Leitsatz (amtlich)
1. Zu den Sorgfaltspflichten der Presse bei der Gerichtsberichterstattung.
2. Zur Frage, ob bei der Bemessung der Entschädigung für eine Persönlichkeitsverletzung durch eine unrichtige Presseveröffentlichung zu berücksichtigen ist, daß der Betroffene nicht unternommen hat, ihr mit einer Gegendarstellung zu begegnen.
3. 2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende Presseberichterstattung.
Tatbestand
Der Kläger, ein international anerkannter Fachmann auf dem Gebiet der elektronischen Datenverarbeitung, begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Entschädigung von insgesamt 15.000 DM wegen, wie er behauptet, falscher, jedenfalls einseitiger, verzerrender und beleidigender Berichterstattung in den "K. N.", die sich mit den an seine Entlassung als Technischer Direktor der D. Sch.-H. anschließenden Rechtsstreitigkeiten befaßt hatten. Er beanstandet die Artikel vom 27. September 1971, 20. September 1972, 24. November 1972 und 12. Mai 1973. Der viertbeklagte Redakteur hat die Artikel vom 27. September 1971 und 20. September 1972, der drittbeklagte Redakteur hat die beiden anderen Artikel verfaßt. Der zweitbeklagte Redakteur war seit März 1972 Leiter der Sparte, unter der die Artikel erschienen sind. Den Erstbeklagten nimmt der Kläger in seiner Eigenschaft als Chefredakteur der "K. N." in Anspruch.
Er hat zuletzt beantragt, die Beklagten zur Zahlung von insgesamt 15.000 DM zu verurteilen, und zwar die Drittbeklagten und Viertbeklagten zu je 7.500 DM gesamtschuldnerisch mit dem Erstbeklagten und dem Zweitbeklagten; diese zu 15.000 DM gesamtschuldnerisch miteinander und zu je 7.500 DM mit den Drittbeklagten und Viertbeklagten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht der Klage gegen den Viertbeklagten in Höhe von 2.500 DM stattgegeben, im übrigen aber das landgerichtliche Urteil bestätigt.
Hiergegen haben sowohl der Kläger wie der Viertbeklagte (zugelassene) Revision eingelegt. Der Kläger hat sein Begehren gegen den Zweitbeklagten wegen des Artikels vom 27. September 1971 fallen gelassen; im übrigen erstrebt er mit seiner Revision die Verurteilung der Beklagten in vollem Umfang. Der Viertbeklagte begehrt die volle Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht nimmt an, daß der Kläger nur wegen des Artikels vom 27. September 1971 und auch nur vom Viertbeklagten eine Geldentschädigung verlangen könne. Dieser Artikel gebe ein unrichtiges, tendenziös verkürztes Bild von dem Prozeß des Klägers vor dem Verwaltungsgericht in Schleswig, über den berichtet worden sei, wieder und greife so schwer in dessen Persönlichkeitsrecht ein, daß der Eingriff nur durch Geld ausgeglichen werden könne. Für die Persönlichkeitsverletzung sei der Viertbeklagte als Verfasser des Artikels verantwortlich. Der Zweitbeklagte und Drittbeklagte seien nicht beteiligt gewesen; davon geht nunmehr auch der Kläger aus. Der erstbeklagte Chefredakteur hafte nicht, weil der Kläger nicht habe nachweisen können, daß dieser die Unrichtigkeit des Artikels gekannt habe oder habe erkennen müssen.
Wegen der drei folgenden inkriminierten Veröffentlichungen vom 20. September 1972, vom 24. November 1972 und vom 12. Mai 1973 stehe dem Kläger, so meint das Berufungsgericht, eine Geldentschädigung nicht zu. Der Artikel vom 24. November 1972 sei weder unsachlich noch einseitig oder unausgewogen. Die Berichte vom 20. September 1972 und vom 12. Mai 1973 enthielten jedenfalls keine schweren, eine Entschädigung rechtfertigenden Persönlichkeitsverletzungen.
II.
Erfolg kann weder die Revision des Klägers noch die des Viertbeklagten haben.
1. Artikel vom 27. September 1971
Der Veröffentlichung hatte der Viertbeklagte eine Pressemitteilung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts zugrundegelegt, in der folgendes mitgeteilt worden war:
"In der Verwaltungsgerichtssache des Dr B. gegen die Datenzentrale wegen der Entlassung des Klägers hat die V. Kammer des Verwaltungsgerichts unlängst in einem Beschluß einen erneuten Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung in besoldungsrechtlicher Hinsicht wieder herzustellen, abgewiesen. Nachdem in einem vorangegangenen Beschlußverfahren einem entsprechenden Antrag des Klägers stattgegeben worden war, weil die Kammer beim Zustandekommen der Entscheidung des Verwaltungsrates der Datenzentrale formelle Mängel beanstandet hatte, befaßte sich der Verwaltungsrat der Beklagten erneut mit dieser Angelegenheit und bestätigte seinen früheren Beschluß. Danach bleibt die Entlassung Dr B.'s sofort vollziehbar. Der Kläger begehrte mit seinem Antrag praktisch die Fortzahlung seiner Bezüge bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung. Die V. Kammer des Verwaltungsgerichts sah nunmehr den neuen Beschluß des Verwaltungsrats für formell rechtmäßig an und war der Auffassung, daß in materieller Hinsicht die Entlassungsverfügung - bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Überprüfung - rechtmäßig erscheine, die Klage Dr B.'s deshalb nahezu aussichtslos sei und eine Weitergewährung der Dienstbezüge damit im öffentlichen Interesse ausgeschlossen sei. Eine wirtschaftliche Notlage sei für den Kläger nicht gegeben, weil seine Ehefrau ebenfalls als Verwaltungsrätin über ein ansehnliches Gehalt verfüge und der Kläger selbst aus Vortragstätigkeit zusätzliche Einnahmen habe.
Für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung sei die Feststellung des Verwaltungsrates wesentlich, daß der Kläger wegen persönlicher, insbesondere charakterlicher Mängel nicht in der Lage sei, seine besonderen Obliegenheiten als Direktor und Vorstandsmitglied der Datenzentrale zu erfüllen. Nach Meinung der Beklagten sei wegen dieser Mängel die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört. Bei der Wertung der von der Beklagten festgestellten Persönlichkeitsmängel des Klägers stehe ihr ein vom Gericht nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu".
Der von dem Viertbeklagten verfaßte Artikel hatte folgenden Wortlaut:
"Dr B. jetzt ohne Gehalt
Verwaltungsgericht: Entlassung sofort vollziehbar.
Die Weiterzahlung der Dienstbezüge an den ehemaligen Direktor und das Vorstandsmitglied der schleswig-holsteinischen Datenzentrale, Dr B., ist im öffentlichen Interesse ausgeschlossen und die Entlassungsverfügung des Verwaltungsrates rechtmäßig.
Mit dieser Entscheidung folgte die V. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts dem Beschluß des Verwaltungsrats der Datenzentrale, wonach die Entlassung des Dr B. sofort vollziehbar ist. In einem früheren Termin (darüber wie über den gesamten Fall haben die KN ausführlich berichtet) hatte die Kammer dem Antrag des Klägers auf aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung wegen formeller Mängel stattgegeben.
Inzwischen hat sich der Verwaltungsrat erneut mit dieser Angelegenheit befaßt und dabei seinen früheren Beschluß bestätigt. Für die Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung, meinte die Kammer, sei die Feststellung wesentlich, daß der Kläger wegen persönlicher, insbesondere charakterlicher Mängel nicht in der Lage sei, seine besonderen Obliegenheiten als Direktor und Vorstandsmitglied der Datenzentrale zu erfüllen.
Nach Meinung der Beklagten sei wegen dieser Mängel die Basis für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zerstört, heißt es weiter. Bei der Wertung der von der Beklagten festgestellten Persönlichkeitsmängel des Klägers stehe ihr ein vom Gericht nur beschränkt nachprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Eine wirtschaftliche Notlage sei für den Kläger nicht gegeben, weil seine Ehefrau ebenfalls als Verwaltungsrätin über ein ansehnliches Gehalt verfüge und der Kläger selbst aus Vortragstätigkeit zusätzliche Einnahmen habe".
Entscheidungsgründe:
1. Ohne Rechtsfehler stellt das Berufungsgericht fest, daß die Veröffentlichung dem unkritischen Durchschnittsleser, von dessen Verständnis auszugehen ist, ein falsches, den Kläger belastendes Bild von dem Stand der gerichtlichen Auseinandersetzung vermittelte. Der Leser mußte danach den Eindruck haben, das Verwaltungsgericht habe bereits über die Entlassung entschieden und den Entlassungsgrund bestätigt. Tatsächlich hatte das Verwaltungsgericht jedoch lediglich den Antrag des Klägers abgewiesen, die aufschiebende Wirkung seiner Anfechtungsklage gegen die Entlassungsverfügung wiederherzustellen (§ 80 Abs 4 VerwGO). Dabei hatte es maßgebend auf die formelle Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung abgehoben und war - unter ausdrücklicher Betonung des nur summarischen Charakters der Überprüfung - nur pauschal und vorläufig auf die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eingegangen. Die in dem Artikel behauptete Feststellung, daß der Kläger wegen persönlicher, insbesondere charakterlicher Mängel nicht in der Lage gewesen sei, die ihm übertragenen Aufgaben zu erfüllen, auf die es hier vor allem ankommt, hatte das Verwaltungsgericht danach nicht getroffen.
Entgegen der Ansicht der Revision des Viertbeklagten ist dem Berufungsgericht auch darin zuzustimmen, daß diese objektiv falsche Berichterstattung den Kläger rechtswidrig in seinem persönlichen Ansehen beeinträchtigt (§ 823 Abs 1 BGB).
a) Zwar durfte der Viertbeklagte über das Verfahren unter Namensnennung berichten, zumal die plötzliche Entlassung des Klägers aus den Diensten der Datenzentrale, einer Anstalt des öffentlichen Rechts, schon ein breites Echo in der Öffentlichkeit gefunden hatte und die vom Kläger begehrte Aufdeckung ihrer Hintergründe von allgemeinem Interesse war. Der Viertbeklagte mußte aber dabei die Grenzen beachten, die der Pressefreiheit aus dem mit gleichem Rang verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und auf Wahrung seiner Ehre erwachsen (vgl BGHZ 57, 326, 330). Die Pflicht der Presse zur Rücksicht auf die schutzwürdigen Belange der betroffenen Persönlichkeit ist bei einer Gerichtsberichterstattung über einen Prozeß, in dem wie hier Fähigkeiten und Charakter des Betroffenen zur Erörterung stehen, besonders groß (vgl Senatsurteil vom 5. März 1963 - VI ZR 61/62 = NJW 1963, 904 - Gerichtsberichterstatter). Die nachteiligen Wirkungen, die schon der Eindruck, es könne an dem Vorwurf persönlicher Mängel etwas Wahres sein, für das Persönlichkeitsbild in der Öffentlichkeit haben kann, verlangen das. Dementsprechend hat der Deutsche Presserat im Hinblick auf die Nachteile, die einem Beschuldigten aus der Berichterstattung über seinen Strafprozeß erwachsen können, bereits in seinen Richtlinien vom 29. April 1958 von der Presse verlangt, in Darstellung und Überschrift jede einseitige, tendenziöse oder präjudizierende Stellungnahme zu vermeiden und zwischen bloßem Verdacht und erwiesener Schuld streng zu unterscheiden (Tätigkeitsbericht des Deutschen Presserates 1965 S 48; auszugsweise abgedruckt bei Löffler, Presserecht 2. Aufl Bd II § 5 LPG Rz 14). Diese Empfehlung umschreibt sinngemäß die Sorgfalt, die auch im Fall der hier vorliegenden Art von der Presse verlangt werden muß. Gewiß setzt der Zwang zur Kürze und "pressegerechten" Darstellung der Berichterstattung Grenzen, die, worauf die Revision des Viertbeklagten zutreffend hinweist, in der Abwägung mit den Belangen der betroffenen Persönlichkeit nicht unbeachtet bleiben dürfen. Das entbindet die Presse jedoch nicht davon, im Kernpunkt, wo das persönliche Ansehen auf dem Spiel steht, genau und objektiv zu sein. Sollte sich ausnahmsweise solche Genauigkeit wegen der beschränkten Darstellungsmöglichkeit nicht erzielen lassen, muß sie notfalls diesen Bereich aussparen und von einer Berichterstattung ganz absehen. Sie kann der Persönlichkeit nicht zumuten, sich solchen Sachzwängen unterzuordnen, wenn ihr Ansehen ernsthaft gefährdet ist.
b) Diese Pflichten hat der Viertbeklagte verletzt. Der von ihm erweckte Eindruck, das Verwaltungsgericht habe die dem Kläger vorgeworfenen charakterlichen Mängel festgestellt und als tragenden Grund der Entlassungsverfügung bestätigt, war für sein Ansehen von anderem Gewicht als die richtige Darstellung, daß in materieller Hinsicht zu der Rechtmäßigkeit der Entlassungsverfügung vom Gericht noch nicht abschließend Stellung genommen worden war, insoweit vielmehr nur eine summarische Überprüfung erfolgt sei. Gründe, die den Viertbeklagten hätten daran hindern können, diese für den Kläger wichtige und in der Pressemitteilung deutlich herausgestellte Differenzierung in seinen Bericht zu übernehmen, hat auch seine Revision nicht aufzeigen können; sie wären nach dem zuvor Gesagten auch unbeachtlich gewesen. Die Erwägungen, aus denen der Senat die Presse für befugt angesehen hat, uU über einen bloßen Verdacht zu berichten (Senatsurteil vom 3. März 1977 - VI ZR 36/74 = NJW 1977, 1288, 1289; insoweit in BGHZ 68, 371 nicht abgedruckt), betreffen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt.
2. Eine Geldentschädigung wegen solchen Eingriffs kommt nach den hierzu entwickelten Rechtsprechungsgrundsätzen nur bei schweren Persönlichkeitsverletzungen in Betracht, und nur, wenn und soweit die erlittene Beeinträchtigung sich nicht auf andere Weise befriedigend ausgleichen läßt.
Daß das Berufungsgericht diese Grundsätze rechtsfehlerhaft angewendet hat, vermag die Revision des Viertbeklagten nicht darzutun.
a) Die unwahre Behauptung, ein Gericht habe jemandem persönliche, insbesondere charakterliche Unfähigkeit zur Bekleidung einer hervorgehobenen Vertrauensstellung bescheinigt, belastet den Betroffenen auch dann zusätzlich, wenn die Öffentlichkeit schon davon unterrichtet ist, daß solche Vorwürfe von seiner Arbeitgeberin gegen ihn erhoben worden sind. Solche Feststellung eines Gerichts, also einer neutralen Stelle, wiegt schwerer als die Beschuldigung von interessierter Seite, sei es auch einer Behörde, zumal wenn wie hier wegen der Begleitumstände Zweifel über die wahren Hintergründe der Entlassung laut geworden sind.
Es ist auch kein Rechtsverstoß, wenn das Berufungsgericht bei der Frage, ob dem Kläger (sozusagen dem Grunde nach) eine Entschädigung zuzusprechen ist, dem Umstand keine Beachtung geschenkt hat, daß das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers später in der Tat abgewiesen hat, weil die Entlassung aus den gegen ihn erhobenen Vorwürfen gerechtfertigt gewesen sei. Diese spätere Entwicklung kann weder den Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers durch die verzeichnend Berichterstattung nachträglich ungeschehen machen, noch ihn in seinem Gewicht verändern; letzteres schon deshalb nicht, weil jenes Urteil erst mehr als 1 1/2 Jahre nach dem Erscheinen des Artikels ergangen ist. Ob der Kläger die Vorwürfe verdiente - die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist später vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben worden (NJW 1977, 1189) -, ist im Ehrschutzverfahren nicht zu untersuchen. Hier geht es allein um den Schutz des Klägers vor seiner Beeinträchtigung durch unzutreffende Berichterstattung, und dieser Schutz ist nicht deshalb geringer, weil das Urteil des Verwaltungsgerichts "so hätte aussehen können", wie es der Viertbeklagte in seinem Artikel dargestellt hatte.
b) Ebenso erfolglos wehrt sich der Viertbeklagte dagegen, daß das Berufungsgericht seine Pflichtverletzung als schweres Verschulden gewürdigt hat; die festgestellten Umstände (Vertrautheit des Viertbeklagten mit der Verfahrensmaterie; Unterrichtung durch die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts) tragen diese Würdigung. Wenn das Berufungsgericht von "tendenziöser" Gerichtsberichterstattung spricht, hat es damit, wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt, offensichtlich nur den objektiven Eindruck der einseitig den Kläger belastenden Unrichtigkeiten in der Darstellung kennzeichnen, und nicht dem Viertbeklagten subjektive Voreingenommenheit vorwerfen wollen.
c) Schließlich ist es revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht Möglichkeiten für den Kläger verneint hat, seinen Ruf auf anderem Wege in ausreichendem Maß wiederherzustellen. Mit ihrem Hinweis, auch bei zutreffender Berichterstattung wäre etwas an dem Kläger "hängen geblieben", kann die Revision des Viertbeklagten nichts für sich gewinnen. Diese Beeinträchtigung kann ihrem Gewicht nach nicht der Ansehensminderung gleichgesetzt werden, die der Artikel bewirkt hat, selbst wenn ihm der Kläger mit einer presserechtlichen Gegendarstellung oder einem Widerruf gegengewirkt hätte. Das hat das Berufungsgericht richtig erkannt.
3. Bleiben somit die Rügen der Revision des Viertbeklagten gegen seine Verurteilung ohne Erfolg, so gilt das andererseits auch für die Revision des Klägers, der die ihm zugesprochene Entschädigung für zu gering ansieht.
a) Entgegen der Meinung seiner Revision hat sich das Berufungsgericht zu den soeben erörterten Ausführungen nicht in Widerspruch gesetzt, wenn es der Ansehensminderung, die auch bei richtiger Darstellung des Prozeßausgangs eingetreten wäre, zu Gunsten des Viertbeklagten für die Entschädigungshöhe Bedeutung zugemessen hat. Das Berufungsgericht konnte und mußte bei dieser Frage alle Umstände berücksichtigen, mit ihnen auch den Gesichtspunkt, daß schon die Entlassung des Klägers und ebenso sein Mißerfolg vor dem Verwaltungsgericht, der den Artikel ausgelöst hatte, seinem Ansehen nachteilig sein mußten. Das Berufungsgericht hat damit auch nicht bloße hypothetische Erwägungen in die Höhenbemessung einfließen lassen, sondern nur das Ausgleichsbedürfnis und Genugtuungsbedürfnis des Klägers in das richtige Licht gerückt.
b) Im Ergebnis ohne Erfolg wendet sich die Revision auch dagegen, daß das Berufungsgericht den Umstand mitberücksichtigt, daß der Kläger es unterlassen hat, etwa durch ein Gegendarstellungsverlangen den negativen Einfluß des Artikels jedenfalls zu mildern.
aa) Dem Zweck der Geldentschädigung, eine Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen (BGHZ 35, 363, 367; 39, 124, 131), entspricht es, auch bei ihrer Bemessung allen Möglichkeiten nachzugehen, die den Betroffenen sonst zur Wahrung seiner Interessen eröffnet sind. Daß hierbei nicht nur negatorische Ansprüche, insbesondere ein Widerruf, sondern auch eine presserechtliche Gegendarstellung je nach Sachlage jedenfalls dann ins Gewicht fallen kann, wenn sie ihm alsbald und ohne abschwächende Zusätze des beklagten Presseunternehmens bewilligt wird, hat der Senat schon wiederholt ausgesprochen (Senatsurt v 8. Dezember 1964 - VI ZR 201/63 = NJW 1965, 685, 686 und v 6. April 1976 - VI ZR 246/74, insoweit nicht in BGHZ 66, 182 abgedruckt). Zwar ist die Gegendarstellung keine presserechtliche Sanktion, sondern soll dem Betroffenen ebenso zu seinem Schutz wie im Interesse an einer sachlichen Unterrichtung der Öffentlichkeit Gehör gegenüber einer Darstellung in der Presse verschaffen; das nimmt ihr jedoch nicht die Eignung, dem Nachteil eines Presseangriffs für die Persönlichkeit entgegenzuwirken. Allerdings kann sie dem Bedürfnis nach Genugtuung, das bei der Geldentschädigung für Persönlichkeitsverletzungen in aller Regel im Vordergrund steht (BGHZ 35, 363, 369), nicht nachkommen; insoweit ist ihre Eignung zum Schutz des Betroffenen, wo es wie hier um immaterielle Nachteile einer Persönlichkeitsverletzung geht, anders zu beurteilen als die Abwehr von Vermögenseinbußen, die dem Betroffenen aus einer unrichtigen Pressedarstellung drohen. Kann in solchen Fällen der Betroffene nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB unter Umständen gehalten sein, drohenden Schaden mit einer Gegendarstellung abzuwehren (BGHZ 66, 182, 194ff), so trifft ihn solche Obliegenheit deshalb nicht ohne weiteres auch zur Abwehr immaterieller Einbußen. Doch wird häufig der Umstand, daß der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung zunächst verzichtet hat, obwohl er etwa eine Gegendarstellung unschwer hätte erreichen können, Rückschlüsse auf das Gewicht auch seines Genugtuungsbedürfnisses zulassen. Freilich hängt solche Würdigung ua davon ab, ob er sich nach Art und Ausmaß der Beeinträchtigung von einer Gegendarstellung überhaupt eine nennenswerte Verbesserung seiner Lage versprechen konnte.
bb) Ob sich das Berufungsgericht dieser Rechtslage bewußt gewesen ist, lassen seine Entscheidungsgründe nicht erkennen. Doch nötigt das nicht zur Zurückverweisung, da der Senat den insoweit unstreitigen Sachverhalt selbst würdigen kann. Dem unrichtigen Eindruck, den der Artikel in der Öffentlichkeit bewirkt hat, konnte der Kläger mit einer in den Einzelheiten belegbaren Richtigstellung oder Verweisung auf die von dem Verwaltungsgericht herausgegebenen Pressemitteilung ohne weiteres entgegenwirken. Zudem hatten nach seinem eigenen Vorbringen zumindest in einem Teil des Verbreitungsgebiets der KN andere Zeitungen den Prozeßausgang richtig dargestellt; auch das mußte die korrigierende Wirkung einer Gegendarstellung unterstützen. Unter diesen Umständen muß die Tatsache, daß der Kläger gleichwohl von solchen Schritten absah und sich erst Jahre später zur Rechtsverfolgung entschloß, auch ein Licht darauf werfen, welche Bedeutung er selbst der unrichtigen Darstellung für seine Person zunächst beigemessen hat.
Bei dieser Sachlage kann der vom Berufungsgericht festgestellte Entschädigungsbetrag von 2.500 DM nicht als unverhältnismäßig niedrig angesehen werden. Zwar liegt die Entschädigung an der Untergrenze dessen, was für einen entschädigungswürdigen Übergriff in das Persönlichkeitsrecht als angemessen angesehen werden kann. Jedoch reicht im Streitfall der Betrag aus, die Verletzung als solche öffentlich zu dokumentieren und damit dem Kläger die Genugtuung zu verschaffen, um die es ihm geht.
4. Ohne Erfolg greift die Revision des Klägers die Ausführungen an, mit denen das Berufungsgericht eine Haftung des erstbeklagten Chefredakteurs verneint hat.
a) Daß dieser sich zu einer tendenziösen Berichterstattung gegen den Kläger verabredet hat, hält das Berufungsgericht für nicht bewiesen. Soweit die Revision die erhobenen Beweise anders gewürdigt sehen möchte als der Tatrichter, begibt sie sich auf ihr verschlossenes Gebiet.
b) Ebensowenig hat sich das Berufungsgericht davon überzeugen können, daß der Erstbeklagte die Unrichtigkeit des Artikels gekannt hat oder hätte erkennen müssen. Auch diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision stand.
Als Chefredakteur war der Erstbeklagte nicht verpflichtet, jeden Artikel auf seinen Wahrheitsgehalt zu überprüfen. In erster Linie trifft diese Überprüfungspflicht den für das Sachgebiet verantwortlichen Redakteur, nicht den Chefredakteur (vgl Löffler aaO Bd 1 Kap 14 Rz 100; Wenzel, Das Recht der Wortberichterstattung und Bildberichterstattung, 1967, S 252, 306). Zwar muß der besondere personale Charakter einer Gerichtsberichterstattung auch ihn zu einer gesteigerten Sorgfalt veranlassen (Senatsurteil v 5. März 1963 = aaO). Eine Überprüfungspflicht hätte für ihn selbst aber nur bestanden, wenn ihm etwa in Anbetracht der Informationsquelle, des Verfassers des Artikels oder des Inhalts der Darstellung Zweifel an der Richtigkeit hätten kommen müssen. Solche Anhaltspunkte hat auch die Revision nicht aufzeigen können. Dem Artikel selbst war weder die Unrichtigkeit noch sonst eine Überschreitung der der Presse bei der Gerichtsberichterstattung gezogenen Grenzen anzusehen. Die vorausgegangene Berichterstattung war, wie auch der Kläger nicht bezweifelt, nicht zu beanstanden gewesen. Daß dieser aus seiner früheren Mitarbeit bei der Zeitung dem Erstbeklagten als qualifiziert bekannt war, mußte ihn an der Berichterstattung über die angeblichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts ebensowenig zweifeln lassen, wie die Tatsache, daß der Viertbeklagte erst kurz zuvor in die für die Berichterstattung zuständig Redaktion gewechselt war, zumal er nach dem eigenen Vorbringen des Klägers langjährige Erfahrungen in der Berichterstattung über Verwaltungsgerichtsverfahren besaß. Auch für eine Haftung des Erstbeklagten unter dem Gesichtspunkt des § 831 Abs 2 BGB (Wenzel aaO S 306) ist kein Raum, nachdem der Kläger selbst eingeräumt hat, daß in Redaktionsbesprechungen Anweisungen gegeben worden sind, objektiv und wahrheitsgemäß über das Verfahren des Klägers zu berichten.
2. Artikel v 20. September 1972
Der vom Viertbeklagten verfaßte Artikel hatte folgenden Wortlaut:
"Fall B. nicht entschieden.
Verwaltungsgericht Schleswig beschloß eine Beweisaufnahme.
Die gerichtlichen Auseinandersetzungen um die am 31. März 1973 erfolgte Entlassung des ehemaligen technischen Direktors und Vorstandsmitgliedes der D. Sch.-H., Dr P. B., wurden auch gestern bei einem erneuten Termin vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.
In dem Hauptverfahren, dem Vorverfahren beim Verwaltungsgericht in Schleswig und dem Oberverwaltungsgericht in Lüneburg sowie eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht vorausgegangen waren, beschloß die V. Kammer eine Beweisaufnahme. Zu ihr sollen als Zeugen ua Staatssekretär aD Dr O., der damalige Vorsitzende des Verwaltungsrats der D., sowie einige ihrer Bediensteten geladen werden.
Die mündliche Verhandlung gestern in Schleswig spitzte sich nach den Worten des Vorsitzenden, Verwaltungsgerichtsdirektor Dr K., auf die Klärung der Frage zu, ob und wodurch das Vertrauensverhältnis zu Dr B. "gestört" gewesen sei. Der Kläger stellte eine solche Störung überhaupt in Abrede, während der Vertreter der beklagten D. davon sprach, daß bereits 1970 die Vertrauensfrage im Zusammenhang mit Zweifeln an der Eignung B.'s für dieses Amt aufgrund seiner persönlichen Eigenschaften und hypertrophen Neigungen mehrfach erörtert worden sei".
1. Die Charakterisierung des Klägers als einer Person mit "hypertrophen Neigungen" verletzt nach Auffassung des Berufungsgerichts seine Persönlichkeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte zwar der Prozeßvertreter der D., Rechtsanwalt Dr Z., den Kläger im Prozeß so bezeichnet. Doch werde der Kläger, so meint das Berufungsgericht, durch die Wiedergabe der Äußerung einseitig belastet. Gleichwohl könne er deswegen keine Geldentschädigung beanspruchen, weil es sich nicht um einen schweren Übergriff gehandelt habe. Insbesondere habe der Verfasser des Artikels annehmen dürfen, daß ein Rechtsanwalt in seinem Plädoyer die Grundrechte des Klägers nicht verletzen werde. Das Aufgreifen besonders markanter Formulierungen könne einem Gerichtsberichterstatter nicht als ein schwerer Vorwurf angelastet werden.
2. Auch diese Ausführungen haben gegenüber der Revision des Klägers Bestand.
a) Rechtsanwalt Dr Z. war es gewiß nicht verwehrt, in seinem Schlußplädoyer in dieser scharfen Form die Persönlichkeit des Klägers, dessen Charakter Gegenstand des Verfahrens gewesen war, zu kennzeichnen. Im Grundsatz kann der Presse auch unter den strengen Sorgfaltsanforderungen für eine objektive und sachliche Gerichtsberichterstattung nicht verboten werden, Äußerungen der Prozeßbeteiligten wiederzugeben, selbst wenn sie scharfe Angriffe gegen die Person enthalten. Solche Wiedergabe kann von einem schutzwürdigen Anliegen getragen sein, etwa um das "Klima" des Prozesses zu charakterisieren und den Bericht lebendig zu gestalten. Freilich muß die Presse auch in diesem Punkt Rücksicht auf die Person des Betroffenen nehmen. Ferner darf sie nicht den Eindruck einseitiger Parteinahme erwecken. Auch wenn sie sich auf die Zitierung fremder Äußerungen beschränkt, können dadurch Akzente in den Bericht hineingetragen werden, die den Eindruck einseitiger Parteinahme heraufbeschwören und dadurch dem Bericht ein den Betroffenen zusätzlich belastendes Eigengewicht auf Kosten der Sachlichkeit der Berichterstattung verleihen.
b) Wenn das Berufungsgericht aus diesem Grund die Wiedergabe der Äußerung von Rechtsanwalt Dr Z. in dem Artikel als einseitig beanstandet, so kann hier zweifelhaft sein, ob es damit nicht zu strenge Anforderungen an die Pflicht der Presse stellt, Rücksicht auf die Person des Klägers zu nehmen. Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen. Selbst wenn sie zu Gunsten des Klägers zu verneinen wäre, hat das Berufungsgericht jedenfalls zu Recht hierin nicht schon eine entschädigungswürdige Persönlichkeitsverletzung gesehen.
Entscheidend ist nämlich, worauf schon das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, daß das in seinem Aussagegehalt hier unscharfe Fremdwort nur eine überspitzte Konkretisierung des Vorwurfs "charakterliche Mängel" enthält, über den in jenem Verfahren gestritten und der den Lesern als Äußerung eines Interessenvertreters dargebracht worden ist, was sein Gewicht für den Kläger wesentlich abschwächte. Eine ihn zusätzlich belastende Diffamierung, die als Äquivalent eine Geldentschädigung erheischt, kann in der Zitierung aus dem Plädoyer nicht gefunden werden. Denn nicht jede Persönlichkeitsverletzung, der auf anderer Weise nicht begegnet werden kann, ist in Geld auszugleichen. Die Rechtsprechung hat solche Entschädigung den Fällen vorbehalten, in denen die Lücken im Persönlichkeitsschutz, wie ihn das Gesetz ausgestaltet hat, für das Gerechtigkeitsempfinden schlechthin nicht tragbar sind. Der Umstand allein, daß der im übrigen sachliche Artikel in jenem einem Punkt möglicherweise einen zu scharfen Akzent enthält, ohne ihn damit in der Sache unrichtig zu machen, schafft solche Spannungslage nicht.
3. Artikel vom 24. November 1972
Der von dem Drittbeklagten geschriebene Artikel hatte folgenden Wortlaut:
"Entlassung bleibt bestehen.
Klage des Exdirektors der Datenzentrale abgewiesen.
Gestern scheiterte der Versuch des früheren Technischen Direktors der D. Sch.-H., Dr P. B., mit Hilfe des Verwaltungsgerichts seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu Anfang des vergangenen Jahres rückgängig zu machen. Die 5. Kammer unter Vorsitz von Verwaltungsrichter K. wies die Klage B.'s kostenpflichtig ab.
Die Angelegenheit erregte im Frühjahr 1971 größeres Aufsehen in der Öffentlichkeit. Dr B. setzte sich gegen die Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Probe entschieden zur Wehr. Nachdem sein Widerspruch vom Verwaltungsrat der D. zurückgewiesen wurde, erhob er in der Öffentlichkeit verschiedene Vorwürfe gegen die Behörde wegen unkorrekter Behandlung seines Beamtenverhältnisses und wegen ungerechtfertigter Entlassung. Im Verlauf der Auseinandersetzung erstattete Dr B. Strafantrag gegen den damaligen, inzwischen pensionierten Staatssekretär Dr O. wegen Beleidigung und wandte sich unter anderem auch an das Bundesverfassungsgericht mit einer Beschwerde. Diese Schritte blieben jedoch erfolglos.
Das Gericht erklärte in der mündlichen Begründung des klageabweisenden Urteils, daß Dr B. sich, wie die Zeugen der beklagten D. dargelegt hatten, "als Verwaltungsführungskraft nicht bewährt habe". Das Gericht zweifelte jedoch nicht die wissenschaftlichen Fähigkeiten des Klägers an. Wenn es ihm auch zur Aufgabe gemacht worden sei, Erkenntnisse aus der Wirtschaft in seinem Amt zu verwirklichen, so sei doch der "autoritäre Führungsstil" des Technischen Direktors nicht in der Dienststelle angebracht gewesen.
Das Gericht sei in seiner Entscheidung von der festgestellten Tatsache ausgegangen, daß der Kläger die in ihn gestellten Erwartungen nicht erfüllt habe.
Zuvor war ein Versuch des Gerichtes, eine gütliche Regelung der Auseinandersetzung zu ermöglichen, daran gescheitert, daß Dr B. auf keinen Fall der Aufhebung des Beamtenverhältnisses auch unter für ihn günstigeren zusätzlichen Vereinbarungen zustimmen wollte. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann beim Oberverwaltungsgericht Lüneburg in die Berufung gehen".
a) Der Kläger fühlt sich dadurch verletzt, daß der Artikel den Eindruck erweckt habe, das Bundesverfassungsgericht habe seine in der Verfassungsbeschwerde erhobenen Vorwürfe, unkorrekt behandelt und zu Unrecht entlassen worden zu sein, zurückgewiesen, während es in Wirklichkeit die Verfassungsbeschwerde nur aus formalen Gründen nicht angenommen habe. Zudem habe sich die Veröffentlichung darüber hinweggesetzt, daß das Bundesverfassungsgericht seinen Bescheid ausdrücklich als "nicht zur Veröffentlichung bestimmt" bezeichnet habe.
b) Dem ist das Berufungsgericht zu Recht nicht gefolgt. Daß Hinweise auf die Gründe zur Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde des Klägers unterblieben sind, machte den Bericht nicht unrichtig. Ein Anlaß zu der Befürchtung, der Leser werde annehmen, auch das Bundesverfassungsgericht habe die Gründe bestätigt, die zu der Entlassung des Klägers geführt haben, bestand umso weniger, als aus dem Artikel hervorging, daß die Verfassungsbeschwerde schon vor der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Entlassung erhoben und beschieden worden war, es also nicht um die Nachprüfung dieser Entscheidung gehen konnte. Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß die Erwähnung der Erfolglosigkeit der Verfassungsbeschwerde auch dann keine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn das Bundesverfassungsgericht seine Entscheidung nicht zur Veröffentlichung frei gegeben haben sollte, wie der Kläger behauptet hat. Einen als Ausfluß seines Persönlichkeitsrechts zu qualifizierenden Anspruch darauf, daß die Presse auch das Ergebnis seiner Verfassungsbeschwerde der Öffentlichkeit vorenthielt, kann der Kläger aus solchem Vermerk nicht herleiten.
4. Artikel vom 12. Mai 1973
In diesem Artikel hatte der Drittbeklagte folgendes geschrieben:
"Dr B. zu Recht entlassen.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg bestätigt das Schleswiger Urteil.
In mehr als siebenstündiger Verhandlung befaßte sich der V. Senat des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg, der im Gerichtsgebäude Kiel tagte, mit der Entlassung des früheren technischen Direktors der D. Sch.-H., Dr P. B., aus seinem Beamtenverhältnis auf Probe im Frühjahr 1971. Der Senat unter Vorsitz von Richter L. wies die Berufungsklage B.'s gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig ab, das im Herbst vergangenen Jahres die Entlassung des Klägers als Rechtens bestätigt hatte. Revision beim Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Über die Angelegenheit B. ist seit zwei Jahren wiederholt berichtet worden_
(es folgt eine Darstellung der Urteilsgründe und der Berufungsverhandlung; abschließend heißt es:)
Der Vorstandsvorsitzende der D., K.-H. G., sagte aus, daß die D. unter keinem Druck irgendeines Computer-Herstellers gestanden habe, als sie sich von Dr B. trennte. Weitere Zeugen, so Direktor S. und Magistratdirektor K. als Mitglied des Verwaltungsrates, sagten ähnlich aus.
Der Anwalt des Klägers, Dr G., räumte in seinem Plädoyer ein, daß es "keine Beweise" dafür gebe, daß eine ausländische Firma mit der Entlassung seines Mandanten zu tun hätte. Der Vertreter der beklagten Behörde, Rechtsanwalt P., bezeichnete solche Behauptungen des Klägers als "Märchen".
...
P. B. betonte nach der Verhandlung unserer Redaktion gegenüber: "Da die
von meinem Anwalt schriftlich benannten neuen Zeugen, darunter mein
langjähriger früherer Chef, Prof Dr K. Z., und der Personalratsvorsitzende
P., nicht angehört worden sind, wird schon aus diesem Grunde die Revision
vom Bundesverwaltungsgericht Berlin zugelassen werden".
1. Nach Ansicht des Berufungsgerichts enthält auch diese Veröffentlichung keinen entschädigungswürdigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers. Zwar traf nach den Feststellungen des Berufungsgerichts die Formulierung, "Dr G. räumte in seinem Plädoyer ein, daß es keine Beweise dafür gebe, daß eine ausländische Firma mit der Entlassung seines Mandanten zu tun hätte", nicht ganz zu. Danach hatte Dr G. vielmehr sinngemäß nur erklärt, er könne den Beweis für die Mitwirkung des I.-Konzerns an der Entlassung des Klägers nicht so 100% führen, wie die Juristen es gerne hätten bzw wie es im Zivilprozeß erforderlich sei. Jedoch sei die Kurzfassung, so meint das Berufungsgericht, durch die Notwendigkeit zur Beschränkung auf den Kerngehalt der Verhandlung gerechtfertigt gewesen. Im übrigen sei diese Unrichtigkeit durch eine am 5. Juni 1973 veröffentlichte Gegendarstellung des Klägers bereits richtig gestellt worden. Auch die Wiedergabe der Erklärung von Rechtsanwalt Dr P. verletzte den Kläger nicht schwer. Rechtsanwalt Dr P. habe die strittige Äußerung gemacht; zur Kennzeichnung des Klimas der Verhandlung sei ihre Mitteilung zulässig gewesen. Im übrigen sei der Artikel auch in der Gesamtanlage weder diffamierend noch tendenziös.
2. Im Ergebnis bleibt die Revision des Klägers auch gegenüber diesen Ausführungen ohne Erfolg.
Es kann dahinstehen, ob das nicht korrekte Zitat aus dem Plädoyer von Rechtsanwalt Dr G. die Persönlichkeit des Klägers überhaupt berühren kann. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zuzustimmen, daß ein hierdurch beim Leser etwa erweckter unrichtiger Eindruck über die Chancen seiner Sache in nicht unverhältnismäßig zeitlichem Abstand zu der Veröffentlichung durch seine Gegendarstellung und eine dieser hinzugefügten Anmerkung der Redaktion richtiggestellt worden ist. Die Revision verkennt, daß jene Redaktionsanmerkung die Gegendarstellung des Klägers insoweit nicht abgeschwächt, sondern gerade sie ganz deutlich gemacht hat, wie jenes Zitat aus dem Plädoyer von Rechtsanwalt G. zu verstehen war. Bei dieser Sachlage kann von einem schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers, wie er nach dem zuvor Gesagten Voraussetzung für eine Entschädigung in Geld ist, keine Rede sein.
Als schwerer Eingriff ist sie auch nicht im Hinblick auf das Zitat aus dem Plädoyer von Rechtsanwalt Dr P. zu qualifizieren. Wie oben ausgeführt, kann der Presse nicht verboten werden, scharfe Angriffe gegen die Person eines Prozeßbeteiligten wiederzugeben, sofern dadurch der Bericht nicht den Eindruck einer einseitigen Parteinahme erweckt oder in sonstiger Weise die erforderliche Distanz zu dem Prozeßgeschehen verliert. Das konnte das Berufungsgericht bei der gegebenen Sachlage ohne Rechtsverstoß verneinen.
5. Gesamtwürdigung.
Auch an dieser notwendigen Würdigung hat es das Berufungsgericht nicht fehlen lassen. Insoweit hat es sich ersichtlich die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht. Wenn die Revision meint, eine die gesamte Berichterstattung der KN durchziehende Tendenz gegen den Kläger ergebe sich auch daraus, daß sie zu gegebener Zeit (später) über das ihm günstige Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht so ausführlich berichtet habe, wie das nach der Meldung von dpa über dieses Ereignis habe erwartet werden müssen, so ist das keine zwingende Schlußfolgerung, die zu einer anderen Beurteilung seiner Entschädigungsforderung veranlassen müßte.
Fundstellen
Haufe-Index 2992694 |
NJW 1979, 1041 |
LM Nr. 48 zu Art. 5 GrundG |
LM Nr. 65 zu § 823 BGB |
EBE/BGH 1979, 106 |
GRUR 1979, 421 |
AfP 1979, 307 |
JA 1979, 378 |
MDR 1979, 659 |
VersR 1979, 520 |
DfS Nr. 1993/39 |
r s 1979, 167 |