Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 15.03.2007; Aktenzeichen 6 U 3262/06) |
LG München I (Entscheidung vom 29.11.2005; Aktenzeichen 28 O 6761/05) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. März 2007 im Kostenpunkt – mit Ausnahme der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2 – und insoweit aufgehoben, als die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Klage abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerin zeichnete am 6. Dezember 2000 – unter Einschaltung der D. GmbH als Treuhänderin – eine Kommanditeinlage über 180.000 DM zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V. Dritte KG, die sie durch Aufnahme von zwei Darlehen finanzierte. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schieflage. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für aufgenommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Rz. 2
Wegen behaupteter Mängel des Prospekts begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung Rückzahlung des eingezahlten Betrags von noch 93.873,19 EUR nebst Zinsen, wobei sie im Hinblick auf eine Ausschüttung von 2.760,98 EUR nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt hat. Die Klägerin hält die Beklagte zu 1 – Tochtergesellschaft einer international tätigen Großbank – als (Mit-)Initiatorin und Hintermann für prospektverantwortlich. Diese war von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner und der Optimierung des gesamten Vertragswerks sowie der gesamten Koordination des Eigenkapitalvertriebs und von der Herausgeberin des Prospekts mit der Erstellung eines Prospektentwurfs beauftragt worden und nahm als Einzahlungstreuhänderin für die Fondsgesellschaft die Gelder der Anleger entgegen. Die Beklagte zu 2, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, hat die Klägerin wegen behaupteter Fehler bei der ihr von der Beklagten zu 1 aufgetragenen Prüfung des Prospekts in Anspruch genommen.
Rz. 3
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat nur in Bezug auf die Beklagte zu 1 zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag gegen diese weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit es die gegen die Beklagte zu 1 (im Folgenden: Beklagte) gerichtete Klage betrifft.
I.
Rz. 5
Das Berufungsgericht geht davon aus, dass die Beklagte sich einer Prospektverantwortlichkeit nicht entziehen könne. Denn sie, die bereits durch ihre Firmierung ihre Verflechtung mit einer international tätigen Großbank unterstreiche, sei nicht nur als Berater bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner in das Geschäft des Filmfonds involviert, sondern bereits im Vorfeld mit der „Optimierung des gesamten Vertragswerks” betraut gewesen. Des Weiteren habe die „gesamte Koordination des Eigenkapitalvertriebs” in ihren Händen gelegen und sie habe in ihrer Funktion als Einzahlungstreuhänder, der Einzug und Transfer der Investorengelder an die Produktionsgesellschaft sowie die Vertriebspartner überwacht habe, das Vertrauen der Anleger in Anspruch genommen. Dass der im Emissionsprospekt herausgestellte Einfluss auf die Durchführung des Projekts tatsächlich bestanden habe, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt und werde im Übrigen durch die Vertriebsvereinbarungen mit der B. Bank und der C. Bank sowie durch den Vertrag über die Eigenkapitalvermittlung vom 22. Mai 2000 belegt.
Rz. 6
Das Berufungsgericht verneint gleichwohl Schadensersatzansprüche der Klägerin, weil der Prospekt nicht unrichtig oder unvollständig sei. Aus dem Prospekt werde hinreichend deutlich, dass Erlösausfallversicherungen erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien und dass sie nur ein – wenngleich gewichtiges – Element eines Absicherungskonzepts seien, das von der Geschäftsführung der Fondsgesellschaft erst noch umzusetzen gewesen sei. Hiervon ausgehend treffe auch die auf S. 38 des Prospekts dargestellte „Restrisiko-Betrachtung” zu, da sie unter der Voraussetzung stehe, dass das Absicherungskonzept von der Geschäftsführung umgesetzt werde. Das Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. In den „Leitgedanken” zu Beginn des Prospekts werde darauf hingewiesen, dass die Investoren zwar „hohe Renditen erzielen können, allerdings auch in vollem Umfang unternehmerische Risiken tragen”. Bei der Vorstellung des Projekts im Überblick werde davor gewarnt, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verloren gehen könne. Dass der Abschluss von Erlösausfallversicherungen im Zeitpunkt der Prospektherausgabe aus konzeptbezogenen Gründen mit Schwierigkeiten behaftet gewesen sei, sei nicht mit der erforderlichen Konkretisierung vorgetragen worden. Schließlich lasse der Prospekt keine Zweifel daran, dass die Mittelverwendungskontrolle erst nachträglich durch einen Wirtschaftsprüfer stattfinden solle. Dass es sich dabei um ein von vornherein ungeeignetes Absicherungskonzept handele, auf das die Beklagte im Rahmen des Fondskonzeptions- und Prospekterstellungsvertrages nicht hätte hinwirken dürfen, sei zu verneinen.
II.
Rz. 7
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsgerichts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei. Auch die Prospektverantwortlichkeit der Beklagten bedarf einer näheren Überprüfung.
Rz. 8
1. Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrundsätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitrittsinteressenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt, den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom 29. Mai 2000 – II ZR 280/98 – NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 – II ZR 329/04 – NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 376/89 – NJW 1992, 228, 230 ≪insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213≫). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht allein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 – II ZR 175/81 – NJW 1982, 2823, 2824). Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und eingehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
Rz. 9
2. a) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgebenden Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die als „worst-case-Szenario” bezeichnete „Restrisiko-Betrachtung” vermittelten Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes Risiko eingehe. Dies hat der Senat – nach Erlass der angefochtenen Entscheidung – in seinen Urteilen vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fondsgesellschaft betrafen, entschieden (III ZR 300/05 – NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR 125/06 – WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und hieran – nach erneuter Überprüfung – in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten. Auf die genannten Urteile nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
Rz. 10
b) Darüber hinaus hat die Klägerin unter Bezugnahme auf eine Beweisaufnahme in einem Verfahren von Anlegern gegen die hiesige Beklagte vor dem Landgericht F. behauptet, schon bei dem Schwesterfonds, der V. KG, sei im Jahr 1999 mit Produktionen begonnen worden, ehe Einzelpolicen einer Erlösausfallversicherung vorgelegen hätten; ein Abschluss von Einzelversicherungen sei daran gescheitert, dass seitens des Versicherers Bedingungen nachgeschoben worden seien. Die Beklagte habe von der Tatsache, dass mit den Produktionen bereits vor Abschluss einer Erlösausfallversicherung begonnen worden sei, Kenntnis gehabt. Sollte dieser Vortrag, für den die Klägerin Beweis angetreten hat, richtig sein, läge ein weiterer Prospektmangel vor, weil dieser Umstand das gesamte der vorgesehenen Tätigkeit der Fondsgesellschaft zugrunde liegende Konzept verändert hätte und im Prospekt klar und eindeutig hätte dargestellt werden müssen. Insoweit legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung im Ausgangspunkt selbst zutreffend zugrunde, dass über Umstände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September 1991 – VII ZR 376/89 – NJW 1992, 228, 230 ≪insoweit ohne Abdruck in BGHZ 115, 213≫), aufzuklären ist. Unter diesen Umständen hätte es den angebotenen Beweis erheben müssen; es durfte sich insoweit nicht auf die Würdigung ihm vorgelegter Niederschriften über die Vernehmung der angebotenen Zeugen im Parallelverfahren beschränken. Es hat seine Beurteilung auch unzulässig verengt, indem es den betreffenden Vortrag der Klägerin ausschließlich einem Durchführungsrisiko zuordnet, für das die Prospektverantwortlichen nicht einzustehen hätten. Ergibt sich nämlich für die Prospektverantwortlichen, dass eine vorgesehene Sicherungsmaßnahme nicht zu verwirklichen ist, und steht – wie von der Klägerin behauptet und durch ein Schreiben des anwaltlichen Vertreters der späteren Komplementärin der Fondsgesellschaft vom 21. März 2003 belegt – im Raum, dass die Fondsgesellschaft nicht einmal durch einen Rahmenvertrag oder eine ähnliche vertragliche Bindung mit einem Versicherer verbunden ist und der Versicherer die bisherige Praxis nicht fortsetzen möchte, müssen sich die Prospektverantwortlichen Gewissheit darüber verschaffen, dass das vorgesehene Sicherheitskonzept tragfähig ist.
Rz. 11
3. Eine Verantwortlichkeit der Beklagten für Prospektmängel hat das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt.
Rz. 12
a) Nach Ziffer 3.4.1 und 3.5 des Prospekts (S. 18, 21) ist die Beklagte nicht dessen Herausgeber. Vielmehr ist die V. M. GmbH von der Fondsgesellschaft mit am 9./10. Oktober 2000 unterzeichneten Vertrag mit der Konzeption eines Investoren-Modells zur Einwerbung des erforderlichen Eigenkapitals und mit der Konzeption, textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung eines Beteiligungsprospekts beauftragt worden. Sie durfte zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflicht Dritte einschalten. Dies und die hierfür vereinbarte Vergütung von 0,7 v.H. des Kommanditkapitals (Investitionsvolumens) sind im Prospekt unter dem Stichwort Projektaufbereitung (Ziffer 3.4.1) ausgewiesen. Darüber hinaus wird die V. M. GmbH unter Ziffer 3.5 (Partner im Überblick) als für die Prospektherausgabe verantwortlich bezeichnet. Sie ist daher – neben der ursprünglichen Komplementärin der Fondsgesellschaft, der V. F. GmbH, die in dem angeführten Vertrag als „Initiator” genannt wird – für den Inhalt des Prospekts verantwortlich.
Rz. 13
b) Im Ausgangspunkt zutreffend zieht das Berufungsgericht aber eine Verantwortlichkeit der Beklagten aufgrund des Umstands in Betracht, dass sie nach dem Prospekt mit einer Vielzahl von Aufgaben betraut war und dass ihr tatsächlicher Einfluss auf die Durchführung des Projekts durch verschiedene vertragliche Abreden belegt wird. Eine Prospektverantwortlichkeit ergibt sich hieraus jedoch nur dann, wenn die Beklagte als „Hintermann” bzw. als (zumindest) Mitinitiatorin anzusehen wäre (s. hierzu bereits Senatsurteile vom 14 Juni 2007 – III ZR 125/06 – WM 2007, 1503, 1505 f Rn. 17-22; III ZR 185/05 – NJW-RR 2007, 1479 f Rn. 9-13). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haften neben den Gründern, Initiatoren und Gestaltern der Gesellschaft – soweit sie das Management bilden oder beherrschen – als so genannte Hintermänner ebenso alle Personen, die hinter der Gesellschaft stehen und auf ihr Geschäftsgebaren oder die Gestaltung des konkreten Modells besonderen Einfluss ausüben und deshalb Mitverantwortung tragen (vgl. BGHZ 79, 337, 340; 115, 213, 217 f; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 – III ZR 93/93 – NJW 1995, 1025; BGH, Urteil vom 27. Januar 2004 – XI ZR 37/03 – NJW 2004, 1376, 1379; Senatsurteil BGHZ 158, 110, 115). Dabei kommt es nicht darauf an, ob sie in dieser Einflussnahme nach außen in Erscheinung getreten sind oder nicht (vgl. BGHZ 72, 382, 387; 79, 337, 340). Anknüpfungspunkt für die Haftung ist, da vertragliche oder persönliche vorvertragliche Beziehungen zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anleger und diesem Personenkreis nicht zustande kommen, dessen Einfluss auf die Gesellschaft bei der Initiierung des in Frage stehenden Projekts (vgl. BGHZ 115, 213, 227; Senatsurteil vom 1. Dezember 1994 aaO). Als in diesem Sinn Verantwortliche kommen in erster Linie Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter in Betracht, weil diese die Geschicke der Initiatorengesellschaft bestimmen (vgl. BGHZ 111, 314, 318 f). In der Rechtsprechung sind auch schon mit ähnlichem Einfluss versehene Personen, etwa ein Generalbevollmächtigter (vgl. BGHZ 79, 337, 343) und der Leiter einer für die Baubetreuung zuständigen „Planungsgemeinschaft” (vgl. BGHZ 76, 231, 233 f), der Prospekthaftung unterworfen worden. Die gesellschaftsrechtliche Ausgestaltung der wahrgenommenen Funktion ist nicht ausschlaggebend, sondern der „Leitungsgruppe” (vgl. BGHZ 79, 337, 341) können alle Personen zugerechnet werden, denen ähnliche Schlüsselfunktionen zukommen. Das im jeweiligen Fall festzustellen, ist eine im Wesentlichen tatrichterliche Aufgabe.
Rz. 14
c) Ausgehend hiervon ergibt sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts, dass die Beklagte im Zusammenhang mit der Auflegung dieses Filmfonds wesentliche Aufgaben wahrzunehmen hatte. Nach Ziffer 3.4.3 (S. 18 des Prospekts) war sie von der Fondsgesellschaft mit der Beratung bei der Auswahl und Heranziehung potentieller Vertragspartner sowie der Optimierung des gesamten Vertragswerks beauftragt worden, wofür ihr im Vertrag vom 19./22. Mai 2000 eine Vergütung von 1,8 v.H. des Kommanditkapitals versprochen war. Darüber hinaus war sie – ebenfalls durch am 19./22. Mai 2000 geschlossenen Vertrag – mit der Vermittlung des Eigenkapitals betraut, wofür sie eine Provision von 9,8 v.H. der Kommanditeinlage und das Agio von 5 v.H. erhielt, wie sich aus einem nachträglichen Ergänzungsblatt vom 14. Juli 2000 zum Prospekt ergibt. Mit der V. M. GmbH schloss sie einen undatierten Vertrag, nach welchem sie gegen eine Vergütung von 0,35 v.H des eingeworbenen Kommanditkapitals einen Prospektentwurf zur Einwerbung von Eigenkapital erstellen sollte. Sie erteilte auch der Beklagten zu 2 den von dieser mit Schreiben vom 2. Juni 2000 bestätigten Auftrag, den von ihr erarbeiteten Prospekt zu prüfen, obwohl der zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH geschlossene Vertrag vorsah, dass die Fondsgesellschaft eine entsprechende Prospektprüfung in Auftrag geben sollte. Gegenüber Vertriebspartnern wie der C. Bank und der B. Bank übernahm die Beklagte neben der Fondsgesellschaft die Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen, Daten und Fakten, insbesondere für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Fondsprospekts, und verpflichtete sich zu deren Freistellung von Haftungsansprüchen für den Fall der Unrichtigkeit, Unvollständigkeit oder irreführender Wirkungen des Prospekts. Gegenüber den Anlegern trat sie als Einzahlungstreuhänderin in Erscheinung, die für die Abbuchung der geschuldeten Kommanditeinlagen Sorge trug.
Rz. 15
d) Wenn auch jedes einzelne der genannten Elemente für sich gesehen nicht ausreicht, um den für die Verantwortlichkeit des Hintermanns erforderlichen bestimmenden Einfluss auf die Initiierung des Projekts zu belegen – der Bundesgerichtshof hat die bloße Mitwirkung an der Herausgabe des Prospekts (vgl. BGHZ 79, 337, 348 f) oder an dessen Gestaltung (Urteil vom 8. Dezember 2005 – VII ZR 372/03 – NJW-RR 2006, 610 f Rn. 14) für ebenso wenig ausreichend erachtet wie die nur in Teilbereichen ausgeübte Einflussnahme (Urteil vom 31. März 1992 – XI ZR 70/91 – NJW-RR 1992, 879, 883 f) –, liegt hier doch eine Verbindung mehrerer wesentlicher Tätigkeiten vor, die zunächst einmal auf eine erhebliche Einwirkung in tatsächlicher Hinsicht hinweisen. Es treten – wie die Klägerin geltend gemacht hat – Umstände hinzu, die indiziell dafür sprechen, dass die Beklagte in Bezug auf die Erstellung des Prospekts nicht darauf beschränkt war, Vorarbeiten für die V. M. GmbH zu leisten. Hierzu fällt insbesondere auf, dass der Vertrag zwischen der Fondsgesellschaft und der V. M. GmbH erst am 9./10. Oktober 2000 und damit zu einem Zeitpunkt unterzeichnet worden ist, als der Prospekt längst erstellt und durch die Beklagte zu 2 überprüft war. Auf den Umstand, dass die Beklagte zu 2 den Prüfauftrag durch die Beklagte erhielt und nicht – wie im Vertrag vom 9./10. Oktober 2000 vorgesehen – durch die Fondsgesellschaft, ist bereits hingewiesen worden. Gegen eine normale geschäftsmäßige Behandlung spricht auch der undatierte Vertrag zwischen der V. M. GmbH und der Beklagten über die Erstellung eines Prospektentwurfs, der nur eine Seite umfasst und neben der Vergütungsregelung (0,35 v.H. des Kommanditkapitals) den geschuldeten Leistungsinhalt nur in der Art eines Schlagworts enthält.
Rz. 16
e) Auch wenn aufgrund der genannten Umstände und Indizien die Annahme einer Prospektverantwortlichkeit der Beklagten nahe liegen mag, kann der Beurteilung des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden, dass allein aus der Schilderung der Einbindung der Beklagten in das Projekt ein Vertrauen der Anleger dahin begründet werde, sie stehe für die Richtigkeit aller oder auch nur bestimmter Prospektaussagen ein. Dass die Beklagte insoweit im Prospekt mit eigenen Erklärungen hervorgetreten wäre, ist nicht erkennbar. Aus dem Prospekt ergibt sich zwar, dass die Beklagte mit der „Optimierung des gesamten Vertragswerks” betraut war. Was das im Einzelnen zu bedeuten hat, ist aber nicht näher dargestellt; vor allem wird aus dem Prospekt nicht deutlich, dass die Beklagte mit der textlichen Redaktion, graphischen Gestaltung und Herstellung des Beteiligungsprospekts beauftragt war, so dass nicht zu erkennen ist, in welcher typisierten Weise ein Anleger darauf hätte vertrauen können, dass die Beklagte für den Prospektinhalt einstehen wollte. Die Wiedergabe der Leistungsverträge und der Partner im Prospekt (S. 18-21) dient vor allem der Unterrichtung der Anleger, um gegebenenfalls Verflechtungen erkennen und die Aufmerksamkeit hierauf richten zu können. Natürlich wird auch eine (verkaufsfördernde) Wirkung dadurch erzielt werden können, dass der Anleger über die Mitwirkung eines als seriös angesehenen Unternehmens bei der Vorbereitung eines geschäftlichen Vorhabens informiert wird. Daraus folgt jedoch nicht, dass dieses Unternehmen eine besondere Verantwortung für die von ihm bearbeiteten Bereiche übernimmt. Der Umstand, dass die Konzeption von Beteiligungsangeboten zum Gegenstand des Unternehmens der Beklagten gehört, bedeutet auch für sich gesehen kein Maß allgemein anerkannter beruflicher Sachkunde, um hieraus eine Garantenstellung zu entwickeln, wie sie etwa für Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Gutachter und Sachverständige für ihren jeweiligen beruflichen Bereich anerkannt ist. Fehlen daher – wie hier – eigene Erklärungen der Beklagten, kommt ihre Prospektverantwortlichkeit nur in Betracht, wenn sie in eigener Verantwortlichkeit wichtige Schlüsselfunktionen bei der Gestaltung des konkreten Projekts wahrgenommen hat. Dies kann tatrichterlich nicht festgestellt werden, ohne dass die Beweisantritte der Parteien zur Gestaltung des Prospekts und zur Aufgabenverteilung zwischen der Prospektherausgeberin und der Beklagten berücksichtigt werden. Darüber hinaus hat die Klägerin für eine Prospektverantwortlichkeit der Beklagten weiter angeführt und unter Beweis gestellt, die V. M. GmbH sei eigens zu dem Zweck aus einem GmbH-Mantel entwickelt worden, um anstelle der Beklagten für die Herausgabe des Prospekts verantwortlich zu zeichnen. Hierüber muss im gegebenen Fall ebenfalls Beweis erhoben werden.
III.
Rz. 17
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Rz. 18
Soweit es um die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede geht, weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 19
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verjähren Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinn bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung in analoger Anwendung der in den gesetzlich geregelten Fällen der Prospekthaftung bestimmten kurzen Verjährung (§ 20 Abs. 5 KAGG, § 12 Abs. 5 AuslInvestmG, jeweils in der bis zum 30. Juni 2002 geltenden Fassung) in – seinerzeit – sechs Monaten ab Kenntnis des Prospektmangels, spätestens jedoch in drei Jahren nach dem Beitritt (vgl. BGHZ 83, 222, 224; BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 – X ZR 283/02 – NJW 2004, 3420, 3421; Senatsbeschluss vom 31. Oktober 2007 – III ZR 258/05 – Rn. 7; Senatsurteil vom 22. November 2007 – III ZR 210/06 – Rn. 13). Insoweit wird das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien darauf zu überprüfen haben, wann die Klägerin von dem hier festgestellten Prospektmangel, nämlich der unklaren Aussage über das Ausmaß der mit der Beteiligung einzugehenden Risiken, Kenntnis erlangt hat.
Rz. 20
Sollte sich im weiteren Verfahren ergeben, dass die Beklagte nicht als prospektverantwortlich anzusehen ist oder dass Prospekthaftungsansprüche verjährt sind, müsste über den oben zu II 2 b wiedergegebenen Sachvortrag Beweis erhoben werden. Denn bei der behaupteten Kenntnis der Beklagten kommt – unabhängig vom Grad ihrer Einflussnahme auf die Gestaltung des Prospekts und anders als das Berufungsgericht meint – ihre deliktsrechtliche Verantwortlichkeit nach §§ 31, 826, § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 264a StGB in Betracht (vgl. hierzu bereits Senatsurteil vom 14. Juni 2007 – III ZR 125/06 – WM 2007, 1503, 1506 Rn. 23). Für die Frage, ob ein denkbarer deliktischer Anspruch verjährt ist, müsste das Berufungsgericht einen selbständig zu beurteilenden Verjährungsbeginn in Betracht ziehen.
Unterschriften
Schlick, Wurm, Dörr, Wöstmann, Harsdorf-Gebhardt
Fundstellen