Leitsatz (amtlich)
Erbringen Ehegatten beiderseitig Leistungen zur Beschaffung eines für sie bestimmten Familienwohnheims, dann kann daraus nicht ein zwischen ihnen bestehendes Gesellschaftsverhältnis hergeleitet werden.
Normenkette
BGB §§ 1353, 705
Verfahrensgang
OLG München (Urteil vom 25.07.1972) |
LG München (Urteil vom 03.04.1968) |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. Juli 1972 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 3. April 1968 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungs- und Revisionsrechtszuges zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die am 17. Oktober 1938 geschlossene Ehe der Parteien wurde, nachdem die Beklagte am 7. Februar 1962 die Scheidungsklage erhoben hatte, mit Urteil vom 5. Oktober 1962 aus dem Verschulden des Klägers rechtskräftig geschieden. Mit der Eheschließung hatte die Beklagte ihren Beruf als Hauswirtschafts- und Sportlehrerin aufgegeben und war während der Ehe nur als Hausfrau tätig. Seit ihrer Verheiratung lebten die Parteien im Güterstande der Verwaltung und Nutznießung des Mannes. Sie wohnten zunächst in dem von der Beklagten am 18. Oktober 1938 erworbenen Haus in M., W.straße …. Ende 1953 zogen sie nach He. in ein Behelfswohnheim, das dort auf einem von der Beklagten erworbenen Grundstück errichtet worden war.
Am 8. Mai 1958 erklärte die Beklagte gemäß Art. 8 I Ziff. 3 Abs. 2 des Gleichberechtigungsgesetzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I S. 609) zu notarieller Urkunde gegenüber dem Amtsgericht Starnberg, in dessen Bezirk die Parteien ihren Wohnsitz hatten, daß in ihrer Ehe hinfort Gütertrennung gelten solle. Die in Form der Zustellung erfolgte Bekanntmachung an den Kläger wurde durch den Postboten der Beklagten ausgehändigt, die jedoch das Schreiben aus angeblicher Furcht vor Auseinandersetzungen an den Kläger nicht weitergab.
Noch in Unkenntnis dieser Erklärung der Beklagten begehrte der Kläger mit seiner Klage von der Beklagten zunächst Auskunft über den Bestand ihres Endvermögens im Zeitpunkt der Erhebung der Scheidungsklage und Zahlung des sich für ihn auf Grund der Auskunft ergebenden Zugewinnausgleichsbetrages.
Er hat hierzu vorgetragen: Es befinde sich nahezu alles von den Parteien während der Ehe Erworbene in den Händen der Beklagten. Erworben während der Ehe seien die auf den Namen der Beklagten eingetragenen Grundstücke in M., W.straße …, und in He. P.straße …, sowie ein weiteres Grundstück in Herrsching. Durch Erbschaft seien der Beklagten weiter je ein Grundstück in Münster/Westf. und in Bad Kreuznach zugefallen. Außerdem befänden sich in ihrem Besitz mehrere Kraftfahrzeuge, Rundfunk- und Fernsehgeräte sowie Haus- und Gartengegenstände.
Nachdem dem Kläger die notarielle Erklärung vom 8. Mai 1958 bekannt wurde, hat er weiter vorgetragen: Auf eine Gütertrennung könne die Beklagte sich nicht berufen, da sie ihm die Kenntnis von ihrer Erklärung in sittenwidriger Weise vorenthalten habe. Sollte aber ihre Erklärung rechtswirksam geworden sein, so sei die Beklagte zur Auskunft und nach den Grundsätzen der Innengesellschaft zwischen Ehegatten zur Ausgleichung verpflichtet, weil sie die Grundstücke in München und Herrsching sowie alle bewegliche Habe mit Mitteln aus seinem Einkommen erworben habe, das er ihr uneingeschränkt zur Verwaltung überlassen habe.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie hat in Abrede gestellt, daß zwischen den Parteien eine Innengesellschaft bestanden habe und daß die vorhandenen Vermögenswerte mit Mitteln des Klägers erworben worden seien. Hierzu hat sie vorgetragen: Das Gehalt als einziges Einkommen des Klägers habe gerade zur Bestreitung des ehelichen Aufwandes gereicht, zumal der Kläger ein Drittel seines Gehalts für sich als Taschengeld verbraucht habe. Zum Erwerb der Vermögensgegenstände habe sie ausschließlich Gelder verwendet, die ihr teils vom Kläger als Erträgnisse ihres eingebrachten Gutes zur Verwendung nach eigenem Ermessen überlassen und teils von ihrer Mutter und ihrer Schwester zur Verfügung gestellt worden seien. Ein Zugewinnausgleich entfalle, da ihre Erklärung gegenüber dem zuständigen Amtsgericht in der vorgeschriebenen Form und Frist abgegeben worden sei und damit ab 1. Juli 1958 Gütertrennung bestanden habe. Auf die Zustellung ihrer Erklärung an den Kläger komme es nicht an. Für den Fall jedoch, daß nach der Auffassung des Gerichts die Gütertrennung nicht eingetreten sein sollte, sei sie bereit, die begehrte Auskunft zu geben.
Das Landgericht hat die Beklagte mit Teilurteil verurteilt, dem Kläger die verlangte Auskunft zu er teilen.
Gegen dieses Teilurteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. In der Berufungsverhandlung haben die Parteien übereinstimmend den Rechtsstreit hinsichtlich des Auskunftsanspruches in der Hauptsache für erledigt erklärt. Ohne eine Sachentscheidung zu treffen, hat das Berufungsgericht daraufhin die Akten an das Landgericht zurückgegeben.
Der Kläger hat daraufhin seinen Zahlungsanspruch auf mindestens 50.000,– DM beziffert und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 50.000,– DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Mit Endurteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und dem Kläger sämtliche Verfahrenskosten auferlegt.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Endurteil teilweise aufgehoben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 43.000,– DM nebst Zinsen zu zahlen. Im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.
Mit der Revision begehrt die Beklagte die Abweisung der Klage, soweit sie zur Zahlung von 43.000,– DM verurteilt worden ist.
Entscheidungsgründe
Unstreitig lebten die Parteien ab Eheschließung im Güterstand der ehelichen Verwaltung und Nutznießung des Mannes. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß dieser Güterstand bis zum 31. März 1953 andauerte und daß ab 1. April 1953 wegen der verfassungsrechtlichen Gleichstellung der Geschlechter im Hinblick auf Art. 3 Abs. 2, 117 Abs. 2 GG der außerordentliche gesetzliche Güterstand der Gütertrennung eintrat.
Weiterhin hat das Berufungsgericht angenommen, daß durch die dem Amtsgericht Starnberg zugegangene notarielle Erklärung der Beklagten vom 8. Mai 1958 der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wurde. Die Parteien lebten weiter im Güterstand der Gütertrennung. Dem schließt sich auch der erkennende Senat an, da die Wirksamkeit der Erklärung nach Art. 8 I Ziff. 3 GleichberG nicht von ihrer Bekanntmachung an den anderen Ehegatten abhängt (Staudinger/Felgentraeger, BGB 10./11. Aufl., Rdn. 157 der Einleitung zu §§ 1363 ff; Soergel/Siebert BGB 9. Aufl., Rdn. 19 zu Art. 8 I Nr. 3 GleichberG; Palandt/Diederichsen BGB 33. Aufl., Grundzüge vor § 1363 Anm. d zu Art. 8 I Ziff. 3 GleichberG).
Ob die Beklagte sich dadurch, daß sie die an den Kläger gerichtete Bekanntmachung des Amtsgerichts entgegennahm und diesem vorenthielt, möglicherweise schadensersatzpflichtig gemacht hat, kann dahinstehen. Denn einen solchen Anspruch, der auch immer nur einen nach dem 30. Juni 1958 entstandenen, über die Folgen der Gütertrennung hinausgehenden Schaden beinhalten könnte, hat der Kläger nicht geltend gemacht.
Wie das Berufungsgericht im einzelnen darlegt, könnte ein Ausgleichsanspruch des Klägers nur deswegen in Betracht kommen, weil die Beklagte während der Ehe unter Verwendung von Geldmitteln des Klägers das Haus He., P.straße …, zum Eigentum erworben hat. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diente der Erwerb des Grundstücks und die Errichtung des Wohnheimes auf ihm der Verwirklichung des von den Parteien gefaßten Planes, in schöner Gegend außerhalb Münchens ein Wohngrundstück zu erwerben, um dort unter Aufgabe der Stadtwohnung in M. den Wohnsitz zu nehmen, was dann Ende 1953 auch tatsächlich geschah.
Für den Grundstückserwerb, den Kauf des Behelfsheims und dessen Auf- und Ausbau seien, so hat das Berufungsgericht weiter festgestellt, bis Ende 1953 mindestens 16.200,– DM aufgewendet worden. Nach der Behauptung der Beklagten hätten ihr hierfür 15.215,– DM zur Verfügung gestanden, nämlich 5.640,– DM aus der Vermietung von Zimmern im M. Haus ab Währungsreform, 3.975,– DM Miet- und Kapitalzinsen aus ihrem eingebrachten Gut in den Jahren 1948 bis 1953, 2.600,– DM, die ihr von ihrer Mutter und Schwester zur Verfügung gestellt worden seien, und 3.000,– DM aus einer Mietvorauszahlung, die am 15. Februar 1954 vom Mieter des M. Hauses geleistet worden sei.
Das Berufungsgericht hält es für unwahrscheinlich, daß die Beklagte diesen gesamten Betrag zur Deckung der durch den Grundstückskauf und den Behelfsheimbau entstandenen Kosten verwendet habe. Vielmehr seien zumindest Teile der Erträgnisse aus dem eingebrachten Gut für andere Zwecke verwendet worden, so daß nicht unerhebliche Beträge vom Gehalt des Klägers zur Bestreitung der Ausgaben für das Wohnheimgrundstück verwendet worden seien, abgesehen davon, daß auch die Erträgnisse aus dem eingebrachten Gut der Beklagten bis zum 31. März 1953 in Höhe von mindestens 8.000,– DM nach § 1383 BGB a.F. ein dem Kläger zuzurechnendes Vermögen gewesen seien.
Hieraus hat das Berufungsgericht gefolgert, die Parteien hätten sich zum Zweck des Erwerbs und der Bebauung des Grundstücks zu einer Innengesellschaft zusammengeschlossen, die mit der Scheidung der Parteien aufgelöst worden sei, so daß in Ansehung des Gesellschaftsvermögens die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern zu erfolgen habe. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Zwar schließen es weder die Natur der Ehegemeinschaft noch die Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand aus, daß die Ehegatten durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung zwischen sich ein Gesellschaftsverhältnis begründen. So ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Gesellschaftsverhältnis zwischen Eheleuten dann angenommen worden, wenn sich feststellen ließ, daß die Eheleute abredegemäß durch beiderseitige Leistungen einen über den typischen Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgten, indem sie etwa durch Einsatz von Vermögenswerten und Arbeitsleistungen gemeinsam ein Unternehmen aufbauten oder eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinsam ausübten (BGH NJW 1971, 352, 353; BGHZ 8, 249; 31, 197, 201; 47, 157, 162).
Das bloße Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft zu verwirklichen und Voraussetzungen dafür zu schaffen, kann, soweit es über diesen Rahmen nicht hinausgeht, nicht als eigenständiger Zweck einer zwischen den Ehegatten bestehenden Gesellschaft anerkannt werden. Denn hierzu sind die Ehegatten bereits nach § 1353 BGB verpflichtet (Henrich, Familienrecht 1972 S. 52). Es wäre auch nicht sachgerecht, in einem solchen Fall die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten nach den Regeln des Gesellschaftsrechts abzuwickeln und so die eigenständigen Regeln des ehelichen Güterrechts zu überspielen (RG DR 1944, 909, 910; BGH NJW 51, 352, 353; Lieb, Die Ehegattenmitarbeit im Spannungsfeld zwischen Rechtsgeschäft, Bereicherungsausgleich und gesetzlichem Güterstand 1970 S. 120 ff; Kühne, FamRZ 1968, 356, 357).
Anders ist es, wenn die Ehegatten mit ihren gegenseitigen Leistungen einen Zweck verfolgen, der über die bloße Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgeht. Dann kann ein Gesellschaftsverhältnis zwischen ihnen bestehen, selbst wenn das Vorhaben zugleich den Zwecken der Ehe dient. So kann eine Gesellschaft angenommen werden, wenn die Ehegatten gemeinsam ein Erwerbsgeschäft betreiben, in dem sie gleichwertige Tätigkeiten ausüben, um zu Wohlstand zu gelangen. Wesentlich für das Bestehen eines Gesellschaftsverhältnisses kann dabei auch sein, daß die Mittel für das unter dem Namen des anderen Ehegatten gemeinsam betriebenen Geschäft zu einem wesentlichen Teil von dem Ehegatten aufgebracht worden sind, der nach außen nicht als Geschäftsinhaber in Erscheinung tritt (BGHZ 47, 157, 163; Henrich a.a.O.).
Ehegatten, die durch beiderseitige Leistungen zum Erwerb oder zum Ausbau eines Familienwohnheims beitragen, handeln nur in dem Bestreben, die eheliche Lebensgemeinschaft in der von ihnen gewünschten Weise zu verwirklichen. Sie verfolgen keine darüber hinausgehenden Zwecke, die rechtlich als eigenständige gesellschaftliche anerkannt werden können. Daher erweist sich der Anspruch des Klägers als unbegründet, soweit er ihn als gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzungsanspruch geltend macht.
Der Klage kann aber auch nicht aus einem anderen Rechtsgrunde stattgegeben werden.
Wie der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 7. Januar 1972 – IV ZR 231/69 – (NJW 1972, 580 = FamRZ 1972, 201) ausgesprochen hat, läßt sich in Fällen dieser Art, wenn die Ehe entgegen der Erwartung der Eheleute nicht von Bestand bleibt, eine angemessene, den Umständen des Falles gerechtwerdende Lösung am sachgerechtesten über die Anwendung der Grundsätze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage finden (so auch schon RG DR 1944, 909, 910).
Haben die Ehegatten einverständlich die eigentumsrechtliche Zuordnung von in der Ehe erworbenen Gegenständen in einer bestimmten Weise geregelt, so vermag allerdings die nachträgliche Erwägung, man hätte die Eigentumsverhältnisse wohl anders geregelt, wenn man das spätere Scheitern der Ehe vorausgesehen hätte, allein noch nicht den Fortfall der Geschäftsgrundlage und damit das Verlangen auf Änderung der Eigentumsverhältnisse oder auf Gewährung eines Geldausgleichs zu rechtfertigen. Erforderlich ist vielmehr, daß die Beibehaltung der herbeigeführten Vermögensverhältnisse dem benachteiligten Ehegatten nach Treu und Glauben nicht zumutbar wäre.
Der vorliegende Fall ist jedoch nicht so gestaltet, daß dem Kläger, nachdem die Ehe geschieden worden ist, nach Treu und Glauben ein Ausgleich dafür gewährt werden muß, daß die Beklagte Alleineigentümerin des Familienheimes in Herrsching geworden ist.
Nach dem Vortrag der Parteien ist davon auszugehen, daß der Kläger mit der Eintragung des Grundstücks in Herrsching auf den Namen der Beklagten im Grundbuch einverstanden war. Sind auch Beträge vom Gehalt des Klägers zur Bestreitung der Aufwendungen für das Wohngrundstück mitverwandt worden, so ergab sich dies bei dem damals recht bescheidenen Gehalt des Klägers im wesentlichen daraus, daß ihm erhebliche Beträge aus dem eingebrachten Gut der Beklagten zuflössen. Nur mit seinem Einkommen hätte er kaum mehr als den Familienunterhalt bestreiten können. Ohne die Erträgnisse aus dem eingebrachten Gut und ohne die von der Mutter und der Schwester der Beklagten zur Verfügung gestellten Mittel hätte das Grundstück in Herrsching nicht erworben werden können. Wenn es der Kläger unter diesen Umständen hinnahm, daß das Grundstück auf den Namen der Beklagten eingetragen wurde, so liegt die Annahme nahe, daß er das selbst für angemessen hielt. Bei der Würdigung muß im übrigen berücksichtigt werden, daß es schon damals bei der Kritik des gesetzlichen Güterstandes der Verwaltung und Nutznießung des Mannes als unangemessen angesehen wurde, daß einerseits die Ehefrau bei Auflösung der Ehe keinen Anspruch auf Beteiligung an dem vom Ehemann während der Ehe erworbenen Vermögen hatte, während andererseits der Ehemann eine Vermögensmehrung weitgehend aus den Nutzungen am eingebrachten Gut seiner Ehefrau erzielen konnte. Nimmt man die Arbeitsleistung der Beklagten für die Familie hinzu, so konnte die Beklagte daraus, daß der Kläger den Erwerb des Grundstücks durch sie hinnahm, schließen, daß ihr das Grundstück auch unabhängig vom Verlauf der Ehe verbleiben sollte. Das muß auch der Kläger gegen sich gelten lassen.
Bei dieser Sachlage läßt sich nicht davon sprechen, daß die Scheidung der Ehe der Parteien dem Erwerb des Wohngrundstücks durch die Beklagte die Geschäftsgrundlage entzogen hat.
Was die weiteren Grundstücke und die übrigen Gegenstände angeht, an denen der Kläger eine Beteiligung beansprucht, so liegen, wie die Feststellungen des Berufungsgerichts ergeben, zweifelsfrei die Voraussetzungen für einen Ausgleichsanspruch des Klägers nicht vor. Daher war auf die Revision der Beklagten das Berufungsurteil aufzuheben. Die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil, mit dem seine Klage abgewiesen worden ist, war zurückzuweisen.
Unterschriften
Dr. Hauß, Johannsen, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow, Knüfer
Fundstellen
Haufe-Index 1502450 |
NJW 1974, 1554 |
Nachschlagewerk BGH |