Leitsatz (amtlich)
Für den Nachweis der praktischen Erfahrungen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts können nur solche versicherungsrechtlichen Fälle herangezogen werden, die einen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen.
Normenkette
BRAO § 43c; FAO §§ 5, 14d Nr. 2
Verfahrensgang
AGH Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 13.09.2013; Aktenzeichen 1 AGH 18/13) |
Tenor
Die Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.9.2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 12.500 EUR festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger ist im Bezirk der Beklagten zugelassener Rechtsanwalt und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Am 23.8.2012 beantragte er, ihm außerdem die Führung der Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu gestatten. Dem Antrag waren Falllisten beigefügt, die 178 außergerichtliche Verfahren und 75 gerichtliche Verfahren enthielten. Der eigenen Darstellung des Klägers nach stammen insgesamt 152 Verfahren (118 außergerichtliche Verfahren, 34 gerichtliche Verfahren) aus den Gebieten des Verkehrszivilrechts, des Verkehrsstraf- und -ordnungswidrigkeitenrechts und des Versicherungsrechts mit unmittelbar versicherungsverkehrsrechtlichem oder personenversicherungsrechtlichem Bezug. Bei den übrigen Verfahren handelt es sich um versicherungsrechtliche Verfahren ohne Bezug zum Straßenverkehr; sie betrafen etwa eine Wohngebäudeversicherung, eine Betriebshaftpflichtversicherung oder eine Hausratsversicherung. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, die Listen zu überarbeiten. Mit Bescheid vom 18.3.2013 lehnte sie den Antrag ab.
Rz. 2
Der Kläger meint, die versicherungsrechtlichen Verfahren seien als solche berücksichtigungsfähig, unabhängig davon, ob sie einen Bezug zum Straßenverkehr aufwiesen oder nicht. Er hat beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.3.2013 die Beklagte zu verurteilen, ihm die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu verleihen.
Rz. 3
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Rz. 4
Der Anwaltsgerichtshof hat die Klage abgewiesen und die Berufung zugelassen. Der Kläger beantragt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 18.3.2013 und unter Aufhebung, hilfsweise Abänderung, des Urteils des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.9.2013 zu verurteilen, dem Kläger aufgrund seines Antrags vom 21.8.2012 die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu verleihen.
Rz. 5
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Rz. 6
Sie verteidigt das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Rz. 7
Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Die Voraussetzungen, unter denen einem Rechtsanwalt gestattet wird, die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" zu führen, sind nicht vollständig erfüllt. Der Kläger hat jedenfalls die erforderlichen 60 gerichtlichen Verfahren auf dem Gebiet des Verkehrsrechts nicht nachgewiesen. Versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zum Straßenverkehr aufweisen, fallen nicht unter § 14d Nr. 2 FAO.
Rz. 8
a) Nach § 5 Abs. 1 lit. k FAO in der gem. § 16 Abs. 1 Satz 1 FAO für den Antrag des Klägers maßgeblichen, seither unverändert gebliebenen Fassung vom 1.7.2011 (fortan: FAO) setzt der Erwerb der für die Bezeichnung "Fachanwalt für Verkehrsrecht" nachzuweisenden besonderen praktischen Erfahrungen voraus, dass der Rechtsanwalt innerhalb der letzten drei Jahren vor der Antragstellung persönlich und weisungsfrei 160 Fälle bearbeitet hat, davon mindestens 60 gerichtliche Verfahren. Die Fälle müssen sich auf mindestens drei verschiedene Bereiche des § 14d Nr. 1 bis 4 FAO beziehen; auf jeden der drei Bereiche müssen mindestens fünf Fälle entfallen. Einer dieser Bereiche wird mit den Worten "Versicherungsrecht, insb. das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherung" umschrieben (§ 14d Nr. 2 FAO).
Rz. 9
b) Entgegen der Ansicht des Klägers entspricht der in § 14d Nr. 2 FAO verwandte Begriff des Versicherungsrechts nicht demjenigen des § 14a FAO. Die Vorschrift des § 14a FAO enthält keine auch für § 14d Nr. 2 FAO verbindliche Legaldefinition des Begriffs "Versicherungsrecht".
Rz. 10
aa) § 14a FAO beschreibt in insgesamt neun Unterpunkten diejenigen Rechtsgebiete, in denen für das Fachgebiet Versicherungsrecht besondere Kenntnisse nachzuweisen sind: allgemeines Versicherungsvertragsrecht und Besonderheiten der Prozessführung, Recht der Versicherungsaufsicht, Grundzüge des internationalen Versicherungsrechts, Transport und Speditionsversicherungsrecht, Sachversicherungsrecht, Recht der privaten Personenversicherung, Haftpflichtversicherungsrecht, Rechtsschutzversicherung, Grundzüge des Vertrauensschaden- und Kreditversicherungsrechts. Wenn die Ansicht des Klägers zuträfe, der Begriff des Versicherungsrechts also demjenigen in § 14a FAO entspräche, wären auch für den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht besondere Kenntnisse in allen neun aufgeführten Bereichen erforderlich. Ein sachlicher Grund dafür, dem Bewerber um den Titel eines Fachanwalts für Verkehrsrecht derart umfassende Kenntnisse des Versicherungsrechts abzuverlangen, ist jedoch nicht ersichtlich. Überdies wären die in § 5 Abs. 1 lit. h FAO einerseits, in § 5 Abs. 1 lit. k FAO andererseits vorgesehenen Fallzahlen und die jeweils angeordnete Verteilung der Fälle auf einzelne Bereiche nicht verständlich.
Rz. 11
bb) Folgerichtig hat der Satzungsgeber davon abgesehen, den für das Fachgebiet Verkehrsrecht maßgeblichen Begriff des Versicherungsrechts durch eine Verweisung auf § 14a FAO zu bestimmen. Er hat ihn vielmehr durch eine beispielhafte Aufzählung - das Recht der Kraftfahrtversicherung, der Kaskoversicherung sowie Grundzüge der Personenversicherungen - erläutert, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und mit Verkehrsunfällen stehen und im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats Bedeutung erlangen können. Der Kläger meint und der Anwaltsgerichtshof hat erwogen, dass den genannten Beispielen keinerlei beschränkende Wirkung zukomme. Damit wird jedoch verkannt, dass § 14d Nr. 2 FAO Teil der Vorschrift des § 14d FAO ist, die sich ausschließlich mit dem Fachgebiet Verkehrsrecht befasst. Einer ähnlichen Regelungstechnik unterliegt § 14d Nr. 5 FAO. Der hier ohne Einschränkungen oder Erläuterungen verwandte Begriff der "Besonderheiten der Verfahrens- und Prozessführung" kann sich im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 14d FAO nur auf Verfahren und Prozesse im Rahmen eines verkehrsrechtlichen Mandats beziehen. Die genannte Formulierung findet sich so oder ähnlich auch in anderen Vorschriften der Fachanwaltsordnung (vgl. etwa § 14b Nr. 9 FAO für das Fachgebiet des Medizinrechts). Sie ist jeweils im Lichte derjenigen Vorschrift auszulegen, welcher sie angehört.
Rz. 12
c) Hat der Bewerber nur solche Kenntnisse des Versicherungsrechts nachzuweisen, die für die Bearbeitung eines verkehrsrechtlichen Falles von Bedeutung sein können, heißt das zugleich, dass versicherungsrechtliche Fälle, die keinen Bezug zu einem verkehrsrechtlichen Vorgang haben, nicht geeignet sind, die in der Fachanwaltsordnung verlangten besonderen verkehrsrechtlichen Kenntnisse nachzuweisen (im Ergebnis ebenso Berliner Empfehlungen 2006, BRAK 2006, 274, 275 Nr. 8; Weide, SVR 2010, 71, 73; Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 5. Aufl., § 5 FAO Rz. 178; a.A. wohl Offermann-Burckart in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 5 FAO Rz. 143). Nur dieses Ergebnis entspricht den Erwartungen des rechtsuchenden Publikums, für welches die Fachanwaltsbezeichnungen maßgeblich bestimmt sind. Der Rechtsanwalt, der eine Fachanwaltsbezeichnung führt, weist damit auf Spezialkenntnisse hin, über die er im Unterschied zu anderen Rechtsanwälten verfügt, die keine Fachanwaltsbezeichnung führen dürfen (BGH, Urt. v. 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 44/12, NJW-RR 2014, 751 Rz. 11 m.w.N.). Wer einen Fachanwalt für Verkehrsrecht aufsucht, rechnet nicht damit, dass dieser seine besonderen praktischen Erfahrungen zu einem wesentlichen Teil auf Teilgebieten des Versicherungsrechts gesammelt hat, die in keinerlei Zusammenhang mit einem verkehrsrechtlichen Vorgang standen. Das hat der Anwaltsgerichtshof zutreffend gesehen.
III.
Rz. 13
Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 1 BRAO, § 52 Abs. 1 GKG. In Verfahren, welche das Führen von Fachanwaltsbezeichnungen betreffen, setzt der Senat den Streitwert regelmäßig auf 12.500 EUR fest (vgl. BGH, Urt. v. 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rz. 13; vom 8.4.2013 - AnwZ (Brfg) 16/12, NJW 2013, 2364 Rz. 17). Umstände, die im vorliegenden Fall ein Abweichen von dieser Praxis erfordern könnten, sind nicht ersichtlich.
Fundstellen
BB 2014, 2882 |
NJW 2014, 8 |
EBE/BGH 2014 |
NJW-RR 2015, 253 |
AnwBl 2015, 93 |
JZ 2015, 38 |
MDR 2015, 60 |
NZV 2015, 186 |
VersR 2015, 86 |
AdVoice 2015, 52 |
NJW-Spezial 2014, 767 |
BRAK-Mitt. 2015, 53 |