Orientierungssatz

1. Befriedigt ein Gesellschafter einen Gläubiger seiner Gesellschaft, oder geschieht das durch einen Dritten für Rechnung des Gesellschafters, so ist das zwar grundsätzlich keine Erfüllung der Verpflichtung zur Leistung der Pflichteinlage. Dem Gesellschafter kann daraus aber ein Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft erwachsen (HGB § 110), mit dem er gegen die Einlageforderung aufrechnen kann. Unter besonderen Umständen, insbesondere wenn das mit der Gesellschaft so vereinbart worden ist, stellt sich die Leistung an den Gesellschaftsgläubiger auch als Leistung an Erfüllungs Statt dar, durch die er von der Einlageverpflichtung befreit wird.

2. Mit der herrschenden Meinung ist die Einlageleistung aus dem Vermögen des persönlich haftenden Gesellschafters als zulässig zu erachten. Dementsprechend ist es auch eingeführte Praxis, die Einlage eines neu eintretenden Kommanditisten durch sogenannte „Umbuchung” zu erbringen, das heißt in der Weise, daß beispielsweise vom Konto eines persönlich haftenden Gesellschafters die vom Kommanditisten geschuldete Einlage abgebucht und dessen Konto gutgebracht wird.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI647934

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