Leitsatz (amtlich)
1. Wird jemand in Form einer Innengesellschaft an dem Geschäftsvermögen eines anderen unentgeltlich beteiligt, so bedarf der Gesellschaftsvertrag der Form des BGB § 518. Die Einbuchung des Anteils stellt keine Bewirkung der versprochenen Leistung dar.
2. Bei der Innengesellschaft ist der Auseinandersetzungsanspruch im Verhältnis 1 : 1 umzustellen.
Fundstellen
Haufe-Index 648001 |
BGHZ, 378 |
NJW 1953, 138 |
DNotZ 1953, 48 |
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