Entscheidungsstichwort (Thema)

Beweislast bei BGB § 554

 

Leitsatz (redaktionell)

Ist der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug geraten und hat er dann den Vermieter befriedigt, so hat der Mieter, der deshalb die wegen seiner Säumnis vom Vermieter erklärte Kündigung nicht gelten lassen will, zu beweisen, daß er befriedigt hat, bevor die Kündigung erfolgt ist. Er muß gegebenenfalls nicht nur den Zeitpunkt der Zahlung, sondern auch den Zeitpunkt der Kündigung beweisen.

 

Normenkette

BGB §§ 554, 130

 

Fundstellen

Haufe-Index 542356

MDR 1960, 1006

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