Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 13.04.1992) |
Tenor
Auf die Revision der Kläger zu 1, 3 und 4 wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. April 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die auf Ausschließung der Beklagten gerichtete Klage der Kläger zu 1, 3 und 4 abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die verklagte GmbH war die persönlich haftende Gesellschafterin, die Kläger zu 1, 3 und 4 (im folgenden: Kläger) sind Kommanditisten der R. GmbH und Co. S. KG; die frühere Klägerin zu 2 ist als weitere Kommanditistin aus der Gesellschaft ausgeschieden. Der Geschäftsführer der Beklagten, die ebenso wie jener persönlich nach dem Gesellschaftsvertrag der Kommanditgesellschaft von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit ist, ist außerdem alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. Re. GmbH. Nach § 5 Abs. 2 des Kommanditgesellschaftsvertrages in der hier maßgebenden Fassung bedurfte die persönlich haftende Gesellschafterin für über den gewöhnlichen Geschäftsverkehr hinausgehende Handlungen der Zustimmung der Kommanditisten. Durch Vertrag vom 15. Dezember 1985 verkaufte der Geschäftsführer der Beklagten im Namen der Kommanditgesellschaft fünf sogenannte Scanner nebst der übrigen Betriebseinrichtung der Gesellschaft an die F. Re. GmbH. Zu einem späteren Zeitpunkt trat er der Kommanditgesellschaft zustehende Ansprüche auf Investitionszulage für die Jahre 1984/85 in Höhe von 216.019,76 DM an die F. Re. GmbH ab. Das führte dazu, daß das Finanzamt diesen Betrag mit Steuerschulden dieser Gesellschaft verrechnete. Diese schuldet der Kommanditgesellschaft aus jenem Vorgang noch 162.566,38 DM. Der Geschäftsführer der Beklagten hatte zu den genannten Maßnahmen nicht die Zustimmung der Kommanditisten eingeholt.
Die Kläger (einschließlich der ursprünglichen Klägerin zu 2) haben mit der am 4. April 1991 eingereichten Klage unter anderem beantragt, die Beklagte wegen der erwähnten und weiterer Vorgänge aus der Kommanditgesellschaft auszuschließen. Das Landgericht hat der Klage insoweit stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision haben die Kläger zunächst den Ausschließungsantrag weiterverfolgt. Im weiteren Verlauf des Revisionsverfahrens haben sie den Rechtsstreit in der Hauptsache mit der Begründung für erledigt erklärt, die Beklagte sei inzwischen freiwillig aus der Kommanditgesellschaft ausgeschieden. Die Beklagte ist in der Revisionsinstanz nicht vertreten.
Entscheidungsgründe
Da die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, ist durch Versäumnisurteil, jedoch aufgrund umfassender Sachprüfung zu entscheiden (BGHZ 37, 79, 81 ff.). Die Revision führt danach zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Die Erledigung des Rechtsstreits ist, auch wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht zustimmt, in der Revisionsinstanz jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn das erledigende Ereignis außer Streit steht (BGHZ 106, 359, 368). Ob dieses darüber hinaus immer als eine den Fortgang des Verfahrens betreffende Tatsache im Revisionsrechtszug zu beachten ist (so Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht 14. Aufl. § 133 III 4 a; Walchshöfer, ZZP 79, 299 und ZZP 90, 186; Lindacher, MüKo z. ZPO, 1992, § 91 a Rdn. 99; wohl auch Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl. § 91 a Rdn. 51; a.A. Smid, ZZP 97, 245, 299), hat der Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden. Ist das zu bejahen, so gilt im Versäumnisverfahren bei Ausbleiben des Beklagten die Behauptung des Klägers über den Eintritt eines den Rechtsstreit erledigenden Ereignisses gemäß § 331 Abs. 1 ZPO als zugestanden (vgl. Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 20. Aufl. § 566 Rdn. 7 i.V.m. § 561 Rdn. 8; a.A. aber anscheinend Zöller/Schneider, ZPO 17. Aufl. § 557 Rdn. 4).
Die Frage ist indessen für die hier in der Revisionsinstanz zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung. Ist das von der Klägerin behauptete – und im übrigen durch die Vorlage der Kopie eines Handelsregisterauszugs belegte – zwischenzeitliche Ausscheiden der Beklagten aus der Gesellschaft zu berücksichtigen, so ist, bevor die nur einseitig erklärte Erledigung gerichtlich ausgesprochen werden kann, gleichwohl, notfalls unter Beweiserhebung, zu prüfen, ob die Ausschließungsklage ursprünglich begründet war (vgl. BGH, Urt. v. 10. Oktober 1990 – VIII ZR 296/89, NJW 1991, 221, 222 und v. 27. Februar 1992 – I ZR 35/90, NJW 1992, 2235, 2236). Bleibt jene Tatsache unbeachtet, so ist es nicht anders. Da, wie noch auszuführen sein wird, die erforderlichen tatsächlichen Feststellungen bisher nicht in vollem Umfang Verfahrensfehlerfrei getroffen worden sind, kann über die Frage, ob die Erledigung des Rechtsstreits auszusprechen oder die Klage trotz Erledigung abzuweisen ist, in keinem Fall in der Revisionsinstanz entschieden werden.
II. Die bisherige Abweisung der Klage beruht auf Verfahrensfehlern.
1. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte beim Verkauf der gesamten Betriebseinrichtung der Kommanditgesellschaft am 15. Dezember 1985 an die ihrem Geschäftsführer gehörende F. Re. GmbH und bei der Abtretung des Investitionszulageanspruchs für 1984/85 an dieselbe Gesellschaft gesellschaftswidrig gehandelt habe. Sie sei ferner ihrer Informationspflicht den Kommanditisten gegenüber nicht nachgekommen und habe sich außerdem pflichtwidrig geweigert, eine außerordentliche Gesellschafterversammlung einzuberufen. Das Berufungsgericht hat jedoch in alledem keine groben, die Ausschließung der Beklagten aus wichtigem Grund rechtfertigenden Verfehlungen gesehen. Die sonstigen gegen die Beklagten erhobenen Vorwürfe hat es für ungerechtfertigt gehalten. Dabei hat es indessen, wie die Revision zu Recht rügt, vorgetragenen Tatsachenstoff übergangen und im übrigen diesen unzureichend gewürdigt.
a) Bei dem Verkauf der fünf Großcomputer (Scanner) an die F. Re. GmbH, der der Kommanditgesellschaft die Fortführung ihres Betriebs in der bisherigen Form unmöglich machte, handelte es sich nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Feststellung des Berufungsgerichts um eine ungewöhnliche Maßnahme, die nach § 5 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages in der damals gültigen Fassung der „Zustimmung der Kommanditisten” bedurft hätte. Der Geschäftsführer der Beklagten, dessen Tun und Unterlassen diese sich als geschäftsführende persönlich haftende Gesellschafterin zurechnen lassen muß (Sen.Urt. v. 25. April 1983 – II ZR 170/82, ZIP 1983, 1066), hat diese Zustimmung unstreitig nicht eingeholt. Das Berufungsgericht meint, der darin liegende Verstoß wiege deswegen nicht besonders schwer, weil die Wirksamkeit des Kaufvertrages von der Zustimmung der Kommanditisten abhängig gemacht worden sei; diese hätten sie später (in der Gesellschafterversammlung vom 7. Januar 1986) stillschweigend erteilt. Diese tatsächlichen Feststellungen greift die Revision mit Erfolg als verfahrensfehlerhaft an.
aa) Das Berufungsgericht entnimmt die Vereinbarung der Zustimmung der Kommanditisten als Erfordernis für die Gültigkeit des Kaufvertrages vom 15. Dezember 1985 dessen § 3.
Dieser lautet:
„Es ist den Parteien bekannt, daß zur Rechtskräftigkeit dieses Vertrages die Zustimmung der finanzierenden Firmen, bzw. Gesellschaftern erforderlich ist. Der Käufer wird sich um diese Zustimmung bemühen, um den Käufer aus der Mithaftung zu entlassen.”
Das Zitat dieser Vertragsbestimmung im Berufungsurteil ist insofern unrichtig, als es im Vertragstext nicht „Gesellschafter”, sondern „Gesellschaftern” heißt. Schon dieser Wortlaut läßt Zweifel darüber aufkommen, ob mit dem grammatisch falsch verwendeten Ausdruck „Gesellschafter” – er findet sich in derselben Form nochmals in § 4 des Vertrages – tatsächlich die Gesellschafter der Verkäuferin, also der Kommanditgesellschaft gemeint sind. Der anschließende Satz, der „Käufer” werde sich um diese Zustimmung bemühen, um „den Käufer” – gemeint ist offensichtlich die Verkäuferin – aus der Mithaftung zu entlassen, läßt es als nahezu ausgeschlossen erscheinen, daß von der Zustimmung der Gesellschafter der Kommanditgesellschaft die Rede sein könnte; es wäre sinn- und interessenwidrig, die Entlassung der Verkäuferin aus den die Kaufsachen betreffenden Verbindlichkeiten von der Zustimmung ihrer eigenen Gesellschafter abhängig zu machen. Dementsprechend haben die Kläger in ihrer Berufungserwiderung vorgetragen, mit jenen „Gesellschaftern” seien die Gesellschafter der finanzierenden Firmen gemeint gewesen. Ob das so zutrifft, kann freilich auch bezweifelt werden, weil es ziemlich ungewöhnlich wäre, zur Haftentlassung des ursprünglichen Schuldners nicht schlicht die Zustimmung des Gläubigers, sondern, sofern es sich um eine Gesellschaft handelt, diejenige seiner Gesellschafter einzuholen. Näher dürfte die Annahme liegen, daß es sich lediglich um einen Schreibfehler handelte und daß es richtig „Firmen bzw. Gesellschaften” heißen sollte. Jedenfalls hätte das Berufungsgericht über das, was wirklich gemeint war, nähere Erwägungen anstellen müssen, zumal die Beklagte jenem den Sinn der Formulierung betreffenden Vortrag der Kläger, soweit sich das dem Berufungsurteil und den Schriftsätzen entnehmen läßt, nicht widersprochen hat.
bb) Aus dem vom Berufungsgericht herangezogenen Protokoll über die Gesellschafterversammlung vom 7. Januar 1986 ergibt sich, daß Einigkeit darüber bestand, daß die Produktion von der Kommanditgesellschaft auf die F. Re. GmbH übergehen sollte und damit jene jedenfalls die Computer wohl nicht mehr benötigte. Daraus läßt sich aber – die Revision rügt das zu Recht – nicht, wie das Berufungsgericht es getan hat, ohne weiteres darauf schließen, daß die Mitgesellschafter mit dem Verkauf der Geräte an die F. Re. GmbH zu den konkret vereinbarten Bedingungen einverstanden waren. Die Kommanditisten kannten den Inhalt des Vertrages vom 15. Dezember 1985 damals nicht, sondern haben diesen erst im Laufe des Rechtsstreits erhalten, nachdem sie die Beklagte auf Vorlage des Vertrages verklagt hatten.
b) Die Beklagte hat – offenbar am 27. Januar 1987 – den der Kommanditgesellschaft zustehenden Investitionszulageanspruch für 1984/85 in Höhe von rund 200.000,– DM an die F. Re. GmbH abgetreten, die ihn zur Tilgung einer eigenen Steuerschuld verwandte. Das Berufungsgericht geht insoweit rechtsfehlerfrei davon aus, daß es sich auch hierbei um ein ungewöhnliches Geschäft gehandelt habe und deshalb zu dieser Maßnahme die Zustimmung der Kommanditisten hätte eingeholt werden müssen. Es hat jedoch auch darin, daß der Geschäftsführer der Beklagten dies unterlassen hat, keinen schwerwiegenden Verstoß gesehen, weil der Kommanditgesellschaft durch die Abtretung kein Nachteil entstanden sei. Ohne diese wäre, so hat das Berufungsgericht ausgeführt, die F. Re. GmbH und damit letztlich auch die von deren Aufträgen abhängige Kommanditgesellschaft selbst zusammengebrochen. Der Geschäftsführer der Beklagten habe im Gegenzug gegen die Abtretung einen entsprechenden Darlehensanspruch der Kommanditgesellschaft gegen die Abtretungsempfängerin begründet und die Kommanditisten hätten sich damit später einverstanden erklärt. Auch die gegen diese Würdigung gerichteten Verfahrensrügen der Revision sind begründet.
aa) Der Geschäftsführer der Beklagten hatte, wie den Feststellungen des Berufungsgerichts zu entnehmen ist, den Kommanditisten von der Abtretung zunächst nichts mitgeteilt. Erst als die Klägerin zu 1 ihm in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 1987 die Eigenmächtigkeit der Maßnahme vorgehalten und die Beklagte für schadensersatzpflichtig erklärt hatte, legte deren Geschäftsführer mit Schreiben vom 7. Oktober 1987 unter dem Briefkopf der F. Re. GmbH den Sachverhalt im einzelnen dar; diese letztere Gesellschaft erkannte gleichzeitig – unter Verrechnung mit einer geringeren Gegenforderung – an, der Kommanditgesellschaft aus dem Vorgang 163.505,38 DM zu schulden. Daraufhin ließ der Kläger zu 3, der dabei nach der Feststellung des Berufungsgerichts für alle Kommanditisten handelte, in einem Schreiben vom 16. Oktober 1987 erklären, die Verrechnung der Investitionszulage mit der Steuerschuld der F. Re. GmbH werde „vorerst so zur Kenntnis” genommen; auf die daraus entstandene Forderung der Kommanditgesellschaft würden Zinsen berechnet. Für die Annahme des Berufungsgerichts, die Mitgesellschafter der Beklagten hätten sich mit jenem Vorgehen einverstanden erklärt, stellt der Inhalt dieses Schreibens keine Grundlage dar.
bb) Das Berufungsgericht hat zu Recht berücksichtigt, daß, wie es festgestellt hat, ein Zusammenbruch der F. Re. GmbH dazu geführt hätte, daß auch die damals von deren Aufträgen abhängige Kommanditgesellschaft ihren Geschäftsbetrieb hätte einstellen müssen. Es hätte auf der anderen Seite aber auch – die Revision weist darauf zu Recht hin – in die erforderliche Abwägung miteinbeziehen müssen, daß der Geschäftsführer der Beklagten bei der beanstandeten Maßnahme nicht nur die Interessen der Kommanditgesellschaft, sondern in erster Linie diejenigen der ihm gehörenden F. Re. GmbH und darüber hinaus wohl auch seine eigenen wahrnahm. Erstere hatte in einem Vertrag vom 26. Mai 1981 den Kommanditisten eine Mindestverzinsung ihrer Einlagen versprochen. Im Emissionsprospekt ist außerdem von der Verpflichtung des „Initiators der Gesellschaft” – damit dürfte der Geschäftsführer der Beklagten gemeint sein – die Rede, nach Ablauf von fünf Jahren den Anteil eines jeden Kommanditisten auf Wunsch zum Nominalwert zu übernehmen. Der Interessenkonflikt, in dem sich der Geschäftsführer der Beklagten bei diesen Gegebenheiten befand, gab der Verpflichtung, die Kommanditisten über die beabsichtigte Maßnahme zu informieren und deren nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung einzuholen, ein besonderes Gewicht. Die Ausführungen des Berufungsgerichts deuten darauf hin, daß es sich dieses Umstands bei seiner Beurteilung nicht bewußt war.
c) Das Berufungsgericht hat darin, daß der Geschäftsführer der Beklagten weder für den Ausgleich des der F. Re. GmbH durch die Abtretung des Investitionszulageanspruchs zugefallenen Vorteils noch – nach der Behauptung der Kläger – für die Erfüllung des Kaufvertrages vom 15. Dezember 1985 seitens jener Gesellschaft gesorgt habe, keine den Ausschluß der Beklagten rechtfertigenden Unterlassungen gesehen. Auch diese Beurteilung ist rechtlich nicht einwandfrei.
aa) Das Berufungsgericht meint, es sei nicht dargetan, daß es erforderlich gewesen sei, das der F. Re. GmbH im Zusammenhang mit der Investitionszulage für 1984/85 gewährte Darlehen zu kündigen. Es ist jedoch – die Revision rügt das mit Recht – bisher nicht einmal Verfahrensfehlerfrei festgestellt, daß es sich insoweit überhaupt um ein Darlehen handelte, das erst hätte gekündigt werden müssen (s.o. 1 b aa). Die F. Re. GmbH hatte ferner in ihrem bereits erwähnten Schreiben vom 7. Oktober 1987 selbst angekündigt, den Ausgleich im Frühjahr 1988 herbeizuführen. Anstatt sich daran zu halten, hat sie nach dem Vortrag der Kläger, mit dem sich das Berufungsgericht nicht weiter befaßt hat, Anfang 1990 die bis dahin geleisteten Zinszahlungen auf den Erstattungsanspruch der Kommanditgesellschaft eingestellt. Unter diesen Umständen brauchten die Kläger entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht besonders darzulegen, daß die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs gegen die F. Re. GmbH „erforderlich” gewesen sei.
bb) Die Gegenleistung für die Übernahme der Betriebseinrichtung durch die F. Re. GmbH bestand darin, daß diese die für die Großcomputer eingegangenen Finanzierungsverbindlichkeiten in Höhe von rund 1,6 Mio. DM übernahm, wobei ihr über den den Kaufpreis von 1.278.225,– DM übersteigenden Differenzbetrag eine Gutschrift zu erteilen war. Ob die Käuferin auf jene Verbindlichkeiten Zahlungen geleistet hat, ist nicht festgestellt. Ausweislich des Tatbestands des Berufungsurteils stehen unstreitig noch 925.000,– DM nebst Zinsen offen. Die Kläger haben aber darüber hinaus vorgetragen, der Finanzierungskredit valutiere noch mit 1,72 Mio. DM. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht, was die Revision ebenfalls zu Recht beanstandet, nicht befaßt.
d) Das Berufungsgericht hat den Vorwurf der Kläger, die Beklagte habe – durch ihren Geschäftsführer – ihre Informationspflicht gegenüber den Kommanditisten mehrfach verletzt, mit der Begründung nicht als „grobe Verfehlung” gelten lassen, die Kläger hätten sich nach dem Gesellschaftsvertrag, der den Kommanditisten die Informationsrechte gemäß § 118 HGB einräumt (vgl. § 10 Abs. 1 des ursprünglichen und § 11 Abs. 1 des am 6./7. Januar 1986 geänderten Gesellschaftsvertrages), selbst informieren können. Diese Beurteilung trägt indessen, wie die Revision mit Recht rügt, nicht dem Umstand Rechnung, daß gerade in den beiden gravierenden Fällen der Übertragung der Betriebseinrichtung und des Investitionszulageanspruchs auf die mit dem Geschäftsführer der Beklagten verbundene F. Re. GmbH die Kläger keinen Anlaß zur Durchsetzung ihres Informationsanspruchs hatten, weil sie von diesen Vorgängen nichts wußten.
2. Das Berufungsgericht hat unabhängig von der Beurteilung der einzelnen gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe gemeint, die Kläger könnten hierauf die Ausschließungsklage nicht mehr stützen. Sie hätten spätestens seit dem Schreiben vom 7. Oktober 1987 Kenntnis von den Vorgängen gehabt. Wenn sie seitdem mehr als drei Jahre bis zur Erhebung der Ausschließungsklage hätten verstreichen lassen, so lasse dies den Schluß zu, daß sie die geltend gemachten Ausschlußgründe nicht als so schwerwiegend empfunden hätten, daß diese die Ausschließung rechtfertigten. Damit befindet sich das Berufungsgericht im Ausgangspunkt in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats. Danach spricht die langdauernde Aufrechterhaltung des Gesellschaftsverhältnisses in Kenntnis der Ausschlußgründe dafür, daß diese jedenfalls im Laufe der Zeit für die Mitgesellschafter an Gewicht verloren haben (Sen.Urt. v. 15. Dezember 1958 – II ZR 131/57, WM 1959, 134, 136 und v. 11. Juli 1966 – II ZR 215/64, WM 1966, 857, 858).
Das gilt jedoch, wie der Senat im Urteil vom 11. Juli 1966 (aaO) bereits ausgesprochen hat, nur für solche Kündigungsgründe, die auf einem einmaligen, abgeschlossenen Fehlverhalten beruhen. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte ihr die eigene Gesellschaft ihres Geschäftsführers begünstigendes Verhalten zumindest insoweit fortgesetzt, als dieser bis heute nicht für einen Ausgleich des der Kommanditgesellschaft durch die Abtretung des Investitionszulageanspruchs zugefügten Nachteils gesorgt hat. Solange die Beklagte insoweit untätig bleibt, kann der Anspruch gegen die F. Re. GmbH nicht durchgesetzt werden. Daß der Geschäftsführer der Beklagten und damit diese selbst sich in diesem Zusammenhang weiterhin pflichtwidrig verhalten hat, dürfte sich darin zeigen, daß ein Versuch der Kommanditisten, eine „Änderung der Vertretungsbefugnis des momentanen Geschäftsführers” durch Gesellschafterbeschluß herbeizuführen, am Widerstand der Beklagten gescheitert ist (vgl. das Schreiben der Klägerin zu 1 vom 8. Juli 1988 und die Antwort des Geschäftsführers der Beklagten – unter dem Briefkopf der F. Re. GmbH – vom 29. Juli 1988, GA 95, 96). Unter diesen jedenfalls der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Umständen läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, die gegen die Beklagte erhobenen Vorwürfe hätten durch Zeitablauf ihr Gewicht verloren, nicht halten.
3. Das Berufungsgericht wird danach unter Berücksichtigung der Ausführungen zu II 1 erneut abzuwägen haben, ob ein wichtiger Grund zur Ausschließung der Beklagten zu bejahen ist. Gravierende Verstöße gegen die gesellschaftsvertragliche Zuständigkeitsverteilung und gegen die Informationspflicht können es rechtfertigen, dem persönlich haftenden Gesellschafter, auch wenn es sich um die Komplementär-GmbH einer GmbH & Co. KG handelt, nicht nur die Geschäftsführungsbefugnis zu entziehen (vgl. dazu das Sen.Urt. v. 25. April 1983 a.a.O. S. 1068 f.), sondern unter Umständen auch, ihn aus der Gesellschaft auszuschließen. Letzteres gilt vor allem dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, die Komplementär-GmbH am Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht beteiligt ist. Bei der Gesamtabwägung wird das Berufungsgericht vor allem zu prüfen haben, ob nach den Vorfällen der Vergangenheit im Hinblick auf den offenbar fortbestehenden Interessenkonflikt, in dem sich der Geschäftsführer der Beklagten als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der F. Re. GmbH befand, bei den Klägern das für eine weitere Zusammenarbeit mit der Beklagten nötige Vertrauen noch erwartet werden konnte.
III. Damit der Streitstoff erneut tatrichterlich gewürdigt werden kann, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Boujong, Dr. Hesselberger, Dr. Henze, Stodolkowitz, Dr. Greger
Fundstellen