Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses eines nichtbeamteten hauptberuflichen Notars wegen Amtssitzverlegung

 

Leitsatz (redaktionell)

Dem hauptberuflichen Notar, der nicht Beamter ist, steht das Recht zur außerordentlichen Kündigung gemäß BGB § 570 nicht zu.

 

Orientierungssatz

Die Mobilität der Notare durch eine über den Wortlaut des BGB § 570 hinausgehende Anwendung der Vorschrift zu erleichtern, ist nicht veranlaßt.

 

Normenkette

BGB § 570

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Entscheidung vom 15.11.1990; Aktenzeichen 18 U 40/90)

LG Aachen (Entscheidung vom 21.02.1990; Aktenzeichen 11 O 484/89)

 

Fundstellen

Haufe-Index 538106

NJW 1992, 1158

DNotZ 1992, 453

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