Leitsatz (amtlich)
a) Legt der Architekt seiner Schlußrechnung eine Kostenermittlungsart zugrunde, die nicht dem § 10 Abs. 2 HOAI entspricht, ist die Rechnung prüfbar, wenn der sachkundige Auftraggeber den der Höhe nach nicht bezweifelten Angaben die anrechenbaren Kosten entnehmen kann.
b) Die berechtigten Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers, die für die Anforderungen an die Prüfbarkeit der Schlußrechnung des Architekten maßgeblich sind, sind nach der jeweiligen Sachkunde des Auftraggebers zu beurteilen.
Normenkette
HOAI § 10 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Aktenzeichen 2 U 72/97) |
LG Oldenburg (Aktenzeichen 3 O 1576/95) |
Tenor
Auf die Revision der Klägerin wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 11. Juni 1997 aufgehoben, soweit hinsichtlich eines Teilbetrags von insgesamt 32.085,87 DM zuzüglich Zinsen (Restbeträge aus den Honoraren betreffend Kläranlage, Abscheideanlage und Elektroplanung Kläranlage) zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin verlangt, soweit in der Revision von Interesse, Architektenhonorar gemäß drei Honorarschlußrechnungen vom 3. Dezember 1996 für die Planung einer Kläranlage, der zugehörigen Abscheideanlage und der zugehörigen Elektroplanung. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen geht es insoweit um insgesamt 32.085,87 DM zuzüglich Zinsen.
Dem liegt ein Vertrag vom 17. Juni 1992 über Architekten- und Ingenieurleistungen für einen Autorasthof mit Tankstelle zugrunde. Im Zusammenhang mit diesem macht die Klägerin Honorar für die „Zusatzleistungen” geltend, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sind.
Das Landgericht hat die Prüffähigkeit der Rechnungen, die Gegenstand der Revision sind, verneint und die Klage insoweit mangels Fälligkeit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin insoweit zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils, soweit es in der Revision angegriffen ist, und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht hält die Honorarschlußrechnungen für Kläranlage, Abscheideanlage und Elektroplanung nicht für prüffähig. Deshalb seien die geltend gemachten Forderungen nicht fällig. Es führt hierzu folgendes aus:
1. Kläranlage
Für die Leistungsphasen 1 bis 4 stütze sich die Klägerin zu Unrecht auf die Kostenschätzung, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag weitere Leistungen erbracht habe und deshalb zu einer präzisen Kostenermittlung bis hin zur Kostenfeststellung in der Lage sein müsse. Darüber hinaus sei die vorgelegte Kostenschätzung aus sich heraus nur schwer verständlich. So rechne das verfassende Ingenieurbüro beispielsweise die Kosten in vier unterschiedlichen Varianten vor. Welche dieser Varianten die Klägerin ihrer Abrechnung zugrunde lege, sei nicht ohne weiteres erkennbar. In jedem Fall sei die Abrechnung für die Beklagte nicht ohne weiteres prüfbar. Ob der Beklagten die Kostenschätzung seit langem bekannt sei, sei entgegen der Auffassung der Berufung ohne Belang.
Für die Leistungsphasen 5 bis 9 sei die Abrechnung nicht systemgerecht und daher nicht prüffähig. Die Rechnung lege insoweit anrechenbare Kosten nach Kostenberechnung zugrunde. Abgesehen davon, daß eine Kostenberechnung für die Leistungsphasen ohnehin nicht genüge, habe die Klägerin in Wahrheit eine Kostenberechnung im Sinne DIN 276 gar nicht vorgelegt. Vielmehr handele es sich bei dem Betrag von 1.334.869,65 DM um von der Klägerin so genannte tatsächlich entstandene Kosten. Dieser Begriff sei systemfremd.
2. Abscheideanlage
Diese Rechnung sei ebenfalls nicht prüffähig. Die Kostenschätzung sei nicht die richtige Kostenermittlungsart. Auch ersetze der Verweis auf einen Beleg, den die Beklagte erkennbar der Firma D. habe zukommen lassen, nicht die der Klägerin abverlangte Kostenermittlung. Ob diese für das Verhältnis Beklagte – Firma D. vielleicht maßgebliche Rechnung von der Klägerin geprüft worden sei, bleibe für die Höhe der anrechenbaren Kosten im Verhältnis der Parteien ohne aufgezeigte Bedeutung. Im übrigen gelte das zu 1 Ausgeführte entsprechend.
3. Elektroplanung
Auch diese Rechnung sei aus den im einzelnen zur Kläranlage angeführten Gründen nicht prüffähig. Die Klägerin könne ihrer Verpflichtung zu einer transparenten Abrechnung nicht durch den Verweis auf Zahlenwerke entgehen, die aus sich heraus kaum verständlich seien und nicht sicher erkennen ließen, ob sie Auskunft über die anrechenbaren Kosten gäben.
II.
Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des Senats ergeben sich die Anforderungen an die Prüfbarkeit einer Architektenschlußrechnung aus den Informations- und Kontrollinteressen des Auftraggebers. Diese bestimmen und begrenzen die Anforderungen an die Prüfbarkeit. Die Prüfbarkeit ist somit kein Selbstzweck (BGH, Urteil vom 18. September 1997 - VII ZR 300/96 = BGHZ 136, 342 = BauR 1997, 1055 = ZfBR 1998, 25; BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = ZfBR 1998, 299 = BauR 1998, 1108; BGH, Urteil vom 8. Oktober 1998 - VII ZR 296/97 = BauR 1999, 63 = ZfBR 1999, 37).
Unter welchen Voraussetzungen eine Schlußrechnung als prüfbar angesehen werden kann, kann nicht abstrakt bestimmt werden. Die Anforderungen hängen vielmehr von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 9. Juni 1994 - VII ZR 87/93 = NJW-RR 1994, 1238 = BauR 1994, 655 = ZfBR 1994, 219; BGH, Urteil vom 27. Oktober 1994 - VII ZR 217/93 = BGHZ 127, 254 = NJW 1995, 399 = BauR 1999, 126 = ZfBR 1995, 73). Dabei ist unter anderem der beiderseitige Kenntnisstand über die tatsächlichen und rechtlichen Umstände von Bedeutung, auf dem die Berechnung des Honorars beruht (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = ZfBR 1998, 299 = BauR 1998, 1108). Speziell für die der Rechnungsstellung zugrunde zu legenden Kostenermittlungen ist zu berücksichtigen, daß Angaben und Differenzierungen, die sich tatbestandsmäßig nicht auf die anrechenbaren Kosten auswirken, für die Prüfungsinteressen der Rechnungsprüfung nicht erforderlich sind (BGH, Urteil vom 18. Juni 1998 - VII ZR 189/97 = ZfBR 1998, 299 = BauR 1998, 1108). Zu beachten ist ferner, daß der Auftraggeber Prüfungsinteressen nicht geltend macht, wenn er die angesetzten Kosten der Höhe nach nicht in Zweifel zieht.
Das Berufungsgericht hat diese Anforderungen nicht beachtet. Es stellt mit dem Gesichtspunkt „System der HOAI” unklare und abstrakte Anforderungen. Es berücksichtigt nicht den unstreitigen Sachvortrag der Klägerin, wonach die Beklagte über eine eigene Ingenieur- und Architektenabteilung verfügt. Es setzt sich ferner nicht damit auseinander, ob die Beklagte, was zumindest zweifelhaft ist, überhaupt die angesetzten Kosten als solche in Frage stellt und nicht bloß unter Zugrundelegung einer unrichtigen Rechtsauffassung die Art der Kostenermittlung.
Im einzelnen gilt danach folgendes:
1. Kläranlage
a) Die Klägerin errechnet insoweit die anrechenbaren Kosten der Leistungsphasen 5 bis 9 allein aus den einschlägigen Herstellungskosten, wie sie nach ihrem Vortrag von der Beklagten bezahlt worden sind. Es mögen dies nicht alle in der Kostenfeststellung nach DIN 276 (1981) aufzuführenden anrechenbaren Kosten sein, aus der Angabe ergibt sich aber zumindest für die sachkundige Beklagte, daß damit als anrechenbar voll berücksichtigungsfähige Kosten in die Rechnung eingestellt sind. Mehr ist zur Wahrung ihrer Informations- und Kontrollinteressen nicht erforderlich. Ob die fraglichen Zahlen zutreffen, ist keine Frage der Prüfbarkeit.
b) Für die Leistungsphasen 1 bis 4 vertritt die Klägerin die Auffassung, es sei wegen besonderer Vereinbarungen und besonderer Umstände des Falles eine Kostenschätzung zugrunde zu legen. Ob diese Auffassung zutrifft, ist keine Frage der Prüffähigkeit. Der Klägerin kann nicht die Prüfung ihrer Rechtsauffassung durch Anforderungen an die Prüffähigkeit abgeschnitten werden. Die Rechnung ist vielmehr prüffähig, unabhängig davon, ob die Rechtsauffassung der Klägerin zutrifft. Sollte auch insoweit nach einer anderen Kostenermittlungsart abzurechnen sein, ergeben sich die maßgebenden Beträge für die sachkundige Beklagte aus der Abrechnung im übrigen. Sollte die Auffassung der Klägerin zutreffen und nach dem nach ihrer Behauptung vereinbarten Kostenschätzungsbetrag abzurechnen sein, stünde es entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Prüffähigkeit nicht entgegen, daß die Kostenschätzung der damit betrauten Drittfirma noch andere Werte ausweist. Welchen Ansatz die Klägerin geltend macht, ist hinreichend ersichtlich. Daß sie die anderen nicht geltend machen will, kann jedenfalls die sachkundige Beklagte ohne weiteres erkennen.
2. Abscheideanlage und Elektroanlage
Für diese Abrechnungen gilt das zur Kläranlage Ausgeführte entsprechend. Der Streit der Parteien, ob die Abscheideanlage und die Elektroplanung als gesonderte Objekte berechnet werden dürfen oder als einheitliches Objekt zusammen mit der Kläranlage abgerechnet werden müssen, ist keine Frage der Prüffähigkeit. Dasselbe gilt für die weitere Frage, ob für die Abrechnung die Grundsätze des notariellen Vertrages gelten.
III.
Das Berufungsurteil kann somit im angefochtenen Umfang keinen Bestand haben. Es ist insoweit aufzuheben. Da weitere Feststellungen erforderlich sind, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Ullmann, Quack, Thode, Hausmann, Wiebel
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 30.09.1999 durch Heinzelmann, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 539091 |
BB 1999, 2582 |
DB 2000, 969 |
NJW 2000, 206 |
NWB 1999, 4666 |
BauR 2000, 124 |
IBR 2000, 27 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 2559 |
ZAP 1999, 1184 |
MDR 2000, 26 |
NZBau 2000, 141 |