Leitsatz (amtlich)

›Beförderung im Sinne des Risikoausschlusses gemäß § 11 Nr. 3 AKB ist als zweckgerichtetes Handeln zu verstehen, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken.‹

 

Tatbestand

Der Beklagte will als Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer der klagenden Spedition einen von deren Lastkraftwagen verursachten Schaden nicht decken. Der Versicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) zugrunde.

Am 5. November 1991 wollte der Zeuge L., Fahrer der Klägerin, bei der Spedition W. GmbH in H. beladene Paletten übernehmen. Er fuhr mit dem Lkw rückwärts an die Laderampe heran und überbrückte die Lücke zwischen Ladefläche und Rampe mit einem Verbindungsblech. Zum Laden der Fracht benutzte er einen der W. GmbH gehörenden Elektrohubwagen, eine sogenannte Elektroameise. Bei der ersten beladenen Palette fiel ihm auf, daß sich das nicht ganz aufliegende Verbindungsblech - der Lkw stand nicht rechtwinklig zur Laderampe - unter der Last der beladenen Elektroameise senkte. Er wollte das Fahrzeug deshalb in einem kurzen Rangiervorgang rechtwinklig zur Laderampe stellen. Er entfernte das Verbindungsblech, ließ aber Palette und Elektroameise auf der Ladefläche stehen. Unmittelbar nach dem Anfahren fiel die Elektroameise von der Ladefläche und wurde erheblich beschädigt. Mit ihrem Gesamtschaden in Höhe von 12.506,26 DM rechnete die W. GmbH gegen Forderungen der Klägerin aus laufender Geschäftsverbindung auf.

Die Klägerin verlangt diesen Betrag von dem Beklagten als Entschädigung. Der Beklagte meint, er sei nicht leistungspflichtig. Bei der Elektroameise handele es sich um eine mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sache, so daß der Risikoausschluß nach § 11 Nr. 3 Satz 1 AKB eingreife. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat in der Hauptsache keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht meint, unter Beförderung im Sinne von § 11 Nr. 3 AKB sei nur eine ziel- und zweckgerichtete Ortsveränderung der beschädigten Sache mit Hilfe eines Fahrzeugs zu verstehen. Nach diesem Maßstab sei die Elektroameise nicht befördert worden. Einziger Zweck des Rangiervorganges sei die bessere Plazierung des Lkw gewesen.

Dagegen ist die Revision der Auffassung, der Risikoausschluß müsse sich - unabhängig von einer zweckgerichteten Ortsveränderung - auf alle Sachen beziehen, die sich in oder auf dem Fahrzeug befinden. Die Auslegung des Berufungsgerichts erlaube keine klare Abgrenzung zwischen versichertem und nach diesem Risikoausschluß nichtversichertem Risiko. Wenn man aber schon ein subjektives Moment hinzunehme, dann müsse das Wissen um eine im Fahrzeug befindliche Sache und deren zwangsläufig mit dem Bewegen des Fahrzeugs verbundene Ortsveränderung ausreichen. Auf einen darüber hinausgehenden Beförderungszweck könne es nicht ankommen.

2. Die Elektroameise war hier keine mit dem versicherten Fahrzeug beförderte Sache im Sinne von § 11 Abs. 3 AKB.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung verstehen muß. Dieser Grundsatz gilt zwar nicht, wenn die Rechtssprache mit dem verwendeten Ausdruck einen fest umrissenen Begriff verbindet (Senatsurteil vom 18.3.1992 - IV ZR 87/91 - VersR 1992, 606 unter 2. m.w.N.).

"Beförderte Sache" ist jedoch in der Rechtssprache kein fest umrissener Begriff.

Der Versicherungsnehmer versteht unter dem Befördern einer Sache, daß diese mit Hilfe eines hierfür eingesetzten Transportmittels von einem Ort zum anderen gebracht wird. Der Vorgang der Beförderung besteht also in einer Handlung, die - objektiv - zu einer Ortsveränderung der Sache führt, und die - subjektiv - mindestens in dem Bewußtsein vorgenommen wird, daß die Bewegung des Transportmittels zu einer Ortsveränderung der Sache führt. Dabei muß die räumliche Veränderung nicht das Endergebnis dieses Vorgangs sein. Ausreichend ist vielmehr jede mit dem Transport als solchem verbundene vorübergehende Ortsveränderung. So erfüllt auch eine dem Personentransport dienende Rundfahrt, bei der Ausgangspunkt und Ziel identisch sind, nach allgemeinem Sprachverständnis den Beförderungsbegriff.

Fehlt es an einer Ortsveränderung oder an einem entsprechenden Bewußtsein des Handelnden, dann kann Beförderung nicht bejaht werden. Abzulehnen ist deshalb die von der Revision vertretene Auffassung, wonach eine Sache immer schon dann als "befördert" anzusehen sei, wenn sie sich nur in oder auf dem Kraftfahrzeug befindet. Das würde zu mit Wortlaut und Sinn der Klausel nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnissen führen. Der Risikoausschluß könnte dann auch hinsichtlich solcher beschädigter Sachen eingreifen, die nur im Fahrzeug aufbewahrt und vor Beginn der Fahrt entfernt werden sollten (so aber wohl Johannsen in Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. Bd. V/1 Anm. G 77, S. 776 Abs. 2, anders anscheinend S. 777 Abs. 2).

b) Damit ist freilich noch nicht die Frage beantwortet, ob in subjektiver Hinsicht - wie die Revision hilfsweise vertritt - schon das Bewußtsein ausreicht, die gewollte Bewegung des Fahrzeugs werde zwangsläufig auch zu einer Ortsveränderung der in oder auf diesem befindlichen Sache führen, oder ob unter Beförderung nur ein zweckgerichtetes Handeln zu verstehen ist, das gerade darauf abzielt, eine Ortsveränderung der Sache zu bewirken.

Die Frage muß nach dem oben dargelegten Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers in dem letztgenannten Sinn entschieden werden. Maßgeblich ist der Grundsatz, daß Risikoausschlußklauseln eng auszulegen sind (BGHZ 88, 228, 231) und nicht weiter ausgedehnt werden dürfen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGHZ 65, 142, 145 m.w.N.; Senatsurteil vom 16.10.1985 - IVa ZR 49/84 - VersR 1986, 132 unter 2. Abs. 4).

Dem Risikoausschluß in § 11 Nr. 3 Satz 1 Altern. 2 AKB liegt in erster Linie der Gedanke zugrunde, daß die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht dazu bestimmt ist, dem Versicherungsnehmer das normale Unternehmerrisiko abzunehmen. Er soll also nicht von Ansprüchen wegen Schlechterfüllung freigestellt werden (Senatsurteil vom 28.5.1969 - IV ZR 615/68 - VersR 1969, 726 unter 3. für die wortgleiche Regelung in § 11 Nr. 6 AKB 1965). Das bedeutet, daß der Risikoausschluß nur Transportschäden erfaßt, die durch den zweckgerichteten Einsatz eines Kraftfahrzeugs als Beförderungsmittel entstanden sind.

c) Diese Auslegung wird bestätigt durch das Verständnis des Begriffs "beförderte Sache", wie es in Rechtsprechung und Schrifttum zu § 8a StVG entwickelt worden ist.

Der vertragliche Risikoausschluß in § 11 Nr. 3 AKB für beförderte Sachen entspricht dem gesetzlichen, in § 8a Abs. 1 Satz 2 StVG geregelten Haftungsausschluß. Zu Recht versteht deshalb das Berufungsgericht den Begriff der beförderten Sache in § 11 Nr. 3 AKB in gleichem Sinne wie das Tatbestandsmerkmal in § 8a StVG (ebenso Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtversicherung 15. Aufl. § 11 AKB Rdn. 25).

Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, Beförderung im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes bedeute "Mitnahme zwecks Verbringung an einen anderen Ort" (BGHZ 37, 311, 318/319). Auch im Schrifttum wird Beförderung in diesem Zusammenhang als zielgerichteter, dem Zweck der Ortsveränderung dienender Vorgang verstanden (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 32. Aufl. § 8a StVG Rdn. 2 und 3; Greger, Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr, 2. Aufl. § 8a StVG Rdn. 5).

d) Im vorliegenden Fall fehlt es zwar nicht an einer Ortsveränderung. Der Lkw und damit auch die Elektroameise wurden bewegt, wenn auch nur wenige Meter. Das Bewegen des Fahrzeugs diente aber nicht dem Zweck, die Elektroameise an einen anderen Ort zu bringen. Diese blieb nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vielmehr nur aus Bequemlichkeit des Fahrers auf der Ladefläche. Sie hätte während des Rangiervorgangs ebensogut auf der Rampe abgestellt werden können.

4. Teilweise begründet ist jedoch der Angriff der Revision gegen den Zinsausspruch. Die Klägerin kann Verzugszinsen erst ab 23. Februar 1992 verlangen. Die Verbindlichkeit des Beklagten bestand zunächst nicht in einer Geldschuld im Sinne des § 288 Abs. 1 Satz 1 BGB. Vielmehr hatte die Klägerin einen Freistellungsanspruch. Erst durch die Aufrechnung am 22. Februar 1992 wandelte sich dieser in einen Zahlungsanspruch.

§ 154 Abs. 1 Satz 1 VVG steht dem nicht entgegen. Die darin dem Versicherer eingeräumte Frist kommt dem Beklagten nicht zugute. Er hat der Klägerin gegenüber bereits am 2. Januar 1992 die Leistungsablehnung erklärt. Dann aber ist kein Grund ersichtlich, dem Versicherer die in § 154 VVG gemeinte besondere Prüfungs- und Überlegungsfrist einzuräumen (Stiefel/Hofmann, aaO. § 10 AKB Rdn. 120).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2993698

BGHR AVB Kraftfahrtversicherung (AKB) § 11 Nr. 3 Beförderung 1

MDR 1995, 44

VRS 88, 132

VersR 1994, 1058

ZfS 1994, 368

r s 1994, 324

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