Leitsatz (amtlich)
›a) § 3 Nr. 8 PflVG findet keine Anwendung in den Fällen, in denen bereits die Leistungspflicht des Versicherers oder des Versicherungsnehmers rechtskräftig festgestellt ist und erst danach zwischen dem Geschädigten und dem anderen der beiden Gesamtschuldner entschieden wird, daß dem Geschädigten der Anspruch nicht oder nicht in der bereits festgestellten Höhe zusteht.
b) Die in § 3 Nr. 8 PflVG einer "rechtskräftigen Feststellung" zuerkannte Wirkung kommt einem Prozeßvergleich nicht zu.‹
Verfahrensgang
LG München II |
OLG München |
Tatbestand
Der Beklagte und seine Streithelferin, die Rechtsnachfolgerin seines Haftpflichtversicherers, haben der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Anlaß eines Verkehrsunfalls vom 5. Juli 1966 entstanden ist. Durch Urteil des Landgerichts München II vom 11. August 1977 wurden der Beklagte und die Streithelferin verurteilt, der Klägerin ab 1. April 1976 bis zu deren 65. Lebensjahr eine Erwerbsunfähigkeitsrente von monatlich 1.500 DM zu zahlen. Gegen dieses Urteil haben beide Berufung eingelegt. Die Berufung des Beklagten wurde als unzulässig verworfen, da sie erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegt worden war. Die Streithelferin schloß dagegen als damalige Beklagte zu 2) im Berufungsverfahren mit der Klägerin am 4. April 1979 folgenden Vergleich:
"I. Die Beklagte zu 2) zahlt zur Abfindung des Verdienstausfalls der Klägerin für die Zeit bis zum 31. März 1979 einschließlich Zinsen DM 54.100,--.
II. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich, ab 1. April 1979 an die Klägerin eine monatliche jeweils im voraus fällige Rente von DM 1.175,-- DM (netto) bis zur Vollendung ihres 65. Lebensjahres zu zahlen.
III. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich, die Rente jeweils in dem Zeitpunkt um den selben Prozentsatz zu erhöhen, zu dem und um den die Tarifgehälter für das Versicherungsgewerbe steigen.
IV. Die Beklagte zu 2) verpflichtet sich, die auf die Beträge zu I. und II. von der Klägerin zu entrichtenden Steuern zusätzlich zu ersetzen.
V. Von den Kosten des ersten Rechtszuges und des Berufungsverfahrens der Beklagten zu 2) trägt die Klägerin ein Viertel, die Beklagte zu 2) trägt drei Viertel.
VI. Mit diesem Vergleich ist der gesamte Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verdienstentgang auf Grund des Unfalls vom 5.7 1966 gegen die Beklagte zu 2) und, soweit diese Zahlungen leistet, auch gegen den Beklagten zu 1) abgegolten.
VII. Weitergehende Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 2), insbesondere der Anspruch auf Ersatz eines Schadens in Form einer verkürzten Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres, werden durch diesen Vergleich nicht berührt.
VIII. Die Haftung der Beklagten zu 2) beschränkt sich auf die Deckungssumme von einer Million Deutsche Mark.
IX. Weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten zu 1) werden durch diesen Vergleich nicht berührt."
Seinerzeit war noch streitig, ob die Streithelferin dem Beklagten Versicherungsschutz zu gewähren hatte. Die Streithelferin hatte dem Beklagten nämlich mit Schreiben vom 15. März 1978 wegen Obliegenheitsverletzung den Versicherungsschutz entzogen, weil er einen eigenen Prozeßbevollmächtigten bestellt und dessen Verhalten zur Versäumung der Berufungsfrist geführt hatte. Auf die vom Beklagten erhobene Feststellungsklage hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 30. April 1981 (IVa ZR 129/80 - VersR 1981, 948 = NJW 1981, 1952) festgestellt, daß die Streithelferin im Rahmen der Versicherungssumme von 1 Million DM dem Beklagten auch insoweit Versicherungsschutz zu gewähren habe, als die Klägerin gegen ihn Ansprüche über die im Prozeßvergleich vom 4. April 1979 vereinbarten Beträge hinaus aufgrund des Urteils des Landgerichts München II vom 11. August 1977 geltend gemacht.
Mit der am 4. Januar 1982 gegen den Beklagten erhobenen Abänderungsklage (§ 323 ZPO) hat die Klägerin Erhöhung der ihr durch Urteil vom 4. April 1979 zuerkannten Rente um mtl. 343,93 DM begehrt. Die Parteien streiten darum, ob der von ihr mit der Streithelferin geschlossene Prozeßvergleich auch die Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten erfaßt.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten und der Streithelferin zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt die Streithelferin weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Oberlandesgericht hält die Voraussetzungen des § 323 ZPO für gegeben und die vom Landgericht zuerkannte Erhöhung der Rente um mtl. 343,93 DM ab Klageerhebung für angemessen. Es ist der Auffassung, durch den zwischen der Klägerin und der Streithelferin geschlossenen Vergleich sei weder der Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Rente in ihrer ursprünglichen Höhe von mtl. 1.500 DM noch auf Zahlung weiterer 343,93 DM ausgeschlossen worden. Der Vergleich wirke nicht entsprechend § 3 Nr. 8 PflVG zugunsten des Beklagten, weil ein Vergleich der Rechtskraft nicht zugänglich sei. Zudem hätten die rechtskräftig festgestellte Leistungspflicht des Beklagten auch nicht durch ein danach gegen die Streithelferin ergangenes Urteil mit geringerer Leistungspflicht beeinflußt werden können, denn § 3 Nr. 8 PflVG finde auf ein bereits zuvor rechtskräftig gewordenes Urteil gegen den Versicherungsnehmer keine Anwendung.
Die Klägerin habe auch nicht mit der Streithelferin in dem Vergleich vereinbart, daß dieser sich auf den Beklagten als Versicherungsnehmer auswirken und dessen rechtskräftig festgestellte Schuld teilweise zum Erlöschen bringen sollte.
Schließlich handele die Klägerin auch nicht arglistig, wenn sie ihren Ersatzanspruch gegen den Beklagten auf der Grundlage seiner (rechtskräftigen) Verurteilung weiterverfolge, obwohl sie mit der Streithelferin sich über die Zahlung eines geringeren Rentenbetrages verglichen habe und obwohl nunmehr feststehe, daß die Streithelferin in vollem Umfang Versicherungsschutz zu gewähren habe.
II. Das angefochtene Urteil hält im Ergebnis den Angriffen der Revision stand.
1. Mit Recht wendet das Berufungsgericht § 3 Nr. 8 PflVG auf den Streitfall nicht an.
a) Diese Vorschrift, wonach u.a. die rechtskräftige Feststellung, daß dem Dritten ein Anspruch gegen den Versicherer nicht zusteht, auch zugunsten des Versicherungsnehmers wirkt, bezieht sich seinem Wortlaut nach nicht auf Prozeßvergleiche (ebenso Prölss/Martin, VVG, 23. Aufl., § 3 Nr. 8 PflVG, Anm. 1 S. 943). Es verbietet sich insoweit auch eine entsprechende Anwendung. § 3 Nr. 8 PflVG macht eine Ausnahme von §§ 425 BGB, 325 ZPO, die im Hinblick auf die Möglichkeit, Versicherer und Versicherungsnehmer als Gesamtschuldner in Anspruch zu nehmen, aus prozeßökonomischen Gründen gerechtfertigt ist (Sieg, ZVersWiss 1965, 357, 373). Als Ausnahmevorschrift unterliegt sie nach allgemeinen Grundsätzen aber einer restriktiven Interpretation. Dies muß umso mehr gelten, weil einem Prozeßvergleich keine der Rechtskraft ähnliche Wirkung zukommt (BGHZ 28, 171, 175 und 86 184, 186).
b) Das Berufungsgericht geht ferner zutreffend davon aus, daß die rechtskräftig festgestellte Leistungspflicht des Beklagten überhaupt nicht gemäß § 3 Nr. 8 PflVG durch eine danach gegen den Haftpflichtversicherer ergangene Entscheidung gemindert werden kann (Hoegen, VersR 1978, 1081, 1082). Sinn und Zweck dieser Vorschrift gehen, wie sich aus der amtlichen Begründung (BT-Drucks. 1965 IV/2252 S. 18) ergibt, dahin, daß der Geschädigte gehindert sein soll, im Falle einer rechtskräftigen Verneinung von Ansprüchen gegen einen Mitschuldner "in einem zweiten Prozeß noch einmal das Bestehen des Schadensersatzanspruches nachprüfen zu lassen". Eine weitere Bedeutung kann der Vorschrift auch von ihrem Wortlaut her nicht zukommen. Die Rechtskraftwirkung besteht grundsätzlich darin, daß keine neue Entscheidung über einen rechtskräftig zu- oder aberkannten Anspruch mehr zulässig ist (BGHZ 34, 337, 339; BGH Urteil vom 14. Oktober 1964 - V ZR 249/62 - NJW 1965, 42 m.w.N.). Wird diese Rechtskraftwirkung auf das Verhältnis zu anderen Personen erstreckt, so ändert sich grundsätzlich nichts an der Natur. Eine andere Wirkung könnte der rechtskräftigen Entscheidung nur zukommen, wenn dies ausdrücklich im Gesetz gesagt wäre. Dies ist aber in § 3 Nr. 8 PflVG nicht geschehen.
2. Auch die Auslegung des Prozeßvergleichs vom 4. April 1979 dahingehend, daß dieser sich nicht auf den Beklagten erstrecken sollte, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
a) Ein Vergleich, den ein Gesamtschuldner mit dem Gläubiger schließt, wirkt nach § 422 BGB in der Regel nur insoweit zu Gunsten der übrigen Gesamtschuldner, wovon das Berufungsgericht mit Recht ausgeht, als der Gläubiger in Ausführung des Vergleichs wegen seiner Forderung befriedigt wird (was Ziff. VI des Vergleichs ausdrücklich erwähnt). Dagegen kommt die Wirkung eines nachträglichen Erlasses gegenüber einem Schuldner ohne gleichzeitig vereinbarte Gesamtwirkung nach § 423 BGB den übrigen Gesamtschuldnern im allgemeinen nicht zugute (BGHZ 58, 216, 218 f.). Es besteht keine Vermutung des Inhalts, daß ein Erlaß für einen weiteren Gesamtschuldner wirke bzw. diesem ein Leistungsverweigerungsrecht für die über den Vergleich hinausgehenden Ansprüche gebe (für viele: Steffen in BGB-RGRK, 12. Aufl., § 779 Rdn. 28). Entscheidend ist somit, ob die vorzunehmende Auslegung des Vergleichs den Willen der Vertragschließenden ergibt, daß der vergleichsweise vereinbarte Erlaß oder Teilerlaß einer Schuld gegenüber einem Gesamtschuldner auch einen anderen Schuldner zugute kommen soll, was insbesondere dann erwogen wird, wenn der andere Gesamtschuldner den Abfindenden über § 426 BGB doch wieder zu weiteren Zahlungen zwingen kann (Weber in BGB-RGRK aaO § 423 Rdn. 8). Eine besonders kritische Prüfung erscheint dann geboten, wenn - wie im Streitfall - der am Vergleich beteiligte Gesamtschuldner nicht nur weitere Regreßforderungen durch andere Mitschuldner, sondern sogar einer Vollstreckung durch den Vergleichspartner auf dem Wege der Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs ausgesetzt ist.
b) Diesen Gesichtspunkt hat das Berufungsgericht aber in seine Erwägungen einbezogen.
aa) Zwar spricht der Wortlaut des Vergleichs (insbesondere dessen Ziffern VI und IX) - entgegen der Meinung des Berufungsgerichts - nicht ausdrücklich gegen eine Einbeziehung des Beklagten in den vergleichsweisen Erlaß der Teilschuld. Ziff. IX des Vergleiches, der "weitergehende Ansprüche gegen den Beklagten" durch diesen Vergleich unberührt lassen will, könnte nur eine Ergänzung zu Ziff. VIII hinsichtlich der für die Streithelferin geltenden Begrenzung der Haftung auf die Deckungssumme von 1.000.000 DM sein. Ziff. IV des Vergleiches wiederholt - mit anderen Worten - nur die Regelung des § 422 BGB. Das Berufungsgericht geht damit über den Wortlaut des Vergleiches hinaus, wenn es (BU S. 14) meint, daß "die Klägerin und Streithelferin ausdrücklich festgehalten haben, daß sich der Vergleich nicht zu Gunsten des Beklagten auswirken sollte".
bb) Dennoch spricht der Wortlaut des Vergleiches - darin ist dem Berufungsgericht beizupflichten - auch nicht etwa eindeutig dafür, daß die Klägerin in dem Vergleich darauf verzichten wollte, den Beklagten aus dem gegen ihn erwirkten Urteil nicht über die mit der Streithelferin ausgehandelten Beträge hinaus in Anspruch zu nehmen. Gleichfalls ist dem Wortlaut nicht eindeutig zu entnehmen, daß etwa die Inanspruchnahme der Streithelferin auf dem Umweg der Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruches ausgeschlossen werden sollte. Die dahingehende Behauptung hätte deshalb, wovon das Berufungsgericht fehlerfrei ausgeht, der Beklagte bzw. seine Streithelferin beweisen müssen. Dieser Beweis ist nicht allein aus der Interessenlage der Vergleichspartner heraus zu führen. Zwar konnte einerseits die Klägerin im Hinblick auf die damals noch offene Frage, ob die Streithelferin dem Beklagten überhaupt Deckungsschutz zu gewähren hatte, ein Interesse daran haben, sich mit der Streithelferin unter Verzicht auf weitere Ansprüche über einen geringeren Rentenbetrag zu einigen, als sie ihn gegen den Beklagten erstritten hatte; denn bei Leistungsfreiheit der Streithelferin hätte sie aus dem Urteil vom 11. August 1977 auch nicht im Wege der Pfändung und Überweisung des Deckungsanspruchs gegen die Streithelferin vorgehen können, wie das Berufungsgericht, wenn auch in anderem Zusammenhang, zutreffend ausgeführt (BU S. 17 ff.). Andererseits ist nicht auszuschließen, daß die Streithelferin sich seinerzeit der Richtigkeit der Versagung des Deckungsanspruchs so sicher war, daß sie nicht davon ausging, daß die Klägerin gegen sie aus dem Urteil vom 11. August 1977 vollstrecken könnte und daher auch ohne eine Erstreckung des Vergleiches auf den Beklagten ein Interesse an dessen Abschluß haben konnte.
cc) Entgegen der Meinung der Revision liegt auch kein Verfahrensfehler darin, daß das Berufungsgericht weder Rechtsanwalt O.W. Müller noch Assessor Lühr zu der Behauptung vernommen hat, mit Ziff. IX des Vergleiches seien nur etwaige die Versicherungssumme von 1.000.000 DM übersteigende Forderungen der Klägerin gegen den Beklagten gemeint, im übrigen aber alle Ansprüche der Klägerin aus dem Verkehrsunfall abgegolten gewesen. Das Berufungsgericht konnte das Beweisangebot im Schriftsatz der Streithelferin vom 2. November 1982 durchaus nur auf die beiden letzten Sätze des Absatzes beziehen, was sich vom Inhalt des Textes her anbot. Die Streithelferin hat auch sonst nie geltend gemacht, daß die Parteien des Vorprozesses sich ausdrücklich über die Einbeziehung des Beklagten in den Vergleich oder jedenfalls über den Ausschluß einer diesbezüglichen Inanspruchnahme der Streithelferin geeinigt gehabt hätten. Im Gegenteil spricht ihr Vortrag, der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin habe sich die Möglichkeit, den Beklagten wegen der Ansprüche aus dem Urteil vom 11. August 1977 in Anspruch zu nehmen, offen halten wollen, womit die Vertreter der Streitverkündeten keineswegs einverstanden gewesen seien, gegen eine solche Einigung. Hinzu kommt, daß die Streithelferin den vom Berufungsgericht so verstandenen Sachvortrag, insbesondere die Beschränkung des Beweisangebotes auf die beiden letzten Sätze des Schriftsatzes vom 2. November 1982 S. 3, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils (S. 8) wiedergegeben ist, auch nicht einer Tatbestandsberichtigung unterzogen hat.
Somit war es nicht fehlerhaft, daß das Berufungsgericht die Streithelferin, die eine über den Wortlaut des Vergleiches hinausgehende Einbeziehung der Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten hätte beweisen müssen, für beweisfällig gehalten hat.
3. Entgegen der Ansicht der Revision greift auch die Einrede der Arglist nicht durch.
Zutreffend stellt das Berufungsgericht darauf ab, daß die Streithelferin nunmehr (vgl. BGH Urteil vom 30. April 1981 aaO) dem Beklagten Deckungsschutz zu gewähren hat. Da der Vergleich, wie dargelegt, ein Vorgehen der Klägerin gegen die Streithelferin aus dem gegen den Beklagten erwirkten Urteil nicht ausschließt, ist nicht ersichtlich, inwiefern das Verhalten der Klägerin gegen Treu und Glauben verstoßen sollte. Sogar die Vollstreckung aus einem als sachlich unrichtig erkannten rechtskräftigen Urteil ist nur dann zulässig, wenn besondere Umstände hinzukommen, die dieses Verhalten im Sinne von § 826 BGB als sittenwidrig erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil vom 13. Juli 1982 - VI ZR 300/79 - VersR 1982, 975, 976).
Fundstellen
Haufe-Index 2992787 |
DAR 1985, 289 |
VRS 69, 181 |
VersR 1985, 849 |
r s 1985, 311 |