Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundschuld. Formlose Sicherungsabrede. Folgeansprüche. Sofortige Zwangsvollstreckung. Widerruf Darlehensvertrag. Ansprüche aus Haustürwiderrufsgesetz
Leitsatz (amtlich)
Die einer Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Sicherungsabrede des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfasst bei einem wirksamen Widerruf eines Darlehensvertrages auch ohne ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig Ansprüche des Kreditgebers aus § 3 HWiG a. F.. Etwas Anderes kann nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe gelten, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen.
Normenkette
HWiG § 3 a.F.; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Urteil vom 19.06.2002) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des OLG Oldenburg v. 19.6.2002 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung der beklagten Bausparkasse aus einer vollstreckbaren notariellen Urkunde über die Bestellung einer Grundschuld, soweit sie nicht in den belasteten Grundbesitz erfolgt.
Zur Finanzierung des Kaufpreises von 200.700 DM für eine zu Steuersparzwecken erworbene Eigentumswohnung nahmen der Kläger und seine damalige Ehefrau bei der Beklagten mit Darlehensvertrag v. 2.7.1992 ein Darlehen von 188.000 DM auf, das über drei dazu abgeschlossene - parallel zu den Zinsraten anzusparende - Bausparverträge getilgt werden sollte. Zur Absicherung des Kredits bestellten sie mit notarieller Urkunde v. 27.6.1992 eine Grundschuld i. H. v. 188.000 DM, übernahmen für die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe der Grundschuld (Kapital und Nebenleistungen) die persönliche Haftung und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nachdem der Kläger und seine frühere Ehefrau die vereinbarten Zahlungen auf das Darlehen nicht mehr erbracht hatten, kündigte die Beklagte dieses im Mai 1999 und betreibt nunmehr gegen den Kläger die Zwangsvollstreckung.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger darauf berufen, er und seine frühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag gem. § 1 HWiG in der bis zum 30.9.2000 geltenden Fassung (im Folgenden: A.F.) mit Schreiben v. 8.9.2000 wirksam widerrufen. Hierzu hat er geltend gemacht, Mitarbeiter der Streithelferin hätten sie im Juni 1992 mehrfach zu Hause aufgesucht und zum Wohnungskauf sowie zur Darlehensaufnahme und zum Abschluss der Bausparverträge überredet. Zudem hafte die Beklagte aus eigenem und zugerechnetem vorvertraglichen Aufklärungsverschulden. Insbesondere habe sie es pflichtwidrig unterlassen, darauf hinzuweisen, dass der Wohnungserwerb und das gewählte Finanzierungskonzept unrentabel seien.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers stattgegeben. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Der Beklagten stehe kein Anspruch aus dem Darlehensvertrag zu. Der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten diesen Vertrag - es handele sich um einen Realkreditvertrag i. S. d. Verbraucherkreditgesetzes - wirksam gem. § 1 HWiG a. F. widerrufen. Zum Abschluss des Vertrages seien die Darlehensnehmer durch mündliche Verhandlungen im Bereich ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Dies müsse sich die Beklagte nach den Grundsätzen des § 123 Abs. 2 BGB zurechnen lassen. Da die vom Kläger und seiner früheren Ehefrau unterzeichnete Widerrufsbelehrung den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Belehrung gem. § 2 Abs. 1 S. 2 HWiG a. F. nicht genüge und daher die einwöchige Widerrufsfrist des § 1 Abs. 1 HWiG a. F. nicht in Gang gesetzt habe, sei der Widerruf v. 8.9.2000 rechtzeitig gewesen.
Der Beklagten stehe auch kein Anspruch auf Erstattung der Darlehensvaluta gem. § 3 HWiG a. F. zu, sondern allenfalls auf Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung. Kaufvertrag und Darlehensvertrag bildeten eine wirtschaftliche Einheit. Zwar seien nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Realkreditvertrag und das dadurch finanzierte Grundstücksgeschäft regelmäßig voneinander zu trennen. Hier gelte aber etwas Anderes, weil der finanzierte Kauf der Eigentumswohnung als einheitliches Steuersparmodell im "Paket" angeboten worden sei.
II.
Diese Beurteilung hält revisionsrechtlicher Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist allerdings die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger und seine frühere Ehefrau hätten den Darlehensvertrag wirksam nach § 1 Abs. 1 HWiG a. F. widerrufen. Das wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen.
2. Sie wendet sich aber zu Recht gegen die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehensvaluta abgelehnt hat.
a) Zwar verkennt auch das Berufungsgericht nicht, dass im Falle eines wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages die Parteien gem. § 3 Abs. 1 HWiG a. F. jeweils verpflichtet sind, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [335] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1744]).
b) Von Rechtsirrtum beeinflusst ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beklagte könne hier ausnahmsweise nicht die Rückzahlung des Darlehens, sondern allenfalls die Übertragung der finanzierten Eigentumswohnung verlangen, weil der Darlehensvertrag und der Kaufvertrag über die Eigentumswohnung eine wirtschaftliche Einheit bildeten. Das trifft nicht zu.
Wie der Senat in seinem Urt. v. 9.4.2002 (BGH v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [262 f.] m. w. N.) dargelegt hat, sind nach ständiger langjähriger Rechtsprechung mehrerer Senate des BGH der Realkreditvertrag und das finanzierte Grundstücksgeschäft grundsätzlich nicht als zu einer wirtschaftlichen Einheit verbundene Geschäfte anzusehen (BGH, Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [484 f.]; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]; v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, Umdr. S. 8). Dies sieht auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend. Es verkennt aber, dass der Gesetzgeber dem Rechnung getragen hat, indem er in § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG bestimmt hat, dass die Regelungen über verbundene Geschäfte (§ 9 VerbrKrG) auf Realkredite i. S. d. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG keine Anwendung finden, und dass das für Realkredite, die dieser Vorschrift unterfallen, angesichts des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung ausnahmslos gilt (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [337] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]).
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich hier um einen solchen Realkredit, so dass für die Annahme eines verbundenen Geschäfts i. S. d. § 9 VerbrKrG kein Raum ist. Der Widerruf des Realkreditvertrages berührt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Wirksamkeit des Kaufvertrages über die Eigentumswohnung nicht. Die Beklagte hat vielmehr gem. § 3 Abs. 1 HWiG a. F. gegen den Kläger einen Anspruch auf Erstattung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübliche Verzinsung (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [336, 338] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186; v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]).
Die gebotene richtlinienkonforme Auslegung des § 5 Abs. 2 HWiG (BGHZ 150, 248, 253 ff.) ändert daran nichts. Sie hat nicht zur Folge, dass das Verbraucherkreditgesetz für Geschäfte der vorliegenden Art generell nicht zu beachten wäre. Haustürwiderrufs- und Verbraucherkreditgesetz stehen insoweit vielmehr ebenso nebeneinander wie Haustürgeschäfte- und Verbraucherkreditrichtlinie (BGH, Urt. v. v. 9.4.2002 - CI ZR 91/99, BGHZ 150, 248 [263]; Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [338] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186; v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [485]; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]). Die Haustürgeschäfterichtlinie steht dem nicht entgegen, weil ihr Art. 7 die Regelung der Rechtsfolgen des Widerrufs von Haustürgeschäften ausdrücklich dem einzelstaatlichen Recht überlässt (BGH, Urt. v. 12.11.2002 - XI ZR 47/01, BGHZ 152, 331 [338] = MDR 2003, 224 = BGHReport 2003, 186; v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [485]; v. 15.7.2003 - XI ZR 162/00, BGHReport 2003, 1340 = ZIP 2003, 1741 [1743]; Beschl. v. 16.9.2003 - XI ZR 447/02, Umdr. S. 6 ff.). Das gilt, wie der Europäische Gerichtshof hervorgehoben hat, gerade auch für die Folgen eines Widerrufs des Realkreditvertrages für den Kaufvertrag über die Immobilie (EuGH v. 13.12.2001 - Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 [2437]).
III.
Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Nach dem für die Revision zu Grunde zu legenden Sachverhalt wird der Anspruch der Beklagten aus § 3 HWiG a. F. durch die vollstreckbare Grundschuld mit Übernahme der persönlichen Haftung durch den Kläger ebenfalls abgesichert.
a) Der Kläger hat mit notarieller Urkunde v. 27.6.1992 die persönliche Haftung für einen Geldbetrag in Höhe der vereinbarten Grundschuld übernommen und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterworfen. Die formularmäßige Vereinbarung von abstrakten persönlichen Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundene Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen des Schuldners verstößt - wie das LG zu Recht ausgeführt hat - nicht gegen § 3 AGBG. Es entspricht jahrzehntelanger Praxis, dass sich der mit dem persönlichen Kreditschuldner identische Grundschuldbesteller bei Bankdarlehen regelmäßig der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen unterwerfen muss; eine unangemessene Benachteiligung des Schuldners liegt darin nicht (BGH v. 18.12.1986 - IX ZR 11/86, BGHZ 99, 274 [282] = MDR 1987, 402; Urt. v. 5.3.1991 - XI ZR 75/90, BGHZ 114, 9 [12 f.] = MDR 1991, 841; v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [65 f.]). Der Kläger musste daher mit einer solchen Klausel rechnen. Auf die nach der Behauptung des Klägers unterbliebene Belehrung durch den Notar kommt es deshalb nicht entscheidend an (BGH, Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]).
b) Nach dem Vortrag der Beklagten sichern die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung auch Bereicherungsansprüche der Beklagten. Dies folgt nach Ansicht der Revision aus der in Nr. 3.10.2 der Darlehensbedingungen der Beklagten enthaltenen Sicherungszweckabrede, ausweislich derer die Grundschuld der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Schuldner aus jedem Rechtsgrund diente. Zu Recht verweist die Revision darauf, dass eine so weite Sicherungszweckerklärung des mit dem Schuldner identischen Grundschuldbestellers im Falle der Unwirksamkeit des Darlehens Bereicherungsansprüche der Darlehensgeberin absichert (BGH v. 13.3.1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57 [72] = MDR 1991, 718; Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]). Abgesichert ist auch ein etwaiger Anspruch aus § 3 HWiG a. F., denn dieser Rückgewähranspruch ist der Sache nach nichts Anderes als ein Anspruch auf Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten und damit ein besonders ausgestalteter Bereicherungsanspruch (BGH, Urt. v. 2.2.1999 - XI ZR 74/98, MDR 1999, 731 = WM 1999, 724 [725]; Urt. v. 26.11.2002 - XI ZR 10/00, MDR 2003, 343 = BGHReport 2003, 184 = WM 2003, 64 [66]; v. 16.10.1995 - II ZR 298/94, BGHZ 131, 82 [87] = MDR 1996, 247; Urt. v. 21.1.2003 - XI ZR 125/02, MDR 2003, 466 = BGHReport 2003, 388 = WM 2003, 483 [484]).
Soweit sich der Kläger darauf beruft, die Darlehensbedingungen der Beklagten, in denen die weite Sicherungszweckbestimmung enthalten ist, seien nicht wirksam in den Darlehensvertrag einbezogen worden, schließt auch das eine Absicherung des Rückgewähranspruchs durch die Grundschuld und die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsunterwerfung nicht aus. Eine Sicherungsabrede, die formlos und konkludent getroffen werden kann und die den Entschluss zum Abschluss des zu sichernden Vertrages entscheidend fördert, erfasst nämlich auch ohne entsprechende ausdrückliche Vereinbarung regelmäßig nicht nur die eigentlichen Erfüllungsansprüche, sondern auch diejenigen, die als typische Folgeansprüche für den Fall einer sich im Laufe der Vertragsabwicklung herausstellenden Unwirksamkeit der Erfüllungsansprüche entstehen. Nur bei Vorliegen besonderer - vom Schuldner darzulegender und zu beweisender - Gründe, die ausnahmsweise gegen die Einbeziehung der Folgeansprüche in die Sicherungsvereinbarung sprechen könnten (BGH v. 13.3.1991 - VIII ZR 34/90, BGHZ 114, 57 [72] = MDR 1991, 718), kann etwas Anderes gelten.
Hierzu hat das Berufungsgericht bislang - nach seiner Rechtsauffassung konsequent - keine Feststellungen getroffen. Wie der Kläger zu Recht anmerkt, gilt das auch für die Einbeziehung der in den Darlehensbedingungen enthaltenen weiten Sicherungszweckerklärung in den Darlehensvertrag.
2. Soweit der Kläger erstmals in der Revisionsinstanz geltend macht, er habe mit Schreiben v. 8.9.2000 auch die der Grundschuld mit persönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung zu Grunde liegende Sicherungsvereinbarung wirksam widerrufen mit der Folge, dass die Beklagte die eingeräumten Sicherheiten gem. § 3 HWiG zurückzugewähren habe, fehlen ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. Das gilt auch für die Frage, ob die notarielle Grundschuldbestellung mit Übernahme der persönlichen Haftung und Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung eine Sicherungszweckerklärung enthält (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 HWiG a. F.). Auch die Parteien haben sich in den Vorinstanzen weder mit der Sicherungsvereinbarung noch mit der Auslegung der Widerrufserklärung befasst. Dazu müssen sie Gelegenheit erhalten.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Fundstellen
Haufe-Index 1077177 |
DB 2004, 307 |
DStZ 2004, 99 |
NJW 2004, 158 |
BuW 2003, 1038 |
BGHR 2004, 170 |
BauR 2004, 386 |
EWiR 2004, 343 |
MittBayNot 2004, 183 |
NZM 2004, 73 |
WM 2003, 2410 |
WuB 2004, 253 |
ZIP 2004, 64 |
ZfIR 2004, 97 |
MDR 2004, 287 |
VuR 2004, 23 |
ZBB 2004, 59 |
ZGS 2004, 4 |
Kreditwesen 2004, 311 |