Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergewaltigung
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. April 1998
- dahin berichtigt, daß der Freispruch entfällt,
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat, sowie im gesamten Strafausspruch – insoweit zugunsten des Angeklagten –.
Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung, räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung verurteilt ist.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
– Von Rechts wegen –
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Amtsanmaßung, wegen räuberischer Erpressung und versuchter Erpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung hat es ihn freigesprochen und von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen. Die Staatsanwaltschaft greift mit der Revision den Freispruch sowie den Schuldspruch wegen Vergewaltigung an, soweit die angeklagten Sexualhandlungen – entgegen der Anklageschrift – als eine Tat gewertet wurden. Darüber hinaus erstrebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es die unterbliebene Anordnung der Sicherungsverwahrung betrifft; im übrigen ist es – abgesehen von einer erforderlichen Berichtigung – unbegründet. Die Revision des Angeklagten führt mit der allgemeinen Sachrüge zur Schuldspruchänderung; das weitergehende Rechtsmittel bleibt erfolglos.
Nach den Feststellungen gab sich der Angeklagte am 12. Juli 1997 gegenüber der 21jährigen Kat als Beamter des Bundeskriminalamtes aus und erklärte, er müsse ihr Fahrzeug aufgrund einer anonymen Anzeige auf Drogen durchsuchen. Er wies dabei darauf hin, er führe eine Waffe bei sich; die junge Frau möge sicher nicht, „daß er diese benutzen müsse”. Der Angeklagte verlangte von der Frau, sich vollständig zu entkleiden, und führte alsdann seinen Finger in Scheide und After der Geschädigten ein. Bei der anschließenden „Durchsuchung” des Kofferraums spiegelte er den Fund einer kleinen Menge Rauschgift vor und erklärte, „daß auf diese Sache mindestens drei Jahre Gefängnis stehen würden”. Der Angeklagte verlangte daraufhin von Kat, ihn oral zu befriedigen, andernfalls werde er sie in Haft nehmen und in eine „Haftanstalt des Bundeskriminalamtes” bringen. „Dort müsse sie noch viel schlimmere Sachen über sich ergehen lassen”. Hierdurch „völlig verschreckt und verängstigt”, befriedigte Kat den Angeklagten oral bis zum Samenerguß. Anschließend faßte der Angeklagte den Entschluß, von der eingeschüchterten Frau Geld zu verlangen. Er fuhr mit ihr zur nächsten Sparkassenfiliale. Dort sollte die Geschädigte mit der EC-Karte 1000 DM abheben. Kat, die noch unter dem Eindruck der vorangegangenen Ereignisse stand, hob – aus Angst vor der ihr angedrohten Verhaftung – einen Betrag von 300 DM ab und übergab das Geld dem Angeklagten. Sodann verlangte der Angeklagte die Zahlung von 10.000 DM bis zum 15. Juli 1997. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, drohte er der Geschädigten, „für den Fall, daß er den geforderten Betrag nicht erhalten sollte”, werde er „Ausländer auf sie ansetzen”. Der Angeklagte wurde wenig später festgenommen.
Der 44-jährige Angeklagte ist im Alter von 19 Jahren erstmals wegen eines Sexualdelikts (Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit) aufgefallen. Mit 21 Jahren wurde er 1975 wegen Nötigung und Mißbrauchs zu sexuellen Handlungen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Es folgten 1977 eine Verurteilung wegen Vergewaltigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie 1990 eine Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall u. a. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und „Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung” (§ 16 Abs. 3 StGB/DDR). In den zuletzt genannten Fällen hatte der Angeklagte jeweils ihm fremde Frauen mit Gewalt zum Oral- und Geschlechtsverkehr gezwungen. Daneben wurde der Angeklagte 1985 wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sowie mehrfach wegen Eigentums- und Vermögensdelikten zu Freiheitsstrafen verurteilt, zuletzt 1994 und 1995 wegen Betrugs und Vortäuschens einer Straftat. Zuletzt befand sich der Angeklagte wegen der 1990 abgeurteilten Tat ab 20. Dezember 1988 in Untersuchungs- und Strafhaft und vom 28. März 1991 bis 3. Januar 1996 im Maßregelvollzug.
A. Revision der Staatsanwaltschaft
I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil dahingehend zu berichtigen, daß der Freispruch „vom Vorwurf einer weiteren Vergewaltigung” entfällt. Aus den Urteilsgründen (VII) ergibt sich eindeutig, daß es sich hierbei um ein offensichtliches Versehen handelt. Dem Angeklagten waren in der Anklageschrift zwei (tatmehrheitlich zusammentreffende) Taten der sexuellen Nötigung (Einführen des Fingers in Scheide und After einerseits, Oralverkehr andererseits) zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat diese Handlungen rechtlich zutreffend als eine Tat im Sinne des § 52 StGB gewertet (vgl. BGH NStZ 1985, 546; Tröndle StGB 48. Aufl. vor § 52 Rdn. 2, 2b m.w.N.). Damit hat es den angeklagten Sachverhalt in vollem Umfang abgeurteilt.
II. Die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Das Landgericht hat die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung (§ 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verneint, weil die „erforderliche Gesamtwürdigung des Angeklagten und seiner Taten weder das Bild des Hangtäters noch sogenannte Symptomtaten” ergebe. Ein „eingeschliffenes Verhaltensmuster” sei nicht erkennbar; es handele sich vielmehr um „Gelegenheitstaten”. Darüber hinaus liege die „für einen Hangtäter kennzeichnende hohe Rückfallgeschwindigkeit” nicht vor. Der Tatrichter konnte sich deshalb – entgegen der Auffassung der Sachverständigen, die beim Angeklagten eine „sexuelle Devianz in Form des Exhibitionismus ohne sadistische Entwicklung” festgestellt und ihm „Gefühlskälte, Egozentrizität, überhöhte Ansprüche und Mangel bzw. Fehlbesetzung des sozialen Normgefüges” attestiert hat – nicht davon überzeugen, daß zukünftig entsprechende Taten vom Angeklagten mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien.
Diese Erwägungen begegnen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Tatrichter hat im Rahmen der gebotenen Gesamtschau gewichtige für einen „Hang” des Angeklagten sprechende Umstände außer acht gelassen oder falsch bewertet.
Das Merkmal „Hang” verlangt einen eingeschliffenen inneren Zustand des Täters, der ihn immer wieder neue Straftaten begehen läßt. Hangtäter ist danach derjenige, der dauernd zu Straftaten entschlossen ist oder aufgrund einer fest eingewurzelten Neigung immer wieder straffällig wird, wenn sich die Gelegenheit dazu bietet (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 1). Hangtäter im Sinne des § 66 Abs.1 Nr. 3 StGB kann dabei auch sein, wer willensschwach ist, aus innerer Haltlosigkeit Tatanreizen nicht genügend zu widerstehen vermag und so jeder neuen Versuchung zum Opfer fällt (BGH, Beschluß vom 20. Juli 1995 - 1 StR 295/95 -; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 70). Das Vorliegen eines solchen Hanges hat der Tatrichter unter sorgfältiger Gesamtwürdigung aller für die Persönlichkeit des Täters und seiner Taten maßgebenden Umstände darzulegen (BGHR StGB § 66 Abs. 1 Hang 8).
Das Landgericht hat einen Hang des Angeklagten insbesondere deshalb verneint, weil eine „hohe Rückfallgeschwindigkeit” nicht gegeben sei. Der Senat besorgt, daß der Tatrichter hierbei den Umstand unberücksichtigt gelassen hat, daß der Angeklagte die „Anlaßtat” nur etwa eineinhalb Jahre nach seiner Entlassung aus dem Maßregelvollzug und während laufender Bewährungszeit beging.
Das Landgericht hat zwar bedacht, daß der Angeklagte bereits in jungen Jahren wegen Sexualdelikten strafrechtlich aufgefallen ist, hat hierzu jedoch ausgeführt, es lägen auf sexuellem Gebiet nur solche Taten vor, die „auf seinen …. Exhibitionismus hinweisen” (UA S. 27). Der Tatrichter hat dabei verkannt, daß die in den Jahren 1977 und 1990 abgeurteilten Vergewaltigungstaten des Angeklagten nicht auf Exhibitionismus beruhten und Ähnlichkeit zu der „Anlaßtat” aufweisen. Auch die Bewertung der vorliegenden Tat als „Gelegenheitstat” begegnet unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorverurteilungen des Angeklagten Bedenken. Dies gilt auch für die Einschätzung des Landgerichts, „Willensschwäche und Haltlosigkeit” liege beim Angeklagten nicht vor (UA S. 29). Gerade der Umstand, daß der Angeklagte trotz mehrfacher und langjähriger Strafverbüßung wegen Sexualdelikten und trotz einer laufenden Bewährungsfrist erneut eine ihm völlig fremde Frau gewaltsam zu sexuellen Handlungen gezwungen hat, läßt das Vorliegen einer Willensschwäche, die ein wesentliches Indiz für einen Hang im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB sein kann (Hanack in LK StGB 11. Aufl. § 66 Rdn. 92), als naheliegend erscheinen.
2. Ob die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung vorliegen, kann der Senat nicht nachprüfen, da das Landgericht zu den in diesem Zusammenhang aufgezählten Vorverurteilungen keine hinreichenden Feststellungen getroffen hat. Insbesondere teilt das Landgericht Einzelstrafen, Tatzeiten und Vollstreckungsdaten nicht im erforderlichen Umfang mit. Es liegt zwar nahe, daß jedenfalls die Verurteilungen vom 18. Januar 1990 wegen „mehrfacher Vergewaltigung im schweren Fall, mehrfacher teils versuchter Nötigung zu sexuellen Handlungen im schweren Fall, mehrfacher Vornahme sexueller Handlungen in der Öffentlichkeit, mehrfacher Körperverletzung” (Tatzeit: 5. Februar 1988 bis 7. Dezember 1988) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und die Verurteilung vom 12. März 1985 wegen Körperverletzung (Tatzeit: 19. Dezember 1984) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr die formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung erfüllen. Für die Verurteilung wegen mehrfacher Vergewaltigung kann dies der Senat jedoch nicht eindeutig überprüfen. Hierzu wäre es erforderlich gewesen, daß der Tatrichter die Umstände der einzelnen Taten genauer mitteilt und sich davon überzeugt, daß jedenfalls wegen einer der von der Hauptstrafe erfaßten Taten eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt gewesen wäre (vgl. zur Einheitsjugendstrafe: BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 9). Die Mindeststrafe für Vergewaltigung betrug zwar gemäß § 121 Abs. 1 StGB/DDR ein Jahr. Angesichts der Einweisung des Angeklagten in eine psychiatrische Einrichtung kann der Senat jedoch nicht ausschließen, daß die Strafen wegen verminderter Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gemindert worden waren (§ 16 Abs. 2 StGB/DDR). Es bestehen keine Bedenken, die nach DDR-Recht erfolgten Verurteilungen, im Rahmen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB zu berücksichtigen. Es handelt sich nicht um politisch motivierte Taten, sondern um Sexual- bzw. Gewaltdelikte. Anhaltspunkte dafür, daß die damals verhängten Strafen das Maß des Schuldangemessenen erkennbar überschritten hätten, liegen nicht vor (vgl. BGHR StGB § 66 Abs. 1 Vorverurteilungen 10).
3. Die aufgezeigten Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils, soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Dies zieht die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs – insoweit allerdings nur zugunsten des Angeklagten – nach sich; es ist nicht mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, daß die Strafe – wäre zugleich auf Sicherungsverwahrung erkannt worden – niedriger ausgefallen wäre.
4. Für die neue Hauptverhandlung gibt der Senat folgendes zu bedenken:
a) Der neue Tatrichter wird bei der neuerlichen Prüfung, ob die materiellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung gegeben sind, auch zu prüfen haben, ob ein symptomatischer Zusammenhang (vgl. BGH NStZ-RR 1998, 6; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 161, 162) zwischen der abgeurteilten Tat und den die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB begründenden Taten besteht. Dies versteht sich für die Verurteilung wegen Körperverletzung trotz der auch hier zum Ausdruck gekommenen Gewaltbereitschaft nicht von selbst. Insoweit teilt das Urteil nur mit, daß der Angeklagte dem Ehemann einer Kollegin mehrmals mit der Faust ins Gesicht geschlagen hat. Hier wird es näherer Darlegungen zu Anlaß und Begleitumständen dieser Tat bedürfen, um die Frage eines symptomatischen Zusammenhangs beurteilen zu können.
Darüber hinaus wird der neue Tatrichter im Rahmen der Prüfung, ob beim Angeklagten ein Hang vorliegt, alle Vorverurteilungen des Angeklagten in die erforderliche Gesamtwürdigung einbeziehen müssen. Die Verurteilungen wegen Sexualdelikten in den Jahren 1975 und 1977 dürfen – auch wenn es sich nicht um Symptomtaten im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB handeln sollte – bei der Gesamtwürdigung des strafrechtlichen Vorlebens des Angeklagten berücksichtigt werden. Der Umstand, daß Vortaten wegen Eintritts der Rückfallverjährung nicht mehr als Symptomtaten herangezogen werden können, hindert nicht ihre Verwertung als sonstiges Beweisanzeichen für die Hangtäterschaft im Rahmen der Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten (BGH NStZ 1983, 71; Hanack in LK 11. Aufl. § 66 Rdn. 42).
b) Angesichts der Aufhebung der zum Rechtsfolgenausspruch getroffenen Feststellungen wird der neue Tatrichter, die – im angefochtenen Urteil allerdings rechtsfehlerfrei verneinte – Frage, ob die Voraussetzungen des § 21 StGB beim Angeklagten vorliegen, mit Hilfe des nach § 246a StPO hinzuzuziehenden Sachverständigen selbständig zu prüfen haben. Sollte er danach etwa die Voraussetzungen des § 21 StGB wegen einer schweren Persönlichkeitsstörung gesichert als erfüllt ansehen, wird er zu prüfen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) anzuordnen ist.
B. Revision des Angeklagten
Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge lediglich zur Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich des Konkurrenzverhältnisses. Der Angeklagte hat die Geschädigte unter Ausnutzung der noch fortwirkenden, ursprünglich zur Erzwingung des Oralverkehrs eingesetzten Nötigungsmittel (Drohen mit Einsatz der Waffe und mit Verhaftung) zur Herausgabe des Geldes genötigt. Wegen der damit vorliegenden Überschneidung der tatbestandlichen Ausführungshandlungen stehen die einzelnen Tatbestände im Verhältnis der Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 1, 7; BGH NStZ 1985, 546). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen; es kann ausgeschlossen werden, daß sich der Angeklagte gegen das geänderte Konkurrenzverhältnis erfolgreicher verteidigt hätte. Auf den Strafausspruch hat die Umstellung des Konkurrenzverhältnisses keinen Einfluß. Aufgrund des unveränderten Schuldumfangs hätte der Senat die ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe als Einzelstrafe aufrechterhalten. Dies auszusprechen, erübrigte sich indes, weil der Strafausspruch zugunsten des Angeklagten auf die Revision der Staatsanwaltschaft aufzuheben ist. Im übrigen deckt die Revision des Angeklagten keinen zu seinem Nachteil wirkenden Rechtsfehler auf.
Unterschriften
Harms, Häger, Basdorf, Nack, Gerhardt
Fundstellen
Haufe-Index 541048 |
NStZ 1999, 502 |