Leitsatz (amtlich)
a) Während der Geltung des staatlichen Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion konnte die staatliche Agentur VAAP – nach deutschem Recht wirksam – Nutzungsrechte an den Werken sowjetischer Urheber einräumen. Der Wirksamkeit eines entsprechenden Musikverlagsvertrags steht der deutsche ordre public auch nach Abschaffung des Außenhandelsmonopols in der Sowjetunion und nach der Auflösung der UdSSR nicht entgegen.
b) Ein nicht mehr vom sowjetischen Außenhandelsmonopol betroffener Urheber (hier ein estnischer Komponist nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands) kann jedoch berechtigt sein, den von der Agentur über seine Werke geschlossenen Verlagsvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.
c) Die Werke estnischer Urheber waren während der Zugehörigkeit Estlands zur UdSSR in Deutschland nach § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 des Welturheberrechtsabkommens geschützt. Der durch das Ausscheiden Estlands aus der Sowjetunion und die damit verbundene Beendigung der Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen unterbrochene Schutz ist jedoch 1994 durch den Beitritt Estlands zur Revidierten Berner Übereinkunft wieder aufgelebt (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
Normenkette
EGBGB 1986 Art. 6; UrhG § 121 Abs. 4; RBÜ (Pariser Fassung) Art. 18
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 18. Juni 1998 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 8, vom 5. Juli 1994 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels (dies mit der Maßgabe, daß in dem Feststellungsausspruch das Wort „vertraglich” durch das Wort „verlaglich” ersetzt wird) abgeändert, soweit der Feststellungsklage hinsichtlich der Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 und des Werkes „Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” stattgegeben worden ist.
Im Umfang der Abänderung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger sind die Erben des am 2. Juni 2000 verstorbenen estnischen Komponisten Lepo Sumera (im folgenden: Kläger). Die Beklagte ist Musikverlegerin und Mitglied der GEMA.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagten Verlagsrechte an neun im Klageantrag näher bezeichneten Kompositionen des Klägers zustehen, die dieser noch zur Zeit des Bestehens der Sowjetunion und der Zugehörigkeit der Estnischen SSR zur UdSSR geschaffen hatte. Die Beklagte leitet Nutzungsrechte an den fraglichen Kompositionen von der „Allunions-Agentur für Urheberrechte (VAAP)” ab, der staatlichen sowjetischen Urheberrechtsorganisation, mit der sie am 24. November 1978 einen Generalvertrag geschlossen hatte. Durch die VAAP nahm die Sowjetunion das damals bestehende Außenhandelsmonopol wahr. Rechte für eine Nutzung der Werke sowjetischer Urheber im Ausland konnten nur über sie bzw. von ihr erworben werden. Nach dem Zerfall der Sowjetunion wurde die VAAP im Jahre 1991 liquidiert. An die Stelle der VAAP trat zunächst die Russische Agentur für Geistiges Eigentum (RAIS) und ab 1993 die Russische Urhebergesellschaft (RAO), die auf vertraglicher Grundlage als Verwertungsgesellschaft Rechte der ihr angehörenden Urheber wahrnimmt. Der Kläger hat mit den Nachfolgeorganisationen der VAAP keine Verträge geschlossen.
In dem Generalvertrag wird die VAAP als eine Agentur beschrieben, „die die Rechte der sowjetischen Autoren auf dem Gebiet der Musik vertritt”. Der Beklagten wurde eine Option eingeräumt, Musik- und musikdramatische Werke „sowjetischer und russischer Autoren” für die Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin sowie elf weitere Länder (Schweiz, Niederlande, Dänemark, Schweden, Norwegen, Island, Portugal, Spanien, Griechenland, Türkei, Israel) in Verlag zu nehmen, wobei sich die VAAP vorbehielt, für die weiteren Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Unter „Übertragung von Rechten” enthält der Generalvertrag folgende Bestimmungen:
II. Übertragung von Rechten
Art. 5. VAAP überträgt dem Verlag zu den aus nachfolgenden Artikeln ersichtlichen Bedingungen das ausschließliche Recht auf Herausgabe, Verleih und Verbreitung auf dem Territorium [der zwölf Länder] der in Art. 1 dieses Abkommens genannten Werke
…
Art. 6. Die in Art. 5 … bezeichneten Rechte werden dem Verlag für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen … VAAP kann jedoch die Übertragung von Rechten kündigen, falls der Verlag die in Art. 7 … vorgesehenen Verpflichtungen nicht erfüllt. …
Art. 7. Der Verlag trifft alle Maßnahmen zur möglichst umfassenden Wahrnehmung der nach diesem Abkommen übernommenen Rechte.
Art. 8. Alle übertragenen und später gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens gekündigten Rechte an Werken fallen an VAAP zurück. …
…
VI. Allgemeine Bestimmungen
Art. 33. Im Falle der Kündigung dieses Abkommens geht das in Art. 1 … vorgesehene Optionsrecht an VAAP zurück. …
…
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagten stünden keine Verlagsrechte an seinen Kompositionen (mehr) zu. Die sowjetischen Urheber seien zwangsweise von der VAAP vertreten worden. Mit der Auflösung der VAAP sei der Generalvertrag entfallen. Mit Schreiben vom 26. Mai 1993 hat der Kläger vorsorglich sämtliche etwa bestehenden Vertragsverhältnisse mit der Beklagten gekündigt.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte nicht berechtigt ist, folgende Werke des Klägers verlaglich zu betreuen und zu verlegen:
- Ein Nest im Wind,
- Sinfonie Nr. 1,
- Drei Klavierstücke für Kinder,
- IN ES für zwei Klaviere,
- Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble,
- Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher,
- Sinfonie Nr. 2,
- Sinfonie Nr. 3,
- Spiel für Blasinstrumente.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, daß die Änderung der Rechtslage und die Auflösung der VAAP die zuvor erfolgte Einräumung von Verlagsrechten zu ihren Gunsten unberührt lasse. Eine Kündigung komme im Hinblick auf die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und die von ihr getätigten Investitionen nicht in Betracht. Hilfsweise hat die Beklagte geltend gemacht, daß sie von dem finnischen Verlag „FAZER Music Inc.” für die Sinfonien Nr. 1, 2 und 3 des Klägers sowie für seine „Musik für Kammerorchester” Subverlagsrechte erworben habe. Diesem Verlag habe der Kläger zuvor Verlagsrechte eingeräumt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen (OLG Hamburg GRUR Int. 1999, 76 = ZUM-RD 1998, 502).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seinen Feststellungsantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagte nach wie vor Inhaberin der ihr eingeräumten Verlagsrechte an den fraglichen Kompositionen ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:
Mit Recht sei das Landgericht von der Anwendung deutschen Rechts ausgegangen. Für den schuldrechtlichen Vertrag ergebe sich dies daraus, daß der Vertrag mit Deutschland die engsten Verbindungen aufweise. Für die Frage des Fortbestandes des dinglichen Nutzungsrechts führe das Schutzlandprinzip ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts. Die Kompositionen des Klägers genössen auch den Schutz des deutschen Urheberrechts. Die Sowjetunion, deren Staatsbürger der Kläger früher gewesen sei, sei Vertragsstaat des Welturheberrechtsabkommens, so daß die Werke des Klägers wie die eines Inländers zu schützen gewesen seien. Allerdings sei Estland aus der UdSSR ausgeschieden, und es liege nahe, daß damit alle völkerrechtlichen Bindungen aus Verträgen, die von der UdSSR abgeschlossen worden seien, erloschen seien. Estland sei inzwischen nur der Revidierten Berner Übereinkunft, nicht aber dem Welturheberrechtsabkommen beigetreten. Mit einem künftigen Beitritt sei aber zu rechnen. Die noch nicht abgeschlossene staatliche Übergangsphase lasse es unter diesen Umständen geboten erscheinen, den Fortbestand des Urheberrechtsschutzes an dem Werk des Klägers nach Maßgabe des Welturheberrechtsabkommens anzunehmen.
Die Beklagte habe die Verlagsrechte an den fraglichen Werken rechtswirksam von der VAAP erworben, auch wenn der Kläger als Urheber weder mit der VAAP noch mit der Beklagten einen Verwertungsvertrag abgeschlossen habe. Nach der damaligen sowjetischen Rechtslage sei im Hinblick auf das Außenhandelsmonopol allein die VAAP berechtigt gewesen, derartige Verträge mit ausländischen Verlagen abzuschließen. Dabei sei die VAAP quasi als gesetzlicher Vertreter aufgetreten. Soweit die sowjetischen Behörden in der Lage gewesen seien, das staatliche Außenhandelsmonopol durchzusetzen, sei es auch in Deutschland zu beachten gewesen. Insbesondere stehe der deutsche ordre public dem nicht entgegen. Da ein Verzicht der UdSSR auf das Außenhandelsmonopol damals nicht in Betracht gekommen sei, hätten die von der VAAP getroffenen Verfügungen letztlich den Interessen der Urheber gedient, da diese andernfalls ihre Werke überhaupt nicht im Ausland hätten veröffentlichen können.
Mit der Aufhebung des Außenhandelsmonopols und der Umwandlung der VAAP in eine Art Verwertungsgesellschaft sei der Rechteerwerb nicht rückwirkend beseitigt worden. Da die VAAP nicht als Berechtigter auf einer ersten Verwertungsstufe, sondern als gesetzlicher Vertreter gehandelt habe, scheide auch ein Heimfall der Nutzungsrechte an den Urheber aus. Schließlich sei es dem Kläger auch verwehrt, den Vertrag mit der Beklagten aus wichtigem Grund zu kündigen. Angesichts der langen Vertragslaufzeit setze eine außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrags besonders schwerwiegende Gründe voraus, die dem kündigenden Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags als unzumutbar erscheinen ließen. Derartige Gründe seien im Streitfall nicht gegeben. Nicht ausreichend sei, daß der Kläger sich die Beklagte als Vertragspartnerin nicht habe aussuchen können. Denn es sei nicht ersichtlich, daß deswegen kein Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien bestehen könne. Auch auf Wegfall der Geschäftsgrundlage könne sich der Kläger nicht berufen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und hinsichtlich fünf Kompositionen zum Ausspruch der beantragten Feststellung, hinsichtlich der drei Sinfonien sowie der „Musik für Kammerorchester” dagegen zur Zurückverweisung.
1. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in Deutschland:
Hinsichtlich der Kompositionen „Ein Nest im Wind”, „Drei Klavierstücke für Kinder”, „IN ES für zwei Klaviere”, „Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und „Spiel für Blasinstrumente” hängt die Berechtigung der Beklagten allein davon ab, ob ihr auf der Grundlage des Generalvertrags mit der VAAP wirksam Verlagsrechte an diesen Werken eingeräumt worden sind und ob diese Rechte – wenn eingeräumt – heute noch fortbestehen.
a) Die Ausführungen, mit denen das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers nach § 256 ZPO bejaht hat, lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revisionserwiderung erhebt insoweit auch keine Gegenrügen.
b) Soweit es um die Verwertung der streitgegenständlichen Kompositionen in Deutschland geht, ist das Berufungsgericht mit Recht und im Revisionsverfahren unbeanstandet von der Anwendbarkeit deutschen Rechts ausgegangen. In Ermangelung einer ausdrücklichen Rechtswahl im Vertrag bietet sich als Vertragsstatut das deutsche Recht als das Recht des Staates an, mit dem der Vertrag die engste Beziehung aufweist. Dies ist jedenfalls bei Verlagsverträgen und anderen urheberrechtlichen Nutzungsverträgen, die dem Verwerter eine Ausübungspflicht auferlegen, im allgemeinen das Land, in dem der Verwerter seinen Geschäftssitz oder seine Hauptniederlassung hat (Art. 28 Abs. 1 und 2 EGBGB; vgl. MünchKomm/Martiny, BGB, 3. Aufl., Art. 28 EGBGB Rdn. 264; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor §§ 120 ff. UrhG Rdn. 156 ff.; ferner zum alten Recht BGHZ 19, 110, 113 – Sorrel and Son; BGH, Urt. v. 7.12.1979 – I ZR 157/77, GRUR 1980, 227, 230 – Monumenta Germaniae Historica). Soweit auf die Verfügung über das Urheberrecht das Recht des Schutzlandes anzuwenden ist (vgl. BGH, Urt. v. 15.10.1987 – I ZR 96/85, GRUR 1988, 296, 298 – GEMA-Vermutung IV; BGHZ 136, 380, 387 f. – Spielbankaffaire), führt dies ebenfalls zur Anwendung deutschen Rechts.
c) Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Frage beantwortet, ob dem Kläger für seine Kompositionen in Deutschland Urheberrechtsschutz zusteht. Da der Kläger nicht Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ist (§ 120 UrhG) und die fraglichen Werke – soweit ersichtlich – auch nicht erstmals in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat erschienen sind (vgl. § 121 Abs. 1 UrhG), kommt ein Schutz seiner Werke im Inland in erster Linie auf der Grundlage von § 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG in Verbindung mit der Revidierten Berner Übereinkunft oder dem Welturheberrechtsabkommen in Betracht. Nach beiden Abkommen werden die Werke des Angehörigen eines Vertragsstaats in anderen Vertragsstaaten ebenso wie die Werke inländischer Urheber geschützt (Art. 5 Abs. 1 RBÜ, Art. II Abs. 2 WUA).
aa) Obwohl die Sowjetunion seit 1973 Mitglied des Welturheberrechtsabkommens war, ist für Estland – wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat – nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit im Jahre 1991 eine Mitgliedschaft nicht begründet worden. Andere ehemals der UdSSR angehörende Staaten haben die bestehende Unsicherheit über ihren Verbleib im Welturheberrechtsabkommen durch Erklärungen beendet, wonach sie sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden fühlten (vgl. Gavrilov, GRUR Int. 1994, 392, 394); in diesen Fällen erscheint eine Kontinuität der Mitgliedschaft gewährleistet. Eine solche Erklärung Estlands ist dagegen nicht bekannt geworden. Unter diesen Umständen kann der Schutz der Werke estnischer Urheber entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht auf die Erwartung gestützt werden, Estland werde künftig dem Welturheberrechtsabkommen beitreten. Abgesehen davon, daß der Beitritt Estlands zu anderen Abkommen (WIPO-Konvention, PCT und RBÜ) keinen Hinweis auf einen künftigen Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen gibt, könnte die bloße Erwartung des Beitritts die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens nicht rechtfertigen.
bb) Im Streitfall kommt es auf eine künftige Mitgliedschaft Estlands im Welturheberrechtsabkommen auch gar nicht an. Denn Estland ist – wie im Berufungsurteil angeführt – seit 26. Oktober 1994 Mitglied der Pariser Fassung der Revidierten Berner Übereinkunft (vgl. GRUR Int. 1994, 966). Ungeachtet eines früheren, über das Welturheberrechtsabkommen vermittelten Schutzes sind die Werke estnischer Urheber deshalb jedenfalls seither in Deutschland ebenso geschützt wie die Werke inländischer Urheber (Art. 18 Abs. 1 und 4, Art. 5 Abs. 1 RBÜ). Dies gilt nicht nur für neu geschaffene Werke, sondern rückwirkend auch für die Werke, deren Schutzdauer in Estland im Zeitpunkt des Beitritts noch nicht abgelaufen war (Art. 18 Abs. 1 und 4 RBÜ).
d) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß die Beklagte die Verlagsrechte an den in Rede stehenden Werken wirksam erworben hat.
aa) Nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses maßgeblichen Rechtslage war die VAAP aufgrund des sowjetischen Außenhandelsmonopols berechtigt, mit der Beklagten den Generalvertrag vom 24. November 1978 abzuschließen.
(1) Das sowjetische Außenhandelsmonopol wirkte sich im Urheberrecht in der Weise aus, daß es den Urhebern mit sowjetischer Staatsangehörigkeit verboten war, Ausländern Nutzungsrechte an ihren Werken einzuräumen (vgl. Loeber in Möhring/Schulze/Ulmer/Zweigert, Quellen des Urheberrechts, Lieferung Okt. 1980, Sowjetunion, Einführung S. 14; BGHZ 64, 183, 188 – August Vierzehn). Anstelle der Urheber konnte allein die staatliche Agentur VAAP solche Nutzungsrechte zugunsten von Ausländern einräumen. Dabei spricht allerdings nichts dafür, daß die VAAP – wie es das Berufungsgericht gemeint hat – als gesetzlicher Vertreter tätig geworden und im Namen des jeweiligen Urhebers Verträge mit ausländischen Nutzern geschlossen hat. Mit Recht weist die Revision darauf hin, daß der Text des Generalvertrages es nahelegt, daß die VAAP im eigenen Namen und – jedenfalls ihrem Anspruch nach – auf Rechnung des Rechtsinhabers gehandelt hat (vgl. Loeber aaO Einführung S. 16, wo es heißt, die VAAP handele im Verhältnis zum Urheber wie ein Kommissionär; anders jedoch Einführung S. 14, wo die VAAP mit einem gesetzlichen Vertreter verglichen wird). Doch auch wenn die VAAP bei der Einräumung von Nutzungsrechten im eigenen Namen gehandelt hat, deutet dies – entgegen der Ansicht der Revision – nicht auf eine durch Gesetz vermittelte Rechtsinhaberschaft der VAAP hin; denn für eine solche Übertragung von Rechten auf die VAAP gibt es keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die VAAP – ohne selbst Inhaber der entsprechenden Rechte zu sein – durch die gesetzlichen Bestimmungen ermächtigt war, im eigenen Namen über die (fremden) Nutzungsrechte zu verfügen.
(2) Für die Frage, ob die VAAP der Beklagten wirksam Verlagsrechte an den in Rede stehenden Kompositionen des Klägers einräumen konnte, ist – unabhängig davon, ob es sich um einen Fall der gesetzlichen Vertretung oder um eine Verfügungsermächtigung handelt – nach internationalem Privatrecht nicht auf das Vertragsstatut, sondern auf das Wirkungsstatut, also auf das Recht des Landes abzustellen, in dem von der Vertretungs- oder Verfügungsbefugnis Gebrauch gemacht werden sollte (vgl. BGHZ 64, 183, 192 – August Vierzehn; BGH, Urt. v. 26.4.1990 – VII ZR 218/89, NJW 1990, 3088; BGHZ 128, 41, 47; zur Gleichbehandlung von Vollmacht und Einwilligung als Hilfsgeschäften MünchKomm/Spellenberg aaO vor Art. 11 EGBGB Rdn. 28 f.). Dies ist im Streitfall das Recht der Sowjetunion.
bb) Das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses im Jahre 1978 in der Sowjetunion geltende Außenhandelsmonopol muß auch in Deutschland beachtet werden.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland war grundsätzlich aufgrund völkerrechtlicher Verträge verpflichtet, das in der Sowjetunion bestehende staatliche Außenhandelsmonopol zu beachten (vgl. Abkommen über Allgemeine Fragen des Handels und der Seeschiffahrt zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken v. 25.4.1958 – BGBl. 1959 II S. 222). Hiervon ist auch der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 16. April 1975 (BGHZ 64, 183, 189 – August Vierzehn) ausgegangen (vgl. ferner Dietz, GRUR Int. 1975, 341, 343; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 323; ders., The International Lawyer 9 (1975), S. 197, 205 ff.).
(2) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der deutsche ordre public (Art. 6 EGBGB) der Wirksamkeit der Verfügung der VAAP über die Nutzungsrechte des Klägers im Zeitpunkt der Rechtseinräumung nicht entgegenstand.
Das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion bei der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hat allerdings dazu geführt, daß der Urheber nicht selbst darüber befinden konnte, ob und gegebenenfalls wem Rechte für die Nutzung seiner Werke im Ausland eingeräumt werden. Eine solche Regelung ist mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Urheberrechts nicht ohne weiteres vereinbar, das – im Regelfall – allein dem Urheber die Befugnis zuspricht, über die Verwertung seiner Werke zu entscheiden. Auch wenn das deutsche Recht einzelne Befugnisse des Urhebers einer kollektiven Wahrnehmung durch eine Verwertungsgesellschaft unterwirft (§ 20b Abs. 1, § 26 Abs. 5, § 27 Abs. 3, § 49 Abs. 1 Satz 3, § 54h Abs. 1 UrhG), ging das staatliche Vermittlungsmonopol der Sowjetunion ungleich weiter, weil es sich nicht allein auf Sachverhalte bezog, bei denen eine individuelle Geltendmachung der urheberrechtlichen Befugnisse aus Gründen der Praktikabilität ausgeschlossen war. Andererseits räumte die VAAP – zumindest in der Regel – nur Rechte an veröffentlichten Werken ein (vgl. Loeber aaO Einführung S. 15). Im übrigen wäre eine Anwendung von Art. 6 EGBGB auf das staatliche sowjetische Vermittlungsmonopol mit der in völkerrechtlichen Verträgen (vgl. das oben zitierte Abkommen v. 25.4.1958) übernommenen Verpflichtung zur Beachtung des Außenhandelsmonopols nicht ohne weiteres vereinbar gewesen (zu konkludenten Vorbehaltsklauseln in Staatsverträgen vgl. MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 29; Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Schließlich ist zu beachten, daß angesichts der damals bestehenden Lage eine Anerkennung des staatlichen sowjetischen Vermittlungsmonopols im allgemeinen im Interesse der betroffenen Urheber lag, weil andernfalls eine Nutzung ihrer Werke im Ausland völlig ausgeschlossen gewesen wäre. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, daß die Anerkennung des staatlichen Vermittlungsmonopols der Sowjetunion zu den Grundgedanken des deutschen Rechts und den ihm zugrundeliegenden Gerechtigkeitsvorstellungen in so starkem Widerspruch steht, daß dies aus deutscher Sicht untragbar erscheint.
(3) Die Revision wendet demgegenüber ein, daß bei der Prüfung der Frage, ob der deutsche ordre public der Anwendung ausländischen Rechts entgegensteht, auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei. Da mit dem staatlichen Außenhandelsmonopol auch die völkerrechtliche Verpflichtung zu seiner Anerkennung und Beachtung entfallen sei, stehe der Anwendung des deutschen ordre public nichts mehr im Wege. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der von der Revision angeführte Grundsatz, wonach bei Prüfung des ordre-public-Vorbehalts regelmäßig auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen sei (vgl. BGH, Urt. v. 14.12.1988 – IVa ZR 231/87, NJW 1989, 2197, 2199; BGHZ 138, 331, 335, jeweils zu § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO; MünchKomm/Sonnenberger aaO Art. 6 EGBGB Rdn. 56 u. 65), kommt im Streitfall nicht zur Anwendung. Für die Frage der Gültigkeit eines Rechtsgeschäfts sind die Vorschriften maßgebend, die bei seiner Vornahme gegolten haben (RGZ 55, 36, 39 f.; BGH, Urt. v. 2.2.1999 – KZR 51/97, GRUR 1999, 776, 777 = WRP 1999, 542 – Coverdisk, m.w.N.). Diese Regel beansprucht auch im Streitfall Gültigkeit. Sie beruht auf der Erwägung, daß es im allgemeinen mit dem Gebot der Rechtssicherheit nicht vereinbar wäre, wenn ein Rechtsgeschäft, das zum Zeitpunkt seines Abschlusses den damals geltenden Vorschriften entsprochen hat, aufgrund einer Änderung der Rechtslage unwirksam würde oder die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts nachträglich durch eine Gesetzesänderung geheilt werden könnte. Dies gilt insbesondere, wenn die Gültigkeit eines Verfügungsgeschäfts in Rede steht. Darüber hinaus ist vorliegend noch folgende Besonderheit zu beachten: Solange das sowjetische Außenhandelsmonopol bestand, konnten – abgesehen von der besonderen Fallkonstellation, die der Entscheidung „August Vierzehn” (BGHZ 64, 183) zugrunde lag – entsprechende Rechtsgeschäfte in wirksamer Weise nur mit den zuständigen staatlichen Agenturen geschlossen werden, weil das Abkommen vom 25. April 1958 in Verbindung mit dem Vertragsgesetz vom 17. März 1959 (BGBl. II S. 221) die Beachtung des Außenhandelsmonopols bei allen deutsch-sowjetischen Außenhandelsgeschäften zwingend vorschrieb (Brenscheidt, RIW 1974, 322, 324). Die von der Revision vertretene Ansicht hätte unter den gegebenen Umständen zur Folge, daß mit der Abschaffung des sowjetischen Außenhandelsmonopols (vgl. dazu Gavrilov, GRUR Int. 1991, 338, 341) sämtliche urhebervertragsrechtlichen Beziehungen zwischen Urhebern sowjetischer Staatsangehörigkeit und ausländischen Verlagen oder sonstigen Nutzern in Ermangelung einer gültigen Vertretungs- oder Verfügungsmacht der VAAP von einem Tag auf den anderen unwirksam geworden wären und damit eine Kontinuität der Rechtseinräumung über diesen Zeitpunkt hinweg unmöglich gewesen wäre. Eine solche erzwungene Unterbrechung der Vertragsbeziehungen wäre nicht nur für die Nutzerseite nachteilig gewesen; sie hätte auch nicht im Interesse der betroffenen Urheber gelegen.
e) Mit der Abschaffung des Außenhandelsmonopols und der Auflösung der VAAP sind die der Beklagten eingeräumten Verlagsrechte entgegen der Ansicht der Revision nicht an den Kläger zurückgefallen. Dies ergibt sich schon daraus, daß die VAAP im Rahmen des staatlichen Vermittlungsmonopols – wie oben dargelegt – nicht als Lizenznehmer des Urhebers, sondern aufgrund einer gesetzlichen Ermächtigung oder aufgrund einer gesetzlichen Vertretungsmacht tätig geworden ist. Die von der Revision erörterte Streitfrage, ob die vom Lizenznehmer vergebenen Unterlizenzen bei Beendigung des an sich auf eine längere Zeit geschlossenen Lizenzvertrags ipso iure an den Urheber zurückfallen oder ob sie als abgespaltene Nutzungsrechte ihrem dinglichen Charakter entsprechend (vgl. § 33 UrhG) erhalten bleiben (dazu Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 28 VerlG Rdn. 27; ders., Urheberrecht, 2. Aufl., § 35 UrhG Rdn. 11; Wente/Härle, GRUR 1997, 96 ff.; Schwarz/Klingner, GRUR 1998, 103 ff.; Haberstumpf, Festschrift für Hubmann, 1985, S. 127, 140 ff., jeweils m.w.N.), stellt sich daher im Streitfall nicht.
f) Da Estland nach der Wiedererlangung der Unabhängigkeit im Jahre 1991 dem Welturheberrechtsabkommen nicht beigetreten ist und auch keine Erklärung abgegeben hat, sich weiterhin an dieses Abkommen gebunden zu fühlen, ist nicht auszuschließen, daß es in der Zeit vor dem Beitritt zur Berner Union im Oktober 1994 während einer Übergangszeit keinem der beiden urheberrechtlichen Abkommen angehört hat. Dies hätte zur Folge, daß in dieser Zeit für die Werke estnischer Urheber in Deutschland kein Urheberrechtsschutz bestanden hätte. Auf den Bestand des Verlagsrechts der Beklagten hätte eine solche Unterbrechung indessen keine Auswirkungen.
Wie bereits dargelegt, waren die Werke des Klägers in Deutschland nach § 121 Abs. 4 UrhG i.V. mit Art. II Abs. 2 WUA geschützt, solange der Kläger Staatsangehöriger der UdSSR war. Nach dem Wiedererlangen der Unabhängigkeit Estlands besaß der Kläger die estnische Staatsangehörigkeit; aus der Staatsangehörigkeit der UdSSR war er ausgeschieden. Das Welturheberrechtsabkommen enthält weder für der Fall der Sezession noch für den der Dismembration eines Bundesstaates eine Übergangsregelung. Es bestimmt lediglich, daß eine Kündigung der Mitgliedschaft erst zwölf Monate nach der Kündigungsanzeige wirksam wird (Art. XIV Abs. 2 WUA; vgl. auch Art. 35 Abs. 3 RBÜ). Ob über diese Frist hinaus, an deren entsprechende Anwendung im Streitfall zu denken wäre, den ehemals der UdSSR angehörigen Staaten noch längere Übergangsfristen bis zur Klärung der weiteren Mitgliedschaft im Welturheberrechtsabkommen zu gewähren sind, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn auch wenn der urheberrechtliche Schutz der Werke des Klägers in Deutschland vor dem erneuten Beitritt Estlands zur Berner Union unterbrochen war, ist das der Beklagten eingeräumte Verlagsrecht dadurch nicht endgültig erloschen.
Im Streitfall sind der Beklagten die Verlagsrechte „für die Dauer der urheberrechtlichen Schutzfrist übertragen” worden; dies bedeutet, daß die Vertragsparteien bei Vertragsschluß davon ausgegangen sind, daß der Verlagsvertrag im Hinblick auf die in der Sowjetunion geltende Schutzdauer (vgl. Loeber aaO Einführung S. 33) und den Schutzfristenvergleich nach Art. IV Abs. 4 lit. a WUA i.V. mit Art. 4 des zur Pariser Fassung der urheberrechtlichen Übereinkünfte ergangenen Zustimmungsgesetzes vom 17. August 1973 (BGBl. II S. 1069) noch 25 Jahre über den Tod des Klägers hinaus laufen würde. Zwar erlischt das vom Bestand des Urheberrechts abhängige Verlagsrecht stets mit dem Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes (Schricker, Verlagsrecht, 3. Aufl., § 29 VerlG Rdn. 7). Angesichts der besonderen Umstände hätte jedoch ein – vorübergehendes – Erlöschen des Verlagsrechts nicht die Beendigung des Verlagsvertrags zur Folge. Vielmehr ist für den Fall der Unterbrechung des urheberrechtlichen Schutzes von einem Ruhen der verlagsvertraglichen Verpflichtungen und von einem Wiederaufleben des Verlagsrechts mit der erneuten Begründung des urheberrechtlichen Schutzes auszugehen.
g) Das Berufungsgericht hat schließlich die Auffassung vertreten, der Verlagsvertrag sei durch die im Mai 1993 ausgesprochene außerordentliche Kündigung des Verlagsvertrages durch den Kläger nicht beendet worden, weil dem Kläger kein wichtiger Grund für eine Kündigung zur Seite gestanden habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich die Revision mit Erfolg. Zwar obliegt die Entscheidung darüber, ob ein solcher wichtiger Grund vorliegt, in erster Linie dem Tatrichter. Doch kann das Revisionsgericht die tatrichterliche Beurteilung darauf überprüfen, ob sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt und in der gebotenen Weise gewichtet worden sind. Vorliegend hat das Berufungsgericht das berechtigte Interesse des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt, sich durch die Kündigung von der mit dem Außenhandelsmonopol verbundenen staatlichen Bevormundung zu befreien und eine eigenständige Entscheidung über die Vergabe der Verlagsrechte an seinen Kompositionen treffen zu können.
Ein wichtiger Grund für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses liegt vor, wenn dem Schuldner die weitere Erfüllung des Vertrages unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zugemutet werden kann (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 20.6.1958 – I ZR 132/57, GRUR 1959, 51, 53 – Subverlagsvertrag; Urt. v. 25.2.1977 – I ZR 67/75, GRUR 1977, 551, 553 – Textdichteranmeldung; Urt. v. 2.10.1981 – I ZR 81/79, GRUR 1982, 41, 43, 45 – Musikverleger III; Urt. v. 10.5.1984 – I ZR 94/82, GRUR 1984, 754, 756 – Gesamtdarstellung rheumatischer Krankheiten; Urt. v. 14.11.1996 – I ZR 201/94, GRUR 1997, 236, 238 – Verlagsverträge). Im Streitfall stellt es durchaus einen gewichtigen Gesichtspunkt dar, daß die Arbeit der Beklagten als Verlegerin der fraglichen Kompositionen offenbar keinerlei Anlaß zu Beanstandungen gegeben hat. Ferner ist zu beachten, daß die Beklagte mit einer deutlich längeren Laufzeit des Verlagsvertrags gerechnet und in gewissem Umfang Anfangsinvestitionen getätigt hat, die sich über die gesamte Laufzeit des Verlagsvertrags amortisieren sollten. Auf der anderen Seite steht das besonders gewichtige Interesse des Klägers, selbst darüber entscheiden zu können, wer seine Werke verlegt. Wird dem Urheber in dieser Situation die Möglichkeit verwehrt, sich aus dem von der staatlichen Agentur geschlossenen Verlagsvertrag zu lösen und einen Verleger eigener Wahl und eigenen Vertrauens mit der Ausübung des Verlagsrechts zu betrauen, würde die in der staatlichen Bevormundung liegende Einschränkung der Gestaltungsfreiheit perpetuiert. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, daß die Beklagte die für eine außerordentliche Kündigung sprechenden Umstände kannte. Ohne daß ihr in irgendeiner Weise ein Vorwurf zu machen wäre, konnte sie sich darüber im klaren sein, daß es dem Urheber im Falle einer Abschaffung des staatlichen Vermittlungsmonopols nicht verwehrt werden würde, sein Wahlrecht hinsichtlich der Person seines Verlegers auszuüben.
Die Kündigung ist auch rechtzeitig erfolgt. Die Kündigung des Verlagsvertrags aus wichtigem Grund kann wirksam nur in angemessener, gesetzlich nicht festgelegter Frist erfolgen. Die Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht anwendbar. Es ist allgemein anerkannt, daß es sich bei dieser starren Ausschlußfrist um eine Sonderregelung für Dienstverträge handelt, die sich nicht auf andere Vertragsverhältnisse übertragen läßt (st. Rspr.; BGH GRUR 1977, 551, 554 – Textdichteranmeldung; GRUR 1982, 41, 43 – Musikverleger III; BGHZ 133, 331, 335 f. – Altunterwerfung II). Im Streitfall hat die Frist für die außerordentliche Kündigung frühestens zu laufen begonnen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß die Werke des Klägers auch in Zukunft in den fraglichen Ländern geschützt sein würden. Klarheit ist in dieser Frage jedenfalls nicht vor dem Beitritt Estlands zur Berner Union im Jahre 1994 eingetreten. Damit ist die vom Kläger im Mai 1993 ausgesprochene Kündigung rechtzeitig erfolgt.
2. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 1, 3 bis 5 und 9 des Klageantrags bezogen auf eine Verwertung in anderen Ländern:
Der geschlossene Verlagsvertrag ist nicht nur auf eine Verwertung der Kompositionen in Deutschland gerichtet. Der Beklagten wurden vielmehr auch Rechte für elf weitere Länder eingeräumt. Auch der Feststellungsantrag umfaßt nicht nur die Verwertung der fraglichen Kompositionen in Deutschland, sondern richtet sich generell gegen die Ausübung des Verlagsrechts durch die Beklagte. Auch insoweit sind die Verlagsrechte der Beklagten aufgrund der außerordentlichen Kündigung des Kläger hinsichtlich der Kompositionen „Ein Nest im Wind”, „Drei Klavierstücke für Kinder”, „IN ES für zwei Klaviere”, „Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und „Spiel für Blasinstrumente” erloschen.
Obwohl es hier um die Ausübung des Verlagsrecht außerhalb Deutschlands geht, ist ebenfalls das deutsche Recht als Vertragsstatut anzuwenden. Die Frage, ob zwingende Regelungen des jeweiligen Schutzlandes der Einräumung der Verlagsrechte unter den gegebenen Umständen entgegenstehen, kann offenbleiben, weil die Berechtigung der Beklagten in jedem Fall durch die außerordentliche Kündigung beendet worden ist. Dabei ist zu berücksichtigen, daß für die Verwertung außerhalb Deutschlands deutlich niedrigere Anforderungen an die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung zu stellen sind. Denn anders als bei der Verwertung in Deutschland konnte die Beklagte hinsichtlich der ausländischen Verlagsrechte ohnehin nicht mit einer langen Laufzeit des Vertrages rechnen, weil sich die VAAP vorbehalten hatte, für diese Länder jeweils gesonderte Verlagsverträge mit dort ansässigen Verlagen abzuschließen. Ist die Schwelle für eine außerordentliche Kündigung hinsichtlich dieser Rechte deutlich niedriger, läßt sich auch ohne weitere Feststellungen schon jetzt abschließend beurteilen, daß die Kündigung auch insoweit zum Erlöschen des Verlagsrechts der Beklagten geführt hat.
3. Feststellung hinsichtlich der Kompositionen nach Nr. 2 und 6 bis 8 des Klageantrags:
Was die drei Sinfonien des Klägers sowie seine Musik für Kammerorchester angeht, ergeben sich keine Besonderheiten hinsichtlich des mit der VAAP geschlossenen Verlagsvertrags und der vom Kläger ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung. Gleichwohl ist dem Senat eine abschließende Entscheidung über die Verlagsrechte an diesen Kompositionen nicht möglich. Denn die Beklagte hat sich hinsichtlich der drei Sinfonien sowie hinsichtlich einer „Musik für Kammerorchester” auf eine Subvertragslizenz berufen, die ihr von dem finnischen Verlag FAZER Music Inc. eingeräumt worden sei. Dabei ist bislang unklar, ob diese „Musik für Kammerorchester” mit der „Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist, die Gegenstand des Klageantrags ist.
Da das Berufungsgericht – aus seiner Sicht folgerichtig – die Frage eines Subverlagsrechts offengelassen hat, ist die Sache in diesem Umfang an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
4. Unter den gegebenen Umständen kann die bislang im Verfahren unerörtert gebliebene Frage offenbleiben, ob die der Beklagten aufgrund des Generalvertrags aus dem Jahre 1978 „für das Territorium der BRD und Westberlins” eingeräumten Verlagsrechte auch für die Zeit nach der Wiedervereinigung auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt geblieben sind (vgl. BGHZ 133, 281, 291 – Klimbim; Schricker/Katzenberger, Urheberrecht, 2. Aufl., vor § 120 UrhG Rdn. 37 f.). Soweit der Feststellungsantrag schon jetzt Erfolg hat (oben unter II.1. und 2.), bedarf diese Frage keiner weiteren Klärung, weil die Berechtigung der Beklagten aus dem Verlagsvertrag aufgrund der ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung ohnehin erloschen ist. Soweit eine Zurückverweisung erfolgt (oben II.3.), spielt die Frage des Lizenzgebietes ebenfalls keine Rolle. Denn bei dem nunmehr noch zu prüfenden Vorbringen der Beklagten geht es um einen Rechteerwerb über den finnischen Verlag FAZER, der in beiden Stufen – Kläger/FAZER und FAZER/Beklagte – erst nach der Wiedervereinigung stattgefunden hat und daher mit der Bestimmung von Deutschland, Österreich und der Schweiz als Lizenzgebiet (Anlage B 13) in jedem Fall auch die neuen Bundesländer erfaßt.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Klägers aufzuheben. Da hinsichtlich der streitgegenständlichen Kompositionen „Ein Nest im Wind”, „Drei Klavierstücke für Kinder”, „IN ES für zwei Klaviere”, „Musik für die Stadt Duisburg für Kammerensemble” und „Spiel für Blasinstrumente” ein anderer Rechteerwerb nicht in Betracht kommt, ist der Senat in der Lage, über diesen Teil des Rechtsstreits abschließend in der Sache zu entscheiden und insoweit das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Dagegen ist die Sache hinsichtlich der anderen vier Werke (Sinfonien Nr. 1 bis 3 und „Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher”) zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren wird zu klären sein, ob die Beklagte – wie von ihr behauptet – über den finnischen Verlag FAZER Subverlagsrechte an den drei Sinfonien sowie an der „Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” erworben hat, wobei hinsichtlich der zuletzt genannten Komposition gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob das im Subverlagsvertrag mit FAZER genannte Werk „Musik für Kammerorchester” mit der vorliegend im Streit stehenden „Musik für Kammerorchester für Flöte, Horn und Streicher” identisch ist. Dabei wird das Berufungsgericht ferner zu beachten haben, daß es im vorliegenden Rechtsstreit um Verlagsrechte der Beklagten für Deutschland und elf weitere Länder geht, daß aber die von FAZER erworbenen Subverlagsrechte nach dem bisherigen Vorbringen der Beklagten nur zwei dieser Länder, nämlich Deutschland und die Schweiz, betreffen.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Pokrant, Schaffert
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 29.03.2001 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 640257 |
BGHZ |
BGHZ, 178 |
NJW 2002, 596 |
BGHR 2001, 933 |
BGHR |
GRUR 2001, 1134 |
Nachschlagewerk BGH |
AfP 2002, 88 |
MDR 2002, 49 |
RIW 2001, 937 |
WRP 2001, 1339 |
ZUM 2001, 989 |
K&R 2001, 640 |
GRUR-Int. 2002, 170 |
KUR 2002, 25 |