Leitsatz (amtlich)
a) Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.
b) Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.
Normenkette
BGB §§ 267, 812 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage des Beklagten zu 3 stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in einem Haus in B., in dem die Vermieter umfangreiche Renovierungs- und Bauarbeiten durchführen ließen. Der Beklagte zu 3 war einer der in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossenen Vermieter dieser Wohnungen.
Wegen Verletzungen, die sie beim Betreten von Holzplatten erlitten hat, die im Keller des Hauses über einem Rohrgraben verlegt waren, hat die Klägerin von dem Beklagten zu 3 als Gesamtschuldner neben dem Beklagten zu 1 (Bauleiter) und der Beklagten zu 2 (Bauunternehmen) Zahlung von Schadensersatz verlangt. Der Beklagte zu 3 hat Widerklage erhoben, mit der er von der Klägerin die Rückzahlung an sie durch den Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3 geleisteter 5.000 DM begehrt.
Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben und sie im übrigen sowie die Widerklage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 5.000 DM an den Beklagten zu 3 verurteilt. Der Senat hat die Revision der Klägerin angenommen, soweit sie auf die Widerklage zur Zahlung verurteilt worden ist. Im übrigen hat er die Revision nicht angenommen.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten nicht zu, weil sie nicht nachgewiesen habe, daß ihre bei dem Sturz erlittenen Verletzungen auf einer mangelnden Sicherung des Rohrgrabens beruhten.
Die Widerklage hält das Berufungsgericht dagegen für begründet. Der Beklagte zu 3 könne Rückzahlung der von der Haftpflichtversicherung für ihn geleisteten 5.000 DM verlangen, weil die Klägerin diesen Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt habe. Bei der Zahlung habe es sich um einen Vorschuß der Versicherung auf eine etwaige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 und der weiteren Vermieter gehandelt.
II.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Prüfung nicht stand.
1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei verpflichtet, die empfangenen 5.000 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten. Infolge der die Klage betreffenden Nichtannahmeentscheidung des erkennenden Senats steht nunmehr fest, daß der Klägerin aus dem Unfall vom 6. Juli 1993 kein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten zu 3 und die weiteren Vermieter erwachsen war. Die Klägerin hat daher den vom Haftpflichtversicherer des Beklagten zu 3 vorschußweise auf einen solchen eventuellen Anspruch entrichteten Betrag ohne rechtlichen Grund erlangt. Zwar hat das Berufungsgericht den Mangel des rechtlichen Grundes für die Zahlung nicht festzustellen vermocht. Es hat vielmehr lediglich die tatsächlichen Voraussetzungen für einen Verstoß der Beklagten gegen ihre Verkehrssicherungspflicht für nicht bewiesen erachtet. Das hat jedoch entgegen der Auffassung der Revision nicht zur Folge, daß das Geleistete hier mit Begründung, der Beklagte zu 3 habe den Beweis für das Fehlen einer Leistungspflicht nicht erbracht, nicht zurückgefordert werden könnte. Denn nach der unangegriffenen Feststellung des Berufungsgerichts sind die 5.000 DM an die Klägerin als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht des Beklagten zu 3 gezahlt worden. In einem solchen Fall hat der Vorschußempfänger, hier also die Klägerin, zu beweisen, daß er das Geld zu beanspruchen hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juni 1988 – IVb ZR 51/87 – NJW 1989, 161, 162; vom 9. März 1989 – IX ZR 64/88 – NJW 1989, 1606, 1607). Diesen Beweis hat die Klägerin nicht erbracht.
2. Das Berufungsgericht hat dagegen auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu Unrecht angenommen, der Beklagte zu 3 könne Rückerstattung an sich selbst beanspruchen.
a) Der gegen die Klägerin gerichtete Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 BGB (Leistungskondiktion) ist nicht in der Person des Beklagten zu 3, sondern in der seines Haftpflichtversicherers entstanden. Dieser hat als Dritter (§ 267 BGB) auf eine fremde Verbindlichkeit in Erfüllung seiner Freistellungspflicht gegenüber dem Beklagten zu 3 geleistet. Im Falle einer derartigen Drittzahlung durch einen Haftpflichtversicherer erwirbt, wenn – wie hier – die zu tilgende Schuld nicht bestand, der zahlende Versicherer und nicht sein Versicherungsnehmer den Anspruch auf Bereicherungsausgleich gegen den Scheingläubiger (BGHZ 113, 62, 69).
b) Zwar wäre der Beklagte zu 3 gleichwohl zur Geltendmachung des fremden Rechts befugt, wenn er entweder seitens seines Haftpflichtversicherers zur Prozeßführung ermächtigt worden wäre und ein eigenes rechtschutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Widerklageforderung hätte oder wenn ihm diese entsprechend seiner – bestrittenen – erstinstanzlichen Behauptung vom Versicherer abgetreten worden wäre. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Zu ersterem hat der Beklagte zu 3 nichts vorgetragen, und zu der behaupteten Abtretung hat das Berufungsgericht bisher keine Feststellungen getroffen.
III.
Das angefochtene Urteil ist daher in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit die notwendigen Feststellungen getroffen werden können.
Unterschriften
Groß, Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Greiner, Wellner
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.02.2000 durch Böhringer-Mangold, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556320 |
BB 2000, 951 |
NJW 2000, 1718 |
IBR 2000, 317 |
IBR 2000, 343 |
JurBüro 2000, 500 |
Nachschlagewerk BGH |
DAR 2000, 304 |
JA 2000, 913 |
MDR 2000, 699 |
NVersZ 2000, 299 |
VersR 2000, 905 |
ZfS 2000, 285 |
JAR 2000, 192 |
JURAtelegramm 2001, 94 |