5
Dem Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter liegt ob:
…
2. Die Leitung der Verhandlungen in den Gewerkenversammlungen, Grubenvorstandssitzungen und Bilanzausschußsitzungen.
…
§ 12
(1) Die Gewerkenversammlung kann ihre Rechte aus § 122 Abs. 2 des Allgemeinen Berggesetzes auf einen Bilanzausschuß übertragen, der diese Rechte an ihrer Stelle ausübt. Der Bilanzausschuß besteht aus sieben Mitgliedern, von denen drei nicht mehr als zehn Kuxe vertreten sollen. Zum Mitglied kann nur gewählt werden, wer Eigentümer oder Nießbraucher mindestens eines Kuxes oder wer Ehegatte oder gesetzlicher Vertreter eines solchen Eigentümers oder Nießbrauchers ist. Personen, die dem Grubenvorstand oder dem Aufsichtsrat angehören, können nicht in den Bilanzausschuß gewählt werden. Die Gewerkenversammlung kann zusätzlich ein erstes und ein zweites Ersatzmitglied wählen, die beim vorzeitigen Ausscheiden von ordentlichen Mitgliedern automatisch an deren Stelle treten.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Bilanzausschusses beträgt vier Jahre. Sie bleiben über den Zeitraum von vier Jahren hinaus im Amt bis zur rechtsgültigen Wahl eines neuen Bilanzausschusses.
(3) Der Bilanzausschuß nimmt alljährlich anstelle der Gewerkenversammlung die Vorlage des Jahresabschlusses entgegen. Der Grubenvorstand gibt jedem Mitglied des Bilanzausschusses auf Verlangen Auskunft über Angelegenheiten der Gewerkschaft, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Jahresabschlusses erforderlich ist.
(4) Der Bilanzausschuß berichtet der Gewerkenversammlung über die Vorlage des Jahresabschlusses und schlägt ihr die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Grubenvorstandes und des Aufsichtsrates vor.
(5) Der Bilanzausschuß wählt einen Sprecher für die Berichterstattung an die Gewerkenversammlung aus seiner Mitte. Über seine Geschäftsordnung beschließt der Bilanzausschuß im übrigen selbst.
§ 15
…
(2) Die Form der Ausübung des Stimmrechts bestimmt der Vorsitzende
…
§ 16
Der Entscheidung durch die Gewerkenversammlung bleibt vorbehalten:
…
4. Die Wahl der Mitglieder des Bilanzausschusses.
5. Die Genehmigung der Jahresabschlüsse sowie die Entlastung der Mitglieder des Grubenvorstandes und des Aufsichtsrates.
…
§ 20
…
Zum 31. Dezember eines jeden Jahres wird der Jahresabschluß nach den vom Grubenvorstand festzusetzenden Normen gezogen. Der so erstellte Jahresabschluß ist der Gewerkenversammlung oder, wenn ein Bilanzausschuß besteht, anstelle der Gewerkenversammlung dem Bilanzausschuß vorzulegen und zu erläutern.”
Für die Änderung des Statuts wurden 621 Stimmen abgegeben, dagegen 191, darunter die (damals) 182 Stimmen der Klägerin.
Das Landesoberbergamt bestätigte den satzungsändernden Beschluß mit Bescheid vom 23. Juni 1977. Der hiergegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde am 26. Juli 1977 als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin erhob daraufhin am 11. August 1977 Klage vor dem Verwaltungsgericht. Eine Entscheidung ist in jenem Verfahren bisher nicht ergangen.
Die Klägerin hat die vorliegende Klage am 11. November 1977 eingereicht. Sie hält den Beschluß vom 18. Juni 1976 für nichtig und hat vorgetragen: Die für die Satzungsänderung grundsätzlich erforderliche Mehrheit von „drei Vierteilen aller Anteile” (§ 94 Abs. 4 Satz 2 ABG) sei nicht erreicht worden. Für die im April 1975 von der Beklagten an fünf Lieferfirmen veräußerten 96 Kuxe habe das Stimmrecht nicht ausgeübt werden dürfen, weil sie vom Grubenvorstand nur auf Zeit und ausschließlich mit dem Ziel „übertragen” worden seien, die für die Änderung des Statuts erforderliche Mehrheit in der Gewerkenversammlung zu schaffen. Die Übertragung sei ferner unwirksam, weil zwischen den Gewerken und dem Grubenvorstand stets Einigkeit darüber bestanden habe, daß die der Gewerkschaft gehörenden Kuxe bei ihr verbleiben sollten. Die Stimmen hätten im übrigen auch deshalb nicht mitgezählt werden dürfen, weil der Grubenvorstand mit den Lieferfirmen eine Stimmrechtsbindung vereinbart hätte.
Unabhängig von der Frage der Stimmberechtigung für die 96 Kuxe seien die Änderungen des Statuts auch aus anderen Gründen unwirksam. Die Neufassung des § 15 Abs. 2 habe nur einstimmig beschlossen werden können, weil der Klägerin und den übrigen Gewerken das „Sonderrecht” entzogen worden sei, geheime Abstimmungen verlangen zu können. Die Einrichtung des Bilanzausschusses verstoße gegen das Recht der Gewerkenversammlung auf die Vorlage einer „vollständig belegten Verwaltungsrechnung” (§ 122 Abs. 2 ABG). Auch sei es unzulässig, daß die Gewerkenversammlung über die Genehmigung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung der Mitglieder des Grubenvorstandes und des Aufsichtsrates entscheiden müsse, ohne die für ihre Meinungsbildung notwendigen Informationen zu erhalten.
Die Klägerin hat die Feststellung beantragt, daß die am 18. Juni 1976 beschlossenen Änderungen des Statuts nichtig sind, soweit die Änderungen die §§ 5 Nr. 2, 12, 15 Abs. 2, 16 und 20 der Neufassung betreffen. Hilfsweise hat sie beantragt, die genannten Änderungen des Statuts aufzuheben.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Sie hält die Klage im Hinblick auf die vor dem Verwaltungsgericht erhobene Anfechtungsklage für unzulässig. Im übrigen hat sie vorgetragen: Die am 18. Juni 1976 beschlossenen Änderungen des Statuts seien materiell rechtmäßig und auch mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. Die in Frage stehenden 96 Kuxe seien nur deshalb übertragen worden, um die fünf Lieferfirmen betriebswirtschaftlichen Erfordernissen gemäß langfristig an die Beklagte zu binden. Ein Sonderrecht sei der Beklagten durch die Schaffung des § 15 Abs. 2 des Statuts nicht entzogen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Oberlandesgericht festgestellt, daß die den Bilanzausschuß betreffenden Regelungen nichtig sind, und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit ihren Revisionen verfolgen die Parteien ihre ursprünglichen Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
A. Nichtigkeitsklage (Feststellungsklage)
I. Revision der Beklagten
1. Das Berufungsgericht hat den Gewerkschaftsbeschluß vom 18. Juni 1976 insoweit als nichtig angesehen, als er Regelungen über die Einrichtung und Funktion eines Bilanzausschusses enthält. Es hat im wesentlichen ausgeführt: Die Bestimmungen über den Bilanzausschuß stünden im Widerspruch zu § 122 Abs. 2 ABG, der die Vorlage der vollständig belegten Verwaltungsrechnung in der Gewerkenversammlung vorsieht. Die Vorschrift des § 122 Abs. 2 ABG könne durch Statut nicht abgeändert werden, weil sie Ausfluß des Rechts jedes Gewerken sei, über die Verhältnisse der Gewerkschaft informiert zu werden, zu denen er gegebenenfalls – wie bei der Feststellung des Jahresabschlusses – in Abstimmungen Stellung nehmen müsse. Das Informationsrecht sei ein immanenter Bestandteil der rechtlichen Beteiligung an der Gewerkschaft, so daß dessen Beeinträchtigung mit dem Wesen der bergrechtlichen Gewerkschaft unvereinbar und der Beschluß vom 18. Juni 1976 in entsprechender Anwendung des § 241 Nr. 3 AktG nichtig sei.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.
2. Dem Berufungsgericht ist zunächst darin beizutreten, daß die im Allgemeinen Berggesetz nicht erwähnte Nichtigkeitsklage grundsätzlich zulässig ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 63, 14, 25/26).
a) Bedenken gegen die Zulässigkeit ergeben sich für den vorliegenden Fall auch nicht daraus, daß sich die Klage gegen einen satzungsändernden Beschluß richtet, der nach § 94 Abs. 4 Satz 2 ABG der Bestätigung des Oberbergamtes bedarf. Die Klägerin braucht sich nicht auf die Möglichkeit verweisen zu lassen, gegen die Bestätigung im Verwaltungsrechtsweg vorzugehen. Dabei kann offenbleiben, ob die Klägerin durch die Entscheidung des Oberbergamtes überhaupt in ihren Rechten verletzt sein kann (§ 42 Abs. 2 VwGO). Da sich die Prüfungskompetenz des Oberbergamtes und gegebenenfalls der Verwaltungsgerichte nur auf die Frage beschränkt, ob der satzungsändernde Beschluß öffentliche Interessen verletzt (vgl. dazu Miesbach/Engelhardt, Bergrecht, Art. 139 BayBergG/§ 94 ABG Anm. 8 e 1; Ebel/Weller ABG 2. Aufl. § 94 Anm. 2 m.w.Nachw.), besteht ein Bedürfnis, die Nichtigkeitsklage auch dann zuzulassen, wenn eine verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden könnte.
b) Auch § 115 Abs. 3 ABG hindert die Nichtigkeitsklage nicht. Ihrem Wortlaut nach schließt diese Vorschrift nur die Anfechtungsklage des § 115 Abs. 1 ABG gegen Gewerkschaftsbeschlüsse aus, die der Bestätigung durch das Oberbergamt bedürfen (§ 94 Abs. 4 ABG). Aus § 115 Abs. 3 ABG kann nicht der allgemeine Gedanke entnommen werden, den Gewerken sei jede zivilgerichtliche Klagemöglichkeit gegen statutarische Gewerkschaftsbeschlüsse verwehrt, also auch gegen ungültige und nichtige. Gegen eine solche Auslegung bestünden schon durchgreifende rechtsstaatliche Bedenken, weil damit dem einzelnen Gewerken selbst bei schwerwiegenden formellen und materiellen Fehlern der für ihn bedeutsamen Beschlüsse gerichtlicher Schutz in einem Verfahren mit umfassenden Nachprüfungsmöglichkeiten verweigert würde.
3. Die somit zulässige Nichtigkeitsklage ist jedoch nicht begründet.
a) Zwingende Vorschriften, ohne deren Beachtung ein Beschluß einer Gewerkenversammlung im Rechtssinn nicht vorliegen kann, sind nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mißachtet worden. Dabei kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob sämtliche Gewerken in der Gewerkenversammlung vom 18. Juni 1976 stimmberechtigt waren und der satzungsändernde Beschluß mit der notwendigen 3/4 Mehrheit gefaßt worden ist. Rechtsverletzungen im Verlauf des Abstimmungsverfahrens können nicht die Nichtigkeit des notariell beurkundeten Beschlusses bewirken, sondern lediglich im Wege der Anfechtungsklage geltend gemacht werden (Isay ABG § 111 Rdn. 27; vgl. auch BGHZ 14, 25, 35; 76, 191, 197). Das gilt insbesondere auch für den Fall, daß Stimmen zu Unrecht mitgezählt worden sind (vgl. RGZ 91, 316, 324; Karsten Schmidt in Scholz GmbHG 6. Aufl. § 45 Rdn. 69; Zöllner im Kölner Kommentar zum AktG § 243 Rdn. 131 ff.).
b) Auch die vom Berufungsgericht angeführten Gründe führen nicht zur Nichtigkeit des Beschlusses, wobei es dahingestellt bleiben mag, ob gewisse Gesichtspunkte nicht ohnehin allenfalls eine Anfechtungsklage rechtfertigen könnten.
aa) Die Einrichtung eines Bilanzausschusses widerspricht nicht dem Wesen einer bergrechtlichen Gewerkschaft. Das Preußische Allgemeine Berggesetz legt die Funktionen der Gewerkenversammlung nicht zwingend fest. Daraus folgt, daß die Gewerkenversammlung als das oberste Organ mit sog. Kompetenz-Kompetenz (Senatsurteil BGHZ 63, 14, 20) grundsätzlich Zuständigkeiten delegieren kann, und zwar auch auf Organe, die das Preußische Allgemeine Berggesetz nicht ausdrücklich vorsieht. Die Vorschriften des ABG stehen solch zusätzlichen Organen nicht entgegen. Es ist im Gesellschaftsrecht im übrigen anerkannt, daß Beiräte Funktionen, die die Haupt- oder Gesellschafterversammlung nicht zwingend erfüllen müssen, grundsätzlich übernehmen können (BGHZ 43, 261, 264; Uwe Schneider BB 1973, 1464, 1466; Hölters, Der Beirat der GmbH und GmbH & Co. KG, 1979, S. 14).
Die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung ist auch nicht wesensmäßig an die Versammlung der Gesellschafter geknüpft. Das zeigt sich besonders im Aktienrecht, in dem grundsätzlich der Aufsichtsrat den Jahresabschluß feststellt (§§ 172 Satz 1 AktG) und Vorstand und Aufsichtsrat den Beschluß über die Entlastung mit vorbereiten müssen (§ 120 Abs. 3 Satz 2, 176 Abs. 1 AktG); im Recht der GmbH kann entgegen der nachgiebigen Vorschrift des § 46 Nr. 1 GmbHG die Feststellung der Jahresbilanz und die Entlastung von Geschäftsführern auf andere Organe wie einen Beirat übertragen werden (zum Jahresabschluß: Uwe Schneider aaO, Hölters aaO S. 21; Voormann, Die Stellung des Beirats im Gesellschaftsrecht, 1981, S. 122; Schilling in Hachenburg GmbHG 7. Aufl. § 46 Rdn. 5, 8; zur Entlastung: Hölters aaO S. 22; Schilling aaO Rdn. 22). Es ist kein Sachgrund für die Annahme ersichtlich, daß davon abweichend die Gewerkenversammlung einen Beirat nicht bei der Feststellung des Jahresabschlusses und der Vorbereitung der Entlastung von Grubenvorstand und Aufsichtsrat beteiligen dürfe.
bb) Auch gegen die hier vorgesehene Art der Mitwirkung des Bilanzausschusses bestehen keine Bedenken. Die Regelung, daß der Grubenvorstand dem Bilanzausschuß den Jahresabschluß vorlegt und erläutert, und der Bilanzausschuß seinerseits darüber der Gewerkenversammlung berichtet, entspricht zwar nicht § 122 Abs. 2 ABG, wonach der Grubenvorstand der Gewerkenversammlung eine vollständig belegte Verwaltungsrechnung vorlegen muß. Diese Vorschrift ist jedoch grundsätzlich durch Statut abdingbar (Senatsurteil BGHZ 63, 14, 30; Miesbach/Engelhardt aaO Art. 175 BayBergG/§ 122 ABG Anm. 1; Brassert/Gottschalk ABG 2. Aufl. § 94 Anm. 13; Klostermann/Thielmann ABG 6. Aufl. § 122 Anm. 1; Kreft LM § 122 PrBergG Nr. 1; vgl. Motive zu dem Entwurf eines Allgemeinen Berggesetzes für die Preußischen Staaten ZfB 6, 55, 150), wie ausdrücklich in § 124 Abs. 1 ABG festgelegt ist und sich auch daraus ergibt, daß § 122 Abs. 2 ABG nicht in die Liste der zwingenden Bestimmungen in § 94 Abs. 5 ABG aufgenommen worden ist. Diese eindeutige gesetzliche Regelung kann nicht mit der Annahme unterlaufen werden, der Abänderung des § 122 Abs. 2 ABG stehe das Recht jedes Gewerken entgegen, über die Verhältnisse der Gewerkschaft informiert zu werden. Wenn der Gesetzgeber in § 94 Abs. 5 und § 124 Abs. 1 ABG von der Abänderbarkeit des § 122 Abs. 2 ABG ausgeht, bringt er gerade zum Ausdruck, daß es nicht zum Wesen der Beteiligung an einer Gewerkschaft gehört, die Vorlage einer vollständig belegten Verwaltungsrechnung verlangen zu können. Eine andere Frage ist es, inwieweit das – im übrigen nur der Gewerkenversammlung zustehende (Senatsurteil BGHZ 63, 14, 20; Kreft aaO) – Informationsrecht des § 122 Abs. 2 ABG eingeschränkt werden kann. Diese Grenzen sind durch die vorliegende Regelung jedenfalls nicht überschritten.
cc) Das Berufungsgericht nimmt zu Unrecht an, daß der einzelne Gewerke bei Wirksamkeit der Regelungen über den Bilanzausschuß in der Gewerkenversammlung den Jahresabschluß genehmigen und die Mitglieder des Grubenvorstandes sowie des Aufsichtsrates entlasten müsse (§ 16 Nr. 5 des Statuts), ohne die Möglichkeit zu haben, sich zuvor Kenntnis von den maßgebenden Umständen zu verschaffen. Dabei kann dahinstehen, ob – wie die Klägerin meint – der Grubenvorstand eine solche Rechtslage herbeiführen wollte, als er die Einrichtung des Bilanzausschusses vorschlug. Auf die Vorstellungen des Grubenvorstandes kommt es nicht an, weil das Statut allein anhand objektiver Kriterien auszulegen ist (RG JW 1915, 527, 528; Isay aaO § 94 Rdn. 43). Bei einer solchen Auslegung ergibt der Zusammenhang der Vorschriften über den Bilanzausschuß (§ 12 des Statuts) mit denen über die Funktionen der Gewerkenversammlung (vgl. § 16 Nr. 5 des Statuts), daß der Bericht des Bilanzausschusses die Gewerkenversammlung in die Lage versetzen muß, diese Aufgaben auf Grund hinreichender Information sachgerecht wahrzunehmen. Der Wortlaut des § 12 Abs. 4 des Statuts steht damit nicht im Widerspruch. Daß der Bilanzausschuß „über die Vorlage des Jahresabschlusses” berichtet, bedeutet nicht, daß er sich darauf beschränken dürfte, die bloße Tatsache der Vorlage mitzuteilen. Vielmehr führt eine am Zweck der Vorschrift orientierte Auslegung zu dem Ergebnis, daß er über die wesentlichen Teile des Jahresabschlusses, der Erläuterungen des Grubenvorstandes und der Erörterungen im Bilanzausschuß zu berichten hat. Darüber hinaus bleibt es dem einzelnen Gewerken auch unbenommen, von dem Sprecher des Bilanzausschusses (§ 12 Abs. 5 des Statuts) Auskünfte über Angelegenheiten der Gewerkschaft, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Jahresabschlusses erforderlich sind, zu verlangen. Solche Fragen brauchen allerdings insoweit nicht beantwortet zu werden, als die Erteilung der Auskunft geeignet ist, der Gewerkschaft einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen (vgl. auch den Rechtsgedanken des § 131 Abs. 3 AktG).
Bei dieser Auslegung des § 12 Abs. 4 der Satzung besteht nicht die Gefahr, daß dem einzelnen Gewerken die nötigen Informationen, deren er für seine Stimmabgabe bei der Beschlußfassung über die Genehmigung des Jahresabschlusses und die Entlastung der Mitglieder des Grubenvorstandes sowie des Aufsichtsrates bedarf, vorenthalten werden. Die unabdingbaren Mitgliedschaftsrechte des einzelnen Gewerken (vgl. BGHZ 63, 14, 21) werden entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts durch die Satzungsänderung nicht in unzulässiger Weise verkürzt.
Sonstige Gründe, die den Bilanzausschuß als mit dem Wesen der bergrechtlichen Gewerkschaft unvereinbar erscheinen lassen könnten, sind nicht erkennbar. Im Gegenteil kann die Einrichtung des Ausschusses Vorteile bieten. Es ist durchaus möglich, daß ein derartiges kleines, mit sachkundigen Personen besetztes Gremium den Jahresabschluß eingehender und sorgfältiger prüfen und damit den Grubenvorstand wirksamer kontrollieren kann, als es die Versammlung der gesamten Gewerken vermag.
dd) Auch die Zusammensetzung des Bilanzausschusses, wie sie § 12 Abs. 1 des Statuts vorsieht, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Bedenken unter dem Gesichtspunkt der Autonomie der Gewerkschaft (vgl. Hölters aaO S. 23; ders. DB 1980, 2225, 2227; Voormann aaO S. 150) können nicht auftreten, weil der Ausschuß von der Gewerkenversammlung gewählt wird und aus Gewerken, ihren Ehegatten oder Vertretungsberechtigten besteht (§ 12 Abs. 1 Satz 3 des Statuts). Die Rechte der Minderheiten sind dadurch hinreichend geschützt, daß von den sieben Mitgliedern des Bilanzausschusses drei nicht mehr als zehn Kuxe halten dürfen (§ 12 Abs. 1 Satz 2 des Statuts).
ee) Soweit schließlich gegen § 5 Nr. 2 des Statuts in der Fassung des Beschlusses vom 18. Juni 1976 Bedenken bestehen könnten, weil danach dem Vorsitzenden des Grubenvorstandes oder bei dessen Verhinderung seinem Stellvertreter auch die Leitung der Verhandlungen im Bilanzausschuß obliegen, ist schon kein anerkennenswertes Interesse an der von der Klägerin begehrten Feststellung der Nichtigkeit dieser Satzungsbestimmung gegeben. Die Vorschrift des § 5 Nr. 2 ist durch den inzwischen vom Oberbergamt bestätigten Gewerkschaftsbeschluß vom 26. Juni 1976 dahin geändert worden, daß dem Vorsitzenden des Grubenvorstandes nur die Leitung der Verhandlungen in den Gewerkenversammlungen und Grubenvorstandssitzungen übertragen ist. Die Klägerin hat zwar vorgetragen, daß die Ankündigung der Tagesordnung vom 26. Juni 1976 mangelhaft gewesen sei. Solche Mängel können aber allenfalls die Anfechtbarkeit dieses Gewerkschaftsbeschlusses begründen (vgl. Karsten Schmidt aaO § 45 Rdn. 69; Zöllner aaO § 243 Rdn. 115; Barz in Großkomm. AktG 3. Aufl. § 124 Anm. 12). Da der Beschluß nicht angefochten wurde, ist im vorliegenden Verfahren von seiner Wirksamkeit auszugehen mit der Folge, daß die Abänderung des § 5 Nr. 2 des Statuts durch den Gewerkschaftsbeschluß vom 18. Juni 1976 inzwischen überholt ist.
Nach allem kann der Ausspruch des Berufungsgerichts, wonach sämtliche Satzungsbestimmungen, die den Bilanzausschuß betreffen, nichtig sind, keinen Bestand haben. Insoweit war das Berufungsurteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und das klageabweisende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen.
II. Revision der Klägerin
Das Berufungsgericht hat die Änderung des § 15 Abs. 2 des Statuts, die das Verfahren bei Abstimmungen in der Gewerkenversammlung betrifft, für wirksam erachtet. Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision der Klägerin haben keinen Erfolg. Die Nichtigkeitsklage dringt auch insoweit nicht durch.
1. Der Beschluß über die Änderung des § 15 Abs. 2 des Statuts bedurfte zu seiner Wirksamkeit weder einer einstimmigen Beschlußfassung in der Gewerkenversammlung noch der Zustimmung der Klägerin, da ihr und den anderen Gewerken kein ihnen zustehendes Sonderrecht entzogen wurde (§ 35 BGB). Das Recht, eine geheime Abstimmung verlangen zu können, stand nach der alten Fassung des § 15 Abs. 2 jedem Gewerken zu, ohne daß zusätzlich zur Mitgliedschaft ein besonderer Umstand hinzutreten mußte, der das Recht auf nur einen Teil der Gewerken beschränkt hätte. Das Antragsrecht war somit Ausfluß des allgemeinen Mitgliedschaftsrechts und gab weder einem bestimmten Gewerken noch einer Gruppe von Gewerken eine Sonderstellung. Zur Satzungsänderung genügt deshalb auch in diesem Punkte eine Mehrheit von 3/4 aller Anteile.
2. Gegen die Neuregelung der Abstimmungsmodalitäten bestehen auch keine inhaltlichen Bedenken. Im ABG ist die Form der Abstimmung in der Gewerkenversammlung nicht vorgeschrieben, so daß durch das Statut eine Regelung getroffen werden konnte. Weder die Vorschriften des ABG noch allgemein gesellschaftsrechtliche oder andere Gesichtspunkte lassen eine Satzungsbestimmung als unzulässig erscheinen, die die Abstimmungsform allein in das Ermessen des Vorsitzenden stellt und damit den Gewerken die Möglichkeit nimmt, durch Anträge eine geheime Ausübung des Stimmrechts herbeizuführen. Im übrigen ist gegen eine völlig offene Abstimmung in der Gewerkenversammlung schon deshalb nichts einzuwenden, weil das Stimmrecht nach Kuxen und nicht nach Personen ausgeübt wird (§ 111 Abs. 2 ABG) und sich aus der Zahl der Stimmen gewöhnlich ohnehin auf die Personen der Abstimmenden zurückschließen läßt (vgl. Barz aaO § 119 Anm. 41; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 1978, S. 285).
Insoweit mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden.
B. Anfechtungsklage (Hilfsantrag)
Das Berufungsurteil kann insoweit keinen Bestand haben, als es der Anfechtungsklage, die Gegenstand des von der Klägerin im Revisionsrechtszug weiterverfolgten Hilfsantrags ist, nicht entsprochen hat.
1. § 115 Abs. 3 ABG steht der Anfechtungsklage nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift findet zwar § 115 Abs. 1 ABG, wonach Beschlüsse der Gewerkenversammlung unter bestimmten Voraussetzungen mit der Aufhebungsklage angegriffen werden können, auf statutarische Beschlüsse im Sinne des § 94 ABG – um einen solchen Beschluß geht es hier – keine Anwendung. Die vorliegende Anfechtungsklage beurteilt sich jedoch nicht nach § 115 Abs. 1 ABG. Die Klägerin bringt nämlich gegen den Gewerkenbeschluß vom 18. Juni 1976 rechtliche Einwendungen vor. Die Klage des § 115 Abs. 1 ABG kann jedoch allein auf rein tatsächliche Gründe gestützt werden (offengelassen im Senatsurteil BGHZ 63, 14, 29; wie hier: Brassert/Gottschalk aaO § 115 Anm. 4; Ebel/Weller aaO § 115 Anm. 2; Westhoff/Bennhold, Gewerkschaftsrecht 2. Aufl. § 115 Anm. 6 a; Klostermann/Thielmann aaO § 115 Anm. 5; Boldt ABG 1. – 3. Aufl. § 115 Anm. 4; Arndt aaO § 115 Anm. 6; Reuss/Grotefend/Dapprich ABG 11. Aufl. § 155 Anm. 1; Zimmermann, Die Rechtsstellung der Organe der bergrechtlichen Gewerkschaft aufgrund des Mitbestimmungsgesetzes Eisen und Kohle, Diss. Köln 1955 S. 137 f., 167; Schlüter/Hense ABG 3. Aufl. § 116 Anm. III 1 und 2; Kuhnt Gruchot 55, 803, 808). Zwar läßt der Wortlaut des § 115 ABG auch die Auslegung zu, daß nach dieser Vorschrift sowohl die Zweckmäßigkeit als auch die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses überprüft werden kann (vgl. Kreft aaO; Isay aaO § 115 Rdn. 4; Miesbach/Engelhardt aaO Art. 158 BayBergG/§ 115 ABG Anm. 3). Eine solche Deutung würde wegen des Absatzes 3 der Bestimmung den Rechtsschutz des einzelnen Gewerken jedoch in einem nicht zu rechtfertigenden Umfange einschränken, weil dieser sich dann gegen rechtliche Fehler eines statutarischen Gewerkschaftsbeschlusses, die nicht zur Nichtigkeit führen, – abgesehen von der möglicherweise zulässigen verwaltungsgerichtlichen Klage – nicht wehren könnte. Ein solches Ergebnis widerspräche allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen und würde ohne einleuchtenden Grund von den Regelungen im Gesellschaftsrecht abweichen, die weitergehende Klagemöglichkeiten eröffnen. § 115 ABG stellt deshalb keine abschließende Regelung der Anfechtung von Gewerkenbeschlüssen dar. Gestützt auf rechtliche Gründe ist eine allgemeine Anfechtungsklage zulässig, und zwar auch gegen einen satzungsändernden Beschluß wie den vom 18. Juni 1976.
2. Die hiernach zulässige (allgemeine) Anfechtungsklage ist an keine gesetzlich festgelegte Frist gebunden. Da nach dem Gesagten § 115 Abs. 1 ABG keine Anwendung findet, gilt auch die dort normierte Ausschlußfrist von vier Wochen seit der Beschlußfassung nicht (vgl. RG ZfB 53, 102, 106; Ebel/Weller aaO § 115 Anm. 2). Allerdings kann die Anfechtungsklage nicht zeitlich unbeschränkt (so Zimmermann aaO S. 138) oder allenfalls durch die entsprechende Anwendung des § 852 BGB begrenzt (so Ebel/Weller aaO § 115 Anm. 2; Boldt aaO § 115 Anm. 4) erhoben werden. Für die Gewerkschaft ist es von Bedeutung, alsbald Gewißheit über die Rechtsgültigkeit ihrer Beschlüsse zu erhalten. Dies erfordert es, daß der Anfechtungsberechtigte zumindest mit aller ihm billigerweise zuzumutenden Beschleunigung vorgeht und die Anfechtungsklage innerhalb angemessener Frist erhebt. Dies ist im Recht der GmbH seit langem anerkannt (RGZ 170, 358, 380; 172,76, 79; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. Anhang nach § 47 Anm. 4 D; vgl. BGHZ 11, 231, 240; BGH Urteil vom 25. Februar 1965 – II ZR 252/62 = WM 1965, 425; OLG Stuttgart NJW 1973, 2027, 2028). Für die bergrechtliche Gewerkschaft kann nichts anderes gelten, da die Gewerken in ähnlicher Weise mit der Körperschaft verbunden sind und ihr gegenüber eine Treupflicht haben.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin die Anfechtungsklage rechtzeitig erhoben. Zwar hat sie die Klagschrift erst am 11. November 1977, also knapp 17 Monate nach der Beschlußfassung und mehr als 4 1/2 Monate nach der Bestätigung durch das Oberbergamt eingereicht. Sie hatte jedoch bereits durch den Widerspruch gegen den Bescheid des Oberbergamtes vom 23. Juni 1977 und die Erhebung der verwaltungsgerichtlichen Klage am 11. August 1977 gezeigt, daß sie die Rechtsgültigkeit des Beschlusses angreifen wollte. Die Gewerkschaft mußte daher damit rechnen, daß die Klägerin auch weitere rechtliche Schritte ergreifen würde. Unter diesen Umständen war die Einreichung der Anfechtungsklage noch rechtzeitig.
3. Die Klägerin rügt mit ihrer Anfechtungsklage, daß für die 96 Kuxe, die die Beklagte im April 1975 an fünf Lieferfirmen übertragen hat, das Stimmrecht nicht habe ausgeübt werden dürfen. Träfe dies zu, wäre ein satzungsändernder Beschluß, der eine 3/4 Mehrheit erfordert, nicht ordnungsgemäß zustande gekommen (bei 525 Stimmen für den Beschluß und insgesamt 716 stimmberechtigten Anteilen, also nur 73,32 %). Die Auffassung des Berufungsgerichts, bei der Beschlußfassung am 18. Juni 1976 sei die nötige qualifizierte Mehrheit erreicht worden, ist nicht frei von Rechtsirrtum.
Das Berufungsgericht hat das Vorbringen der Klägerin jedenfalls unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der entsprechenden Anwendung des § 136 Abs. 2 AktG für beachtlich, wenn auch nicht für genügend substantiiert gehalten. Dem ist zwar insoweit zu folgen, als die genannte Vorschrift auf die bergrechtliche Gewerkschaft analog anzuwenden ist. Ferner ist anerkannt, daß Stimmen, für die das Stimmrecht nach § 136 Abs. 2 AktG nicht ausgeübt werden durfte, bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt werden (Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf AktG § 136 Rdn. 47; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG § 136 Rdn. 81). Dem Berufungsgericht ist auch zuzugeben, daß die Klägerin die Darlegungslast für die Voraussetzungen der Anfechtungsklage trägt (Zöllner aaO § 243 Rdn. 107, 111). Es überspannt jedoch mit seinen Ausführungen die Anforderungen an die Darlegungspflicht der Klägerin. Vor allem trägt es dem Umstand nicht hinreichend Rechnung, daß die Klägerin keinen näheren Einblick in die Beziehungen der Beklagten zu den Lieferfirmen hat. Der Klägerin sind die Verträge, die der „Übertragung” der 96 Kuxe zugrunde lagen, nicht zugänglich; ebensowenig ist sie im einzelnen über die Abreden zwischen dem Grubenvorstand der Beklagten und den leitenden Personen der fünf Firmen unterrichtet. Bei dieser Sachlage konnte von der Klägerin, die sich für ihr Vorbringen auf die Vernehmung der Inhaber der fünf Firmen und die Parteivernehmung des Vorsitzenden des Grubenvorstandes der Beklagten berufen hat, kein weiterer Sachvortrag verlangt werden. Ihrem Gesamtvorbringen ist u.a. die Behauptung zu entnehmen, daß den fünf Firmen die 96 Kuxe „für Rechnung” der Beklagten gehören. Sie hat auch (neben einer Reihe weiterer Umstände) immerhin geltend gemacht, daß zwischen der Beklagten und zumindest vier Firmen, die am 18. Juni 1976 das Stimmrecht für die umstrittenen Kuxe ausübten, Verträge über eine stille Gesellschaft bestanden. Zudem hat sie Umstände, die für eine mißbräuchliche Stimmrechtsausübung (vgl. dazu Zöllner aaO § 136 Rdn. 27) sprechen können, behauptet. Demnach durfte das Berufungsgericht die gegen den satzungsändernden Beschluß gerichtete Anfechtungsklage nicht daran scheitern lassen, daß die Klägerin ihren Vortrag nicht genügend substantiiert habe.
Hiernach war das Berufungsurteil, soweit es der mit dem Hilfsantrag verfolgten Anfechtungsklage nicht stattgegeben hat, aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Die Klägerin erhält nunmehr auch Gelegenheit, ihr Vorbringen in dem – in der Revisionsverhandlung überreichten – Schriftsatz vom 27. Mai 1982, auf den es für die Entscheidung des erkennenden Senats nicht ankam, dem Berufungsgericht zu unterbreiten.
Fundstellen
Haufe-Index 649986 |
BGHZ, 209 |