Verfahrensgang
OLG Nürnberg (Entscheidung vom 27.09.1971) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. September 1971 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin ist die Tochter des am ... 1968 verstorbenen Mechanikermeisters Peter S. und seiner danach verstorbenen Ehefrau Babette. Der Vater wurde von der Mutter und diese von der Klägerin allein beerbt.
Durch notariellen Überlassungsvertrag vom 15. November 1967 hat der Vater ein Anwesen von etwa 0,9 ha in Mühlbach auf die Beklagte zu Eigentum übertragen gegen die Verpflichtung, ihn auf seine Lebensdauer zu warten und zu pflegen, gegen Einräumung eines lebenslänglichen Wohnrechts sowie als Entgelt für zweijährige aufopfernde Pflege.
Mit der Klage begehrte zunächst die Mutter und nach deren Tod die Klägerin die Eigentumsumschreibung auf sie im Weg der Grundbuchberichtigung, weil der Vertrag wegen Sittenverstoßes nichtig sei.
Die Klage wurde vom Landgericht zugesprochen, vom Oberlandesgericht abgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klaganspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Oberlandesgericht sieht im Überlassungsvertrag keinen Sittenverstoß: Die Beklagte habe zwar mit dem Vater der Klägerin ehebrecherische Beziehungen unterhalten. Aber dessen Ehe sei schon seit Jahren nicht mehr glücklich, sondern zerrüttet gewesen, und zwar bevor er Beziehungen mit der Beklagten aufnahm. Der Vertrag sei nicht unentgeltlich gewesen; denn abgesehen davon, daß die Beklagte schon beim Aufbau des Hauses in gewissem Umfang mitgewirkt habe, habe sie dem Übergeber ein lebenslängliches dingliches Wohnungsrecht eingeräumt und sich zu seiner lebenslänglichen Wartung und Pflege, insbesondere bei Bettlägerigkeit, verpflichtet. Die Ehefrau des Übergebers und seine einzige Tochter, die jetzige Klägerin, seien durch den Vertrag nicht wesentlich benachteiligt worden; denn das an die Beklagte überlassene Anwesen habe einen Bau- und Bodenwert von rund 65.000 DM gehabt, das übrige, der Familie hinterlassene Vermögen des Übergebers, darunter vier Anwesen und ein Geschäft, dagegen einen Wert von über 300.000 DM, wobei etwa noch auf dem einen oder anderen Grundstück ruhende Belastungen nicht ins Gewicht fielen. An dieser Beurteilung ändere sich auch nichts durch den zwischen dem Übergeber und seiner Ehefrau am 13. April 1956 geschlossenen Erbvertrag, in dem sich beide Gatten gegenseitig zu Alleinerben einsetzten; denn das umstrittene Anwesen stamme nicht etwa aus dem Vermögen der Ehefrau, sondern sei vom Übergeber erst einige Jahre vor seinem Tod erworben worden.
Diese Entscheidung hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
II.
Die Nichtigkeit des Überlassungsvertrags war unter zwei Gesichtspunkten zu prüfen: Es handelt sich um die Zuwendung eines verheirateten Mannes an seine Geliebte, und der Übergeber hatte zuvor durch Erbvertrag seine Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. In beiden Richtungen zieht die höchstrichterliche Rechtsprechung den Kreis der nichtigen Rechtsgeschäfte neuerdings enger als früher. Der erkennende Senat tritt dem bei.
Wie der III. Zivilsenat in seiner Grundsatzentscheidung vom 31. März 1970, III ZR 23/68 für Verfügungen von Todes wegen ausgeführt hat (BGHZ 53, 369; s. auch Urteil vom 17. März 1969, III ZR 188/65, BGHZ 52, 17, sowie die Zusammenstellung von Johannsen, WM 1971, 918 ff), geht es im Rahmen des § 138 BGB nicht entscheidend um die Beurteilung des Verhaltens einer Person und um Sanktionen für unsittliches Verhalten, sondern allein um die Frage der Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts, bei der naturgemäß die Art des Verhaltens der an ihm Beteiligten von Bedeutung werden kann. Das Bestehen ehebrecherischer oder ehewidriger Beziehungen zwischen dem Zuwendenden und dem Zuwendungsempfänger kann für sich allein nur dann zur Nichtigkeit des Zuwendungsgeschäfts wegen Sittenverstoßes ( § 138 Abs. 1 BGB) führen, wenn sexuelle Motive, sei es der Entlohnung für die geschlechtliche Hingabe oder der Bestimmung zur Fortsetzung der geschlechtlichen Beziehungen, für die Zuwendung ausschlaggebend waren; das ist aber jedenfalls bei länger dauernden Verbindungen nicht die Regel, sondern die zu beweisende Ausnahme, weil sich solche Beziehungen nicht im Sexualbereich zu erschöpfen pflegen. Weitere Momente, die für oder gegen einen zur Nichtigkeit führenden Sittenverstoß solcher Zuwendungen sprechen können, sind die Person des oder der durch die Zuwendung Zurückgesetzten, die Beziehungen des Zuwendenden zu ihnen und ihr Verhalten zu ihm, die Auswirkungen, insbesondere die Zumutbarkeit der Zuwendung für sie, ferner die wirtschaftliche Stellung der Zurückgesetzten und die Herkunft des Zugewendeten, sowie andererseits die etwa von der Zuwendungsempfängerin gebrachten Opfer sowie die Sorge für etwaige aus der Verbindung hervorgegangene Kinder; auch insoweit liegt die Beweislast bei demjenigen, der sich auf die Nichtigkeit beruft (vgl. dazu Johannsen a.a.O. S. 924/25). Diese für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze gelten auch für Zuwendungen unter Lebenden (BGHZ 53 a.a.O., 376); bei ihnen spielt vor allem auch eine Rolle, ob sie ganz oder überwiegend unentgeltlich sind (Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM BGB § 138 (Cd) Nr. 11). Von dieser Rechtslage geht auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
Nur am Rande berücksichtigt hat das Oberlandesgericht die Möglichkeit, daß der Überlassungsvertrag wegen "Aushöhlung" des Erbvertrags von 1956 zwischen dem Übergeber und seiner Ehefrau nichtig ist. Es hat solche Nichtigkeit deshalb verneint, weil das umstrittene Anwesen nicht aus dem Vermögen der Ehefrau, sondern aus dem des Mannes stamme und dieser es erst einige Jahre vor seinem Tod erworben habe. Damit wird zwar die "Aushöhlungs"Problematik nicht erschöpft. Aber eine "Aushöhlungs"-Nichtigkeit wird von der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allgemein für den Regelfall verneint (Grundsatzurteil des jetzigen Erbrechtssenats vom 5. Juli 1972, IV ZR 125/70, BGHZ 59, 343 = JR 1973, 242 mit Anm. Strätz). Die Verletzung oder Umgehung des gesetzlichen Verbots erbvertragswidriger Verfügungen ( § 134 BGB) liegt bei einem solchen Zweitgeschäft unter Lebenden in keinem Fall vor, weil das Gesetz demjenigen, der einen Erbvertrag geschlossen hat, zwar widersprechende Verfügungen von Todes wegen verbietet ( § 2289 BGB), aber sein Recht, durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, ausdrücklich unbeschränkt läßt ( § 2286 BGB; vgl. in dieser Richtung bereits das Senatsurteil vom 22. Oktober 1958, V ZR 29/58, BWNotZ 1959, 205/6). Die "Aushöhlung" kann allerdings zur Nichtigkeit des Zweitgeschäfts wegen Sittenverstoßes ( § 138 BGB) führen, aber nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn zur Beeinträchtigung des Vertragserben im Einzelfall noch besondere, erschwerende Umstände hinzukommen. Hierfür genügt im Hinblick auf die nur schuldrechtliche Sanktion des § 2287 BGB selbst eine Benachteiligungsabsicht des Zuwendenden gegenüber dem Vertragserben noch nicht (vgl. dazu das genannte Senatsurteil vom 22. Oktober 1958; zum Anwendungsbereich des § 2287 BGB s. jetzt BGHZ 59 a.a.O., S. 348/50). Der erkennende Senat schließt sich diesen Grundsätzen an.
Wenn, wie im vorliegenden Fall, die beiden genannten möglichen Nichtigkeitsgesichtspunkte zusammentreffen, nämlich ehebrecherische Beziehungen des Zuwendenden zur Zuwendungsempfängerin und Bindung von Todes wegen durch einen Erbvertrag, so mag es eher zur Bejahung der Nichtigkeit wegen Sittenverstoßes ( § 138 BGB) kommen. Beide Gesichtspunkte genügen jedoch auch zusammengenommen dafür noch nicht. Vielmehr bedarf es auch hier der Feststellung noch weiterer, erschwerender Umstände im Einzelfall. Insbesondere kann es darauf ankommen, ob die Werte, die der Zuwendende durch das Zweitgeschäft weggibt, sein ganzes Vermögen oder doch dessen Kern betreffen, oder ob in seinem Nachlaß noch wesentliche Vermögenswerte für den Erbvertragspartner verbleiben (vgl. schon die Senatsurteile vom 29. Mai 1970, V ZR 125/69, WM 1970, 909, 910 unter II 1, und vom 2. Oktober 1970, V ZR 125/68, WM 1970, 1366 unter I b).
III.
Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall ergibt, daß ein Rechtsirrtum, auf dem das angefochtene Urteil beruhen würde, nicht vorliegt. Mit ihren Rügen wendet sich die Revision größtenteils in unbeachtlicher Weise gegen die tatrichterlichen Feststellungen.
1.
Die Revision vermißt eine Erörterung darüber, wer die Schuld an der Zerrüttung der Ehe der Eltern der Beklagten trug. Sie verweist auf die Aussagen der Klägerin und ihres Ehemanns, woraus sie die Zerrüttungsschuld des Vaters ableitet. Aber das Berufungsgericht hat diesen Aussagen entnommen, daß die Ehe der Eltern schon lange zerrüttet war, ehe der Vater Beziehungen zu der Beklagten aufnahm, und daß die Beklagte nicht der Anlaß zur Zerrüttung war. Diese Feststellung ist entgegen der Meinung der Revision nicht unvereinbar damit, daß sich nach den Bekundungen der genannten beiden Auskunftspersonen die Beziehungen zwischen den Eltern der Klägerin nach dem Beginn des Verhältnisses zwischen dem Vater und der Beklagten noch weiter verschlechterten. Unter diesen Umständen ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht eine Ehezerrüttungsschuld bei der Beklagten nicht feststellt. Daß der Vater nach jenen Bekundungen zur Mutter egoistisch und barsch war, worauf die Revision abhebt, ist vom Oberlandesgericht nicht übersehen, sondern ausdrücklich gewürdigt worden. Daß es auf die Frage, wer von den Ehegatten die Schuld an der Zerrüttung der Ehe trägt, nicht näher eingegangen ist und ihr im Rahmen seiner Gesamtwürdigung keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, stellt keinen Rechtsirrtum dar.
2.
Dasselbe gilt für die Tatsache, daß die Mutter der Klägerin schwer lungenkrank und zeitweilig in einer auswärtigen Lungenheilstätte untergebracht war. Das Berufungsgericht hat diese Umstände ausdrücklich erwähnt. Es besteht kein Anhaltspunkt für die Annahme, der Tatrichter hätte übersehen, daß sich daraus eine Pflicht des Vaters zu gesteigerter Rücksichtnahme auf seine Ehefrau ergeben konnte. Wenn das Oberlandesgericht jedoch hier auf die vom Zeugen B. bekundete Äußerung des Vaters abgehoben hat, er hänge an der Beklagten nicht nur wegen der geschlechtlichen Beziehungen, sondern er brauche auch etwas für das Herz, so ist auch insoweit ein Rechtsirrtum nicht ersichtlich.
Das gilt auch für die von der Revision beanstandete Erwägung, neben der Erkrankung des Übergebers selbst spreche auch die Erkrankung seiner Ehefrau gegen die Annahme, er habe sich durch den Vertrag nur ein "Liebesnest" sichern wollen.
3.
Daß der Übergeber die tägliche, zum Teil ganztägige Anwesenheit der Beklagten während seines zehnwöchigen Krankenhausaufenthalts verlangt habe und die Beklagte dem nachgekommen sei, wertet das Berufungsgericht nicht im Sinne eines belohnungswürdigen Opfers der Beklagten, sondern dem Zusammenhang nach als Indiz dafür, daß seine Ehe schon zerrüttet war. Infolgedessen brauchte es keinen für die Sittenwidrigkeit des Vertrags sprechenden Schluß daraus zu ziehen, daß der Übergeber nach der Aussage seines Schwiegersohns seine Ehefrau vom Krankenhaus fernhalten und die Beklagte dort als seine Ehefrau ausgeben wollte.
4.
Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Vertrag sei nicht unentgeltlich gewesen, vermißt die Revision eine hinreichende Begründung.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die einschlägigen Einzelbeanstandungen begründet sind. Denn auch durch eine teilweise oder selbst völlige Unentgeltlichkeit wird eine derartige Zuwendung unter Lebenden nicht ohne weiteres nichtig; Unentgeltlichkeit führt nur dazu, daß die oben genannten, zunächst für Verfügungen von Todes wegen entwickelten Grundsätze auf das Rechtsgeschäft unter Lebenden angewendet werden, wonach es zur Bejahung der Nichtigkeit besonderer, zu beweisender Umstände bedarf. Bei völliger oder überwiegender Entgeltlichkeit liegt die Annahme der Nichtigkeit noch ferner (vgl. das oben genannte Senatsurteil vom 7. Oktober 1960, V ZR 178/59, LM a.a.O.).
5.
Mit ihren Ausführungen über das angebliche Hauptmotiv des Übergebers, sexuelle Hingabe der Beklagten zu entgelten, wendet sich die Revision teils gegen die angeführte Beweislastverteilung, teils gegen die tatrichterliche Sachverhaltsfeststellung. Insoweit weisen die Ausführungen des Berufungsgerichts aber keinen Rechtsfehler auf.
6.
Das Oberlandesgericht hat als einen entscheidenden Umstand angesehen, daß der Übergeber durch den Überlassungsvertrag die wirtschaftlichen Belange seiner Familie nicht wesentlich beeinträchtigt, sondern durch das ihr hinterlassene Vermögen in hohem Maße für seine Familie gesorgt hat. Auch hierin liegt entgegen der Meinung der Revision kein Rechtsfehler zum Nachteil der Revisionsklägerin:
Was die rechnerische Gegenüberstellung der an die Beklagten und der an die Familie gegangenen Vermögenswerte des Übergebers anlangt, so rügt die Revision Nichtberücksichtigung der Grundpfandbelastungen, die auf einem Teil der Nachlaßgrundstücke ruhten und vom Gutachter mit 100.000 DM beziffert wurden. Aber das Berufungsgericht hat die Belastungen nicht übersehen, sondern in diesem Zusammenhang ausdrücklich erwähnt. Es hat sie allerdings als nicht ausschlaggebend angesehen. Aber auch das ist rechtlich nicht zu beanstanden im Hinblick darauf, daß auch bei voller Valutierung jener Belastungen einer Zuwendung von rund 65.000 DM an die Beklagte eine Hinterlassenschaft für die Familie in Höhe von über 200.000 DM gegenüber steht. Dafür, daß das Berufungsgericht dabei die Möglichkeit eines langen und kostspieligen Siechtums der Mutter der Klägerin nicht bedacht hätte, liegt kein Anhaltspunkt vor; deshalb kann offen bleiben, ob die Klägerin dazu in den Tatsacheninstanzen hinreichenden Sachvortrag gebracht hat.
7.
"Aushöhlungs"-Nichtigkeit nimmt die Revision im Anschluß an Teichmann (MDR 1972, 1 ff) schon dann an, wenn die wirtschaftlichen Folgen des Geschäfts der Substanz nach nur die Erben treffen; sie hält diese Voraussetzung und darüber hinaus auch die von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine "Aushöhlungs"-Nichtigkeit gestellten subjektiven Anforderungen für gegeben. Aber diese Ausgangslage ist durch die neuere Rechtsprechung (BGHZ 59 a.a.O.) überholt. Danach genügt zu solcher Nichtigkeit nicht, daß sich der Übergeber ein lebenslängliches Wohnungsrecht vorbehalten hat - die Revision legt es im Sinne eines Mitbenutzungsrechts am gesamten Anwesen aus - und den Rücktritt vom Vertrag bei Nichterfüllung der bedungenen Pflegeleistungen. Ebensowenig reicht aus, daß der Übergeber sich wegen seiner schweren Erkrankung nach Meinung der Revision in einer Lage befand, in der typischerweise Testamente errichtet werden, und daß er nach dem Vortrag der Beklagten in den Tatsacheninstanzen seinen Angehörigen mit Enterbung gedroht hat. Der vom Oberlandesgericht festgestellte Sachverhalt ist im Ergebnis rechtsirrtumsfrei dahin gewürdigt worden, daß der Überlassungsvertrag auch nicht wegen "Aushöhlung" des Erbvertrags nichtig ist. Gegenstand der Klage ist nur der dingliche Grundbuchberichtigungsanspruch, der voraussetzt, daß das Grundstückseigentum überhaupt nicht auf die Beklagte übergegangen ist; infolgedessen erübrigt sich eine Prüfung, ob für die Klägerin etwa ein schuldrechtlicher Anspruch auf Rückübertragung des auf die Beklagte übergegangenen Eigentums nach § 2287 BGB (vgl. BGHZ 59 a.a.O.) in Betracht kommen könnte.
IV.
Hiernach war die Revision der Klägerin auf ihre Kosten ( § 97 Abs. 1 ZPO) als unbegründet zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018684 |
DB 1973, 1891-1892 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1973, 1645 |
NJW 1973, 1645-1647 (Volltext mit amtl. LS) |
DNotZ 1973, 758 |
DNotZ 1973, 758-759 |
MDR 1973, 840 (Volltext mit amtl. LS) |