Verfahrensgang
LG Essen (Urteil vom 29.09.2004) |
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. September 2004 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des schweren Raubes aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Beweiswürdigung des Landgerichts beanstandet. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu dem in der zugelassenen Anklage dem Angeklagten angelasteten Sachverhalt folgende Feststellungen getroffen:
Am 10. Oktober 2003 fuhren drei Täter mit einem zuvor gestohlenen Pkw zu einer Filiale der Stadtsparkasse O.. Während einer der Täter im Fahrzeug verblieb, das fluchtbereit in unmittelbarer Nähe der Sparkasse abgestellt war, stürmten die übrigen zwei Täter zunächst unmaskiert in die Sparkasse. Nachdem sich dort einer der Täter im Vorraum eine Maske übergezogen hatte, ergriff er einen Sparkassenangestellten, hielt ihm eine ungeladene Pistole an den Kopf und zerrte ihn in Richtung Kasse. Der nicht maskierte Täter lief im Kassenraum umher und bedrohte Kunden und Sparkassenangestellte mit einer ebenfalls ungeladenen Pistole. Dabei wurde er von einer Überwachungskamera gefilmt. Der maskierte Täter verlangte sodann unter Vorhalt der Pistole von der Kassiererin in gebrochenem Deutsch Geld. Untereinander sprachen die Täter Russisch. Unter den Kunden befand sich auch die Zeugin Heike B.. Sie hatte sich halb unter einen Tisch gelegt und beobachtete von dort aus die Täter, von denen sie immer mindestens einen im Blick hatte. Dabei konnte sie dem unmaskierten Täter schräg von unten aus ca. vier Meter Entfernung ins Gesicht sehen. Nach Erhalt des Geldes flüchteten die Täter.
2. Das Landgericht hat sich an einer Verurteilung des die Tat bestreitenden Angeklagten gehindert gesehen, da nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden könne, dass er einer der Täter des Raubüberfalls war. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt:
- Die durch die Überwachungskamera ausgelösten Aufnahmen, auf denen der unmaskierte Täter zu sehen ist, seien – wie auch das verlesene Sachverständigengutachten ergeben habe – aufgrund ihrer mangelhaften Qualität nicht geeignet, die Identifizierung einer Person zu ermöglichen.
- Zwar habe die Zeugin B. bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung bekundet, dass der Angeklagte der unmaskierte Täter gewesen sei, der an dem Überfall auf die Sparkasse beteiligt war. Sie habe dies damit begründet, dass sie vor ihrer Vernehmung den Angeklagten vor dem Sitzungssaal spontan als den unmaskierten Täter wieder erkannt habe. Insoweit könne jedoch ein Irrtum der Zeugin nicht ausgeschlossen werden. Diese habe nämlich unmittelbar nach der Tat eine Personenbeschreibung des unmaskierten Täters abgegeben. Hierbei habe sie u.a. detailliert dessen Haartracht beschrieben und angegeben, er habe mittelblonde, etwas längere Haare gehabt, die Ohren seien bedeckt gewesen, die Haare hätten etwa bis zum „Hemdkragen” gereicht, ohne Scheitel mit leichtem Ponyansatz. Tatsächlich habe der unmaskierte Täter, wie auf den in Augenschein genommenen Bildern der Überwachungskamera zu erkennen sei, eine grünliche Strickmütze getragen, die den größten Teil des Kopfes verdeckt und das Aussehen des Täters entscheidend geprägt habe. Hierauf habe die Zeugin weder bei ihrer damaligen Aussage noch anlässlich der Fertigung des nach ihren Angaben zu Fahndungszwecken erstellten Phantombildes hingewiesen. Zudem sei auch keine Ähnlichkeit des Phantombildes mit dem Angeklagten zu erkennen. Schließlich habe die Zeugin bei zwei Lichtbildervorlagen den Angeklagten nicht sicher als einen der Täter wieder erkannt.
- Der Umstand, dass der Angeklagte mit Personen in Verbindung gestanden und zusammengewohnt habe, die wegen gleichartiger Straftaten angeklagt und inhaftiert worden seien, sei schließlich ebenfalls nicht – auch nicht in Verbindung mit den Angaben der Zeugin B. – geeignet, den Angeklagten der Beteiligung an dem Raubüberfall zu überführen.
3. Spricht das Gericht den Angeklagten frei, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermag, so ist das grundsätzlich vom Revisionsgericht hinzunehmen. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aufgrund der Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33). Das ist nur dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt; ferner dann, wenn das Gericht an die zur Verurteilung erforderliche Gewissheit überspannte Anforderungen stellt.
4. Die Beweiswürdigung der Strafkammer ist nach Maßgabe dieser Grundsätze nicht zu beanstanden.
a) Sie ist nicht – wie die Beschwerdeführerin meint – deshalb lückenhaft, weil sich das Landgericht nicht damit auseinandersetzt, dass die Aufnahmen der Überwachungskamera den unmaskierten Täter aus einer anderen Perspektive, nämlich von oben, zeigen, während die Zeugin B. – unter einem Tisch auf dem Boden liegend – dem unmaskierten Täter nur schräg von unten ins Gesicht sehen konnte. Dieser Umstand mag es zwar unter Umständen noch erklärbar erscheinen lassen, dass die Zeugin aus ihrer Position nicht erkennen konnte, dass der Täter eine Kopfbedeckung trug. Der unterschiedliche Blickwinkel erklärt jedoch nicht – worauf das Landgericht entscheidend abgestellt hat –, dass die Zeugin eine genaue Beschreibung der Haare des Täters bis hin zum Vorhandensein eines Scheitels abgeben konnte, obgleich dieser, wovon der Senat sich aufgrund der in die Urteilsurkunde einkopierten Lichtbilder selbst überzeugen konnte, eine Mütze trug, die den größten Teil seines Kopfes verdeckte.
b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht dem „erneuten Wiedererkennen” des Angeklagten durch die Zeugin B. auch für sich gesehen, das heißt unabhängig von dem aufgezeigten Widerspruch, nur eine eingeschränkte Beweiskraft zugebilligt hat (st. Rspr., vgl. nur BGHR StPO § 261 Identifizierung 10 m.w.N.). Zu Recht hat es in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass durch die vorausgegangenen Lichtbildvorlagen und der Befragung im Zusammenhang mit der Anfertigung der Phantomzeichnung das ursprüngliche Erinnerungsbild der Zeugin überlagert und das Wiedererkennen beeinflusst worden sein kann (vgl. hierzu Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 58 Rdn. 13 m.w.N.).
b) Die Urteilsgründe lassen auch nicht befürchten, dass die gebotene Gesamtwürdigung (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung, unzureichende 1) nicht vorgenommen worden ist. Vielmehr hat das Landgericht wiederholt auf das Zusammenwirken der einzelnen Beweisanzeichen abgestellt (vgl. UA 28: „auch nicht in Verbindung mit” und UA 29: „weder für sich noch mit dem Beweisergebnis im übrigen”) und ist abschließend zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Angeklagten „auch bei zusammenfassender Würdigung und Bewertung aller ihn belastenden Umstände” eine Beteiligung an der Tat nicht mit der für eine Verurteilung ausreichenden Sicherheit nachgewiesen werden könne. In diesem Zusammenhang bleibt auch das von der Beschwerdeführerin angeführte Telefongespräch vom 11. Oktober 2003 nicht unberücksichtigt, wobei das Landgericht mit nachvollziehbaren Erwägungen zu dem Schluss gelangt, dass dieses in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der vorliegenden Tat steht.
Unterschriften
Tepperwien, Kuckein, Athing, Solin-Stojanović, Ernemann
Fundstellen