Verfahrensgang
LG Frankfurt am Main (Urteil vom 20.08.2008) |
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2008 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Rz. 1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe nebst Munition zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Der hiergegen gerichteten, vom Generalbundesanwalt für begründet erachteten Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, bleibt der Erfolg versagt.
I.
Rz. 2
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
Rz. 3
Der in Marokko geborene Angeklagte hält sich – teils unter Aliasnamen und mit gefälschten Papieren – illegal in Deutschland auf. Er ist u.a. vorbestraft wegen unerlaubten Handeltreibens mit „Crack” in F. S-Bahnen. Im März 2008 lebte der Angeklagte, der über keine legale Erwerbsquelle verfügte, in einer Wohnung in E., einem Ort in unmittelbarer Umgebung von F. mit direkter S-Bahn-Anbindung zum F. Hauptbahnhof und der F. Innenstadt. Seine Wohnung benutzte er zum Bunkern von Kokain und zum Herstellen von Crack, das er u.a. an aus F. mit der S-Bahn anreisende Drogenkonsumenten verkaufte. Am 3. März 2008 beobachteten Zivilfahnder derartige Drogenverkäufe im Bereich der S-Bahn-Station E.. Bei der im Anschluss an die Festnahme durchgeführten Wohnungsdurchsuchung fand die Polizei in einer Küchenschublade 6,62 g Kokainbase (Crack) zusammen mit Natron und drei Digitalwaagen, in einer anderen Küchenschublade 930,69 g Kokain und Streckmittel sowie eine halbautomatische Selbstladepistole nebst Munition. Bei seiner Festnahme hatte der Angeklagte 600 Euro bei sich, weitere 1.940 Euro befanden sich in seiner Wohnung.
Rz. 4
2. Sein Verteidiger hat für den Angeklagten eine Einlassung abgegeben, wonach dieser den von den Zivilfahndern beobachteten Crack-Verkauf im Straßenhandel einräumt. Die Crackkügelchen habe er zuvor selbst aus kleinen Mengen Kokain hergestellt. Das bei ihm sichergestellte Kokain, das Streckmittel sowie die Waffe nebst Munition habe er hingegen zwei Tage vor seiner Festnahme von einem mit ihm verwandten älteren Marokkaner, dessen Namen er nicht nennen wolle, aus ihm unbekannten Gründen zur vorübergehenden Aufbewahrung erhalten. Trotz Bedenken habe er zugestimmt, weil der Marokkaner ihm damit gedroht habe, anderenfalls seine homosexuelle Orientierung bekannt zu machen.
Rz. 5
3. Diese Einlassung wertet das Landgericht als bloße Schutzbehauptung und geht vielmehr davon aus, der Angeklagte selbst habe das Kokain in seiner Wohnung gebunkert, um es zu Crack zu verarbeiten und gewinnbringend zu verkaufen. Dies entspreche seiner bisherigen Übung; die bei seiner Festnahme sichergestellten insgesamt 2.540 Euro ließen auf einen lukrativen Drogenhandel im größeren Stil schließen. Im Übrigen würden Drogen und Waffen erfahrungsgemäß dergestalt gelagert, dass das Entdeckungsrisiko möglichst gering sei. Vor diesem Hintergrund sei es fern liegend, dass ein Dritter größere Mengen Betäubungsmittel gerade bei dem Angeklagten, einem sich illegal im Bundesgebiet aufhaltenden, polizeibekannten und einschlägig vorbestraften Drogendealer einlagert.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Die Revision des Angeklagten, mit der er eine fehlerhafte Beweiswürdigung rügt, bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht war nicht gehalten, die von dem Verteidiger für den Angeklagten abgegebene Einlassung, er habe das Kokain und die Waffe nur auftragsgemäß für einen anderen Marokkaner aufbewahrt, dessen Namen er nicht nennen wolle, als unwiderlegbar zugrunde zu legen, nur weil es für das Gegenteil keine unmittelbaren Beweise gibt. Die Strafkammer hat für einen solchen Auftrag und für die Person des Auftraggebers keine konkreten Anhaltspunkte feststellen können. Bei einer solchen Sachlage muss der Tatrichter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob derartige Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu beeinflussen. Es ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zugunsten des Angeklagten Tatvarianten zu unterstellen, für deren Vorliegen keine zureichenden Anhaltspunkte erbracht sind (BGHSt 51, 324 m.w.N.). Dies gilt umso mehr dann, wenn – wie hier – objektive Beweisanzeichen festgestellt sind, die mit Gewicht gegen die Richtigkeit der Einlassung des Angeklagten sprechen:
Rz. 7
Der einschlägig vorbestrafte Angeklagte hat selbst eingeräumt, Kokain in Crack zu verarbeiten und damit zu handeln. Obwohl ohne legale Einkünfte, verfügte er über erhebliche Geldmittel. Das Kokain und die Waffe wurden in seiner Wohnung, zu der nur er Zugang hatte, sichergestellt. Für die Existenz eines Auftraggebers, den der Angeklagte nicht benennen will, fand das Landgericht keine Anhaltspunkte. Auch die Überlegung der Strafkammer, es sei fern liegend, dass ein Dritter wegen des erhöhten Entdeckungsrisikos Rauschgift und Waffen in der Wohnung eines hier illegal lebenden, einschlägig vorbestraften Kleindealers aufbewahren würde, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Ohne jeden Zweifel nämlich besteht eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit, dass bei einer polizeibekannten Person, die im S-Bahn-Bereich Drogen verkauft und sich mit falschen Papieren ausweist – wie hier auch geschehen – eine Wohnungsdurchsuchung stattfindet.
Unterschriften
Rissing-van Saan, Rothfuß, Roggenbuck, Appl, Schmitt,
Fundstellen
Haufe-Index 2560753 |
NStZ 2009, 285 |