Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftungsverhältnisse aus einem Verkehrsunfall unter Beteiligung der Versicherer
Normenkette
VVG § 67; StVG § 7 Abs. 2; BGB §§ 426, 812, 823; RVO § 1542
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 7. Zivilsenats dos Oberlandesgerichts Nürnberg vom 21. Mai 1968 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Tatbestand
Der Beklagte befuhr am 8. Dezember 1968 gegen 18.10 Uhr nach Alkoholgenuß in fahruntüchtigem Zustand mit seinen VW-Personenkraftwagen die Umgehungsstraße in Neunburg vorm Wald in südwestlicher Richtung. Vor der Abzweigung der Dorrerstraße geriet er in einer Rechtskurve mit einer Geschwindigkeit von 50 km/st auf die linke Fahrbahnseite, Dort stieß er, ohne gebremst zu haben, mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen des bei der Klägerin haftpflichtversicherten Bauern J. frontal zusammen.
Bei diesem Zusammenstoß wurden zwei Mitinsassen des vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens, die Verkäuferin W. und der Weber K., schwer verletzt. Die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Cham, bei der beide krankenversichert sind, mußte für sie 2.349,06 DM Heilbehandlungskosten aufbringen. Hiervon hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer des J. 1.409,44 DM aufgrund eines zwischen ihr und der AOK Cham bestehenden Teilungsabkommens erstattet. Nach § 1 dieses Abkommens hat die Klägerin, falls die AOK Cham kraftfahrzeughaftpflichtversicherte Versicherungsnehmer der Klägerin in Anspruch nimmt, ohne Prüfung der Haftungsfrage in jedem Fall der Gefährdungshaftung 60 % und in jedem Fall der Verschuldenshaftung 50 % der Aufwendungen der AOK zu ersetzen. Die Erstattungspflicht besteht nach § 1 Abs. II des Teilungsabkommens auch beim Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.
Der Haftpflichtversicherer der Beklagten - die Versicherungsgesellschaft Deutscher Herold - hat mit der AOK Cham ein Teilungsabkommen gleichen Inhalts geschlossen. Er hat aufgrund dieses Abkommens der Klägerin 587,26 DM erstattet.
Mit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Zahlung von 1.761,70 DM nebst Zinsen verlangt. Das ist der Betrag, den die AOK Cham an Kosten der Heilbehandlung aufgewendet hat, vermindert um den von der Versicherung Deutscher Herold erstatteten Betrag.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg.
Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren in Höhe eines Betrages von 822,18 DM nebst Zinsen weiter. Das ist der Betrag, den die Klägerin an die AOK Cham gezahlt hat, abzüglich des der Klägerin vom Haftpflichtversicherer des Beklagten erstatteten Betrages von 587,26 DM. Dieser Erstattungsbetrag entspricht der Hälfte des von diesem Versicherer aufgrund eines mit der AOK Cham geschlossenen eigenen Teilungsabkommens an diese an sich zu entrichtenden Anteils von 50 v.H. der Aufwendungen.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin könnte gegen den Beklagten Ersatzansprüche aus § 67 VVG herleiten, wenn ihr Versicherungsnehmer J. für den Schaden der verletzten Insassen des vom Beklagten gesteuerten Kraftwagens mitverantwortlich wäre und ihm daher gegen den Beklagten ein Ausgleichsanspruch zustände, der kraft Gesetzes auf die Klägerin übergegangen wäre (§§ 17 StVG, 67 VVG). Einen solchen Ausgleichsanspruch hält das Berufungsgericht nicht für gegeben. Es hat ebenso wie das Landgericht angenommen, daß den J. kein Verschulden an dem Unfall trifft, daß er aber auch nicht nach § 7 StVG haftet, weil der vom Beklagten verschuldete Unfall für ihn ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG war.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu diesem Fragenkreis enthalten keinen Rechtsfehler. Sie werden auch von der Revision nicht beanstandet. Die Revisionsklägerin hat vielmehr ausdrücklich erklärt, daß das Berufungsurteil insoweit nicht angegriffen werde.
Es mag auf den ersten Blick ungereimt erscheinen, daß die Klägerin zwar bei einer Mitverantwortung ihres Versicherungsnehmers J. aus § 7 StVG Rückgriff gegen den aus Verschulden haftenden Beklagten nehmen könnte, daß sie aber leer ausgeht, wenn ihr Versicherungsnehmer sich nach § 7 Abs. 2 StVG entlasten kann, ihn also keinerlei Verantwortung an dem Unfall trifft. Indes ist dieses Ergebnis hinzunehmen; es ist eine Folge der Tatsache, daß sich die privaten Haftpflichtversicherer in Teilungsabkommen mit den Sozialversicherungsträgern zur Zahlung bestimmter Quoten verpflichten, ohne die Haftungsfrage zu prüfen, daß sie also auf Grund dieser Pauschalvereinbarungen eine Leistungspflicht auch dann übernehmen, wenn ihr Versicherungsnehmer für den Unfall, an dem er adäquat ursächlich beteiligt war, in keiner Weise mitverantwortlich ist. In einem solchen Fall fehlt es an einem Anspruch des Versicherungsnehmers, der nach § 67 VVG auf den Haftpflichtversicherer übergehen könnte.
Wussow (Teilungsabkommen, 3. Aufl. S. 106 und 107) will in Fällen dieser Art einen Rückgriffsanspruch aus § 67 VVG mit der Begründung gewähren, der Haftpflicht-Versicherer erkenne aufgrund des Teilungsabkommens an, daß dem Sozialversicherungsträger bzw. den Verletzten ein Haftpflichtanspruch gegen den Versicherungsnehmer zustehe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Haftpflichtversicherer erkennt mit der Zahlung an den Sozialversicherungsträger das Bestehen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer nicht an. Er erbringt die Leistungen an den Sozialversicherungsträger aufgrund seiner eigenen vertraglichen Verbindlichkeit aus dem Teilungsabkommen, leistet also keinen Schadensersatz, sondern erfüllt die gegen ihn bestehenden vertraglichen Ansprüche aus dem Teilungsabkommen (vgl. das Urteil des BGH vom 5. Mai 1969 in NJW 1969, 1380 = VersR 1969, 641).
II.
Die Klägerin stützt den Klageanspruch jetzt in erster Linie auf § 426 BGB. Sie meint: Zwischen ihr und dem Beklagten bestehe ein Gesamtschuldverhältnis. Sie seien beide Schuldner der AOK Cham; der Beklagte hafte der AOK, auf die die Ersatzansprüche der verletzten Fahrzeuginsassen übergegangen seien, nach §§ 823 BGB und 1542 RVO, während sie, die Klägerin, der AOK nach dem Teilungsabkommen zur Zahlung verpflichtet gewesen sei. Soweit sie die Gläubigerin (AOK) befriedigt habe, sei deren Forderung gegen den Beklagten nach § 426 Abs. 2 BGB auf sie übergegangen.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht der Klägerin, daß sie von dem Beklagten eine Ausgleichung nach § 426 BGB verlangen könne, mit Recht nicht gefolgt. Es hat zutreffend angenommen, daß die Parteien gegenüber der AOK Cham keine Gesamtschuldner im Sinne des § 421 BGB sind. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Er hat in seinem Urteil vom 5. Mai 1969 - VII ZR 176/66 - a.a.O. - in einem gleichgelagerten Fall ein Gesamtschuldverhältnis verneint und deshalb angenommen, daß dem aufgrund eines Teilungsabkommens zahlenden Haftpflichtversicherer des für den Unfall nicht mitverantwortlichen Versicherungsnehmers gegen den Schädiger kein Ausgleichsanspruch nach § 426 BGB zustehe. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat auch für den jetzt zu entscheidenden Fall an.
Ein Gesamtschuldverhältnis setzt einen inneren Zusammenhang der beiden Verpflichtungen im Sinne einer rechtlichen Zweckgemeinschaft voraus (BGHZ 13, 360 [365]; 19, 114 [123] und 43, 227). An dieser Voraussetzung fehlt es hier.
Allerdings beruhen die Verpflichtungen beider Parteien gegenüber der AOK letztlich auf dem Unfall. Der Revision ist auch zuzugeben, daß die Zahlungen, die beide aus diesem Anlaß schulden, im Ergebnis der Erstattung der Aufwendungen dienen, die die AOK aus Anlaß dos Unfalls erbringen muß. Beide Verpflichtungen stehen jedoch nicht in dem für ein echtes Gesamtschuldverhältnis zu fordernden inneren Zusammenhang.
Durch die Ersatzpflicht des Beklagten (§§ 823 BGB, 1542 RVO) soll der Schaden ausgeglichen werden, der den verletzten Fahrzeuginsassen in diesem Einzelfall durch das Verschulden des Beklagten entstanden ist. Dagegen hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer des Jankowski durch ihre Zahlungen an die AOK Cham keinen Schadensersatz geleistet, sondern eine eigene vertragliche Verbindlichkeit aus den Teilungsabkommen erfüllt, die nach dem Inhalt dieses Abkommens nicht davon abhängt, ob den Versicherten eine Schadensersatzpflicht trifft. Sinn und Zweck des Teilungsabkommens ist es, Arbeitsaufwand und damit finanzielle Mehraufwendungen einzusparen, die bei einer Bearbeitung der Fälle nach der Rechtslage entstehen würden. Ferner soll das Risiko vermieden werden, das mit einer gerichtlichen Klärung zweifelhafter Regreßansprüche für beide Teile verbunden ist (Urteile des BGH vom 5. Mai 1969 a.a.O. und von 23. September 1963 - II ZR 118/60 - VersR 1963, 1066). Deshalb verpflichtet sich der Haftpflichtversicherer, in allen anfallenden Schadensfällen ohne Rücksicht auf das Bestehen einer Haftpflichtschuld seines Versicherungsnehmers eine in dem Abkommen festgelegte Quote der Aufwendungen des Sozialversicherungsträgers zu zahlen. Hierdurch soll der Sozialversicherungsträger nach dem Gesetz der großen Zahl im Ergebnis ebensoviel erhalten, wie bei einer Regulierung jedes einzelnen Schadensfalles nach der jeweiligen Rechtslage.
Bei dieser Sachlage fehlt die Rechtsgemeinschaft zwischen den Schuldnern, wie sie in § 426 BGB als Voraussetzung einer Ausgleichspflicht gefordert wird. Es handelt sich vielmehr um ein unechtes Gesamtschuldverhältnis, auf das die §§ 421 ff BGB, insbesondere die Ausgleichsregelung des § 426 BGB, nicht zugeschnitten sind (BGHZ 19, 114 [124]).
III.
Zu billigen ist auch die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die Klägerin keinen Ersatz von Aufwendungen nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag verlangen kann (§§ 677, 683, 670 BGB).
Die Klägerin hat die Zahlungen an die AOK Cham aufgrund des zwischen ihnen bestehenden Teilungsabkommens geleistet. Sie hat damit eine eigene Vertragspflicht erfüllt, also ein eigenes Geschäft besorgt.
Freilich ist eine Geschäftsführung in Sinne des § 677 BGB auch dann möglich, wenn der Handelnde vornehmlich zur Wahrnehmung eigener Belange und nur nebenbei im Interesse eines anderen tätig wird (BGHZ 40, 28). Hier ist aber, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei angenommen hat, nichts dafür dargetan, daß die Klägerin mit ihrer Zahlung an die AOK Cham zugleich ein Geschäft des Beklagten besorgt hat. Jedenfalls aber hätte eine Zahlung für den Beklagten nicht in dessen Interesse gelegen (§ 683 BGB). Sie hätte für ihn keinen Vorteil bedeutet, weil das Teilungsabkommen, dar der Deutsche Herold als der Haftpflichtversicherer des Beklagten mit der AOK Cham geschlossen hatte, auch dem Beklagten zugute kam. Durch dieses Abkommen erwarb die AOK Cham einen eigenen vertraglichen Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer des Beklagten (Deutscher Herold). Sie nahm die eigene Verpflichtung des Haftpflichtversicherers anstelle des Haftpflichtanspruchs gegen den Beklagten (Versicherungsnehmer und Schädiger) an Zahlungs Statt an und verzichtete damit darauf, den Schädiger selbst (Beklagten) in Anspruch zu nehmen. Daraus ergibt sich, daß ein pactum de non petendo vorliegt und das Teilungsabkommen damit in diesem Punkte einen Vertrag zugunsten des Beklagten (§ 328 BGB) enthält (vgl. Urteil des BGH vom 26. Mai 1970 - VI ZR 4/69 - VersR 1970, 837 - sowie Wussow, Teilungsabkommen, 3. Aufl. I 4 und I 3 und OLG Celle, VersR 1964, 723). Hatte der Beklagte aber aufgrund des Teilungsabkommens der AOK gegenüber keine weiteren Verpflichtungen mehr, so entsprach eine Zahlung der Klägerin nicht seinem Interesse und auch nicht seinem wirklichen oder mutmaßlichen Willen (§ 683 BGB).
Die Revision meint, das Teilungsabkommen zwischen dem Deutschen Herold und der AOK Cham müsse in diesem Zusammenhang unberücksichtigt bleiben; der Beklagte könne sich gegenüber der Klägerin nicht auf dieses Abkommen berufen. Hierin kann ihr nicht gefolgt werden. Entscheidend ist, daß die Klägerin nach § 683 DGB von dem Beklagten Ersatz von Aufwendungen nur verlangen könnte, wenn sie ein Geschäft besorgt hätte, das dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach. Ob das der Fall war, muß an Hand der konkreten Sachlage, wie sie hier besteht, geprüft werden. Dabei sind alle hierfür maßgebenden Umstände, also auch Verträge zu berücksichtigen, die wie das Teilungsabkommen zwischen der AOK Cham und dem Deutschen Herold zugunsten des Beklagten wirken.
IV.
Schließlich scheidet auch § 812 BGB als Anspruchsgrundlage aus. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend angenommen, daß der Beklagte nicht auf Kosten der Klägerin bereichert ist.
Allerdings hat der Bundesgerichtshof in dem oben angeführten Urteil vom 5. Mai 1969 (aaO) ausgesprochen, daß den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer, der aufgrund eines Teilungsabkommens an den Sozialversicherungsträger gezahlt hat, ein Bereicherungsanspruch gegen den Schädiger zusteht, wenn sein Versicherungsnehmer für den Unfall nicht zu haften hatte. Das kann der Revision aber nicht zum Erfolg verhelfen. In den damals entschiedenen Falle hatte nur der Haftpflichtversicherer des für den Unfall nicht Verantwortlichen, nicht aber auch der Haftpflichtversicherer des allein schuldigen Kraftfahrers (Schädigers) mit dem Sozialversicherungsträger ein Teilungsabkommen abgeschlossen. Im ersteren Fall wird der Schädiger durch die Zahlung, die der Haftpflichtversicherer des anderen an den Träger der Sozialversicherung leistet, in Höhe der Zahlung von seiner Verpflichtung gegenüber dem Sozialversicherer befreit. Trägt nur dieser Schädiger die Verantwortung für den Unfall, so hat er die Befreiung von seiner Schuld auf Kosten des Haftpflichtversicherers des anderen ohne Rechtsgrund erlangt; er ist also auf dessen Kosten bereichert (§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche Bereicherung ist aber nicht gegeben, wenn wie im vorliegenden Falle der Haftpflichtversicherer des allein verantwortlichen Schädigers (Beklagten) ebenfalls mit dem Sozialversicherungsträger ein Teilungsabkommen abgeschlossen hat. In diesem Falle wird der Beklagte, wie schon dargelegt wurde, aufgrund dieses Teilungsabkommens seines Haftpflichtversicherers von weiteren Verpflichtungen gegenüber dem Sozialversicherungsträger befreit. Er ist deshalb nicht erst durch die Zahlung der Klägerin von einer Schuld befreit worden und deshalb nicht auf ihre Kosten bereichert.
Entgegen der Meinung der Revision bestehen auch hier keine Bedenken, bei der Prüfung des Bereicherungsanspruchs der Klägerin die Auswirkungen des zwischen dem Haftpflichtversicherer des Beklagten und der AOK bestehenden Teilungsabkommens zu berücksichtigen. Für die Beurteilung der Frage, ob der Beklagte bereichert ist, kommt es auch darauf an, ob und inwieweit die Verpflichtungen des Beklagten durch vertragliche Vereinbarungen geregelt sind. Es ist kein Grund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, hierbei das zugunsten des Beklagten wirkende Teilungsabkommen seines Haftpflichtversicherers unbeachtet zu lassen.
V.
Hiernach ergibt sich, daß der mit der Klage geltend gemachte Anspruch unter keinem der in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkte begründet, die Klage also mit Recht abgewiesen worden ist.
Unterschriften
Pehle
Dr. Bode
Dr. Weber
Nüßgens
Bundesrichter Sonnabend ist erkrankt und deshalb verhindere zu unterschreiben, Pehle
Fundstellen
Haufe-Index 1456563 |
JR 1971, 161 |
JR 1971, 70 |
JZ 1971, 33 |
JZ 1971, 62 |