Leitsatz (amtlich)

1. Der einzelne Gesellschafter einer Personalhandelsgesellschaft ist grundsätzlich befugt, gegen den geschäftsführenden Gesellschafter einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung seiner Geschäftsführerpflichten geltend zu machen, sofern er die Leistung des Schadenersatzes an die Gesellschaft fordert.

2. Bei dem Einwand der Verwirkung ist neben dem Verhalten des Berechtigten auch das Verhalten des Verpflichteten unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu beurteilen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 647985

BGHZ, 47

NJW 1957, 1358

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