Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 31.05.1960) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 31. Mai 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Beklagte, eine am 13. November 1951 gegründete GmbH, ist aus einer oHG gleichen Namens hervorgegangen, an der der Kläger seit 1925 als unbeschränkt haftender Gesellschafter beteiligt war. Die Gründung der Beklagten geht auf einen in einem Wiedergutmachungsverfahren geschlossenen Vergleich zurück. Der Kläger wurde einer von mehreren Geschäftsführern. Mit ihm wurde ein Anstellungsvertrag (vermutlich vom 10. September 1952) geschlossen. Schon in dem erwähnten Vergleich hatte der Kläger einen Pensionsvertrag (vom 30. Juli 1951) erhalten. Dieser Pensionsvertrag ist durch Vertrag vom 15. Juli 1958 geändert worden. (Die Beklagte hat diesen Änderungsvertrag mit Schreiben vom 5. Februar 1959 wegen angeblicher arglistiger Täuschung angefochten.) Die Gesellschafterversammlung vom 16. März 1959 beschloß unter Punkt 1 der Tagesordnung,
a)
den Kläger im Hinblick auf sein hohes Alter von 87 Jahren und die dadurch bedingte Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung aus wichtigem Grunde als Geschäftsführer abzuberufen,
b)
das Anstellungsverhältnis mit dem Kläger nochmals zu kündigen und hiermit die Geschäftsführer August Z., Peter Reinhard Z. und Wolfgang St. zu beauftragen,
c)
den Kläger mit sofortiger Wirkung zu beurlauben,
d)
die zu b) genannten Geschäftsführer mit der Regelung der sich aus diesen Beschlüssen ergebenden Fragen zu ermächtigen.
Die Beschlüsse wurden von 225.000 DM des 300.000 DM betragenden Stammkapitals gefaßt, während der Kläger mit seinen Geschäftsanteil von 50.000 DM und sein Neffe Heinrich T. mit einem Geschäftsanteil von 25.000 DM dagegenstimmten. Der Kläger ist der Ansicht, daß die Beschlüsse unwirksam seien, weil sie ihm das ihm in § 10 des Gesellschaftsvertrages gewährte Sonderrecht nähmen. Dieser § 10 sagt, daß der Kläger als früherer Gesellschafter der oHG einen Anspruch auf Bestellung zum Geschäftsführer und die Berechtigung zur Einzelvertretung der Gesellschaft habe. Er bestimmt weiter, daß das Ausscheiden des Klägers als Geschäftsführer nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes verlangt werden könne und daß hierüber die Gesellschafterversammlung unter Ausschluß des Klägers mit einfacher Mehrheit abstimme.
Den Beschlüssen vom 16. März 1959 entsprechend hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. März 1959 das Anstellungsverhältnis des Klägers "zum nächst zulässigen Termin" gekündigt und ihn als Geschäftsführer mit sofortiger Wirkung beurlaubt. Gleichzeitig hat sie ihm mitgeteilt, daß sie ihm die ihm zustehenden Beträge bis zum 31. Dezember 1959 auszahlen und dann nach Maßgabe des Vertrages vom 30. Juli 1951 Pension gewähren werde.
Der Kläger hat neben nicht interessierenden Hilfsanträgen beantragt,
festzustellen, daß die oben genannten Beschlüsse der Gesellschafterversammlung vom 16. März 1959 unwirksam seien.
Die Beklagte meint: § 10 des Gesellschaftsvertrages gebe dem Kläger kein Sonderrecht. Auf ein etwaiges Sonderrecht habe der Kläger in § 7 seines Anstellungsvertrages verzichtet. Dieser § 7 gibt beiden Vertragsseiten das Recht zur Kündigung des Anstellungsvertrages unter Einhaltung einer Frist von 9 Monaten zum Ende eines Kalenderjahrs und bestimmt in seinem Absatz 2:
"Nach Ablauf der Kündigungsfrist scheidet Herr K. (Kläger) als Geschäftsführer aus und hat von diesem Zeitpunkt ab Anspruch auf Pensionszahlung."
Die Beklagte vertritt weiter den Standpunkt, daß ein wichtiger Grund zur fristlosen Entlassung und Abberufung des Klägers vorliege.
Für den Fall, daß der Kläger mit der Klage Erfolg haben sollte, hat sie Widerklage erhoben mit dem Antrag,
festzustellen, daß die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer mit dem 31. Dezember 1959 erloschen sei.
Der Kläger ist der Meinung, daß er im Hinblick auf das von ihm angenommene Sonderrecht auch aus wichtigem Grunde nicht abberufen werden könne und daß dieser Ansicht auch § 38 Abs. 2 GmbHG nicht entgegenstehe, da diese Vorschrift von der völligen Trennung zwischen der Geschäftsführereigenschaft und der Gesellschaftereigenschaft ausgehe, während ihm die Satzung die Funktion als Geschäftsführer als ein gesellschaftliches Sonderrecht zuweise.
Das Landgericht hat der Klage und der Widerklage stattgegeben.
Mit der Berufung hat der Kläger seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiterverfolgt. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten und mit der Anschlußberufung die Abweisung der Klage begehrt.
Das Berufungsgericht hat die Widerklage ab- und die Anschlußberufung zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabweisungsantrag und den Antrag der Widerklage weiter, während der Kläger um Zurückweisung der Revision gebeten hat.
Entscheidungsgründe
Gesellschafterbeschlüsse, die in unentziehbare Rechte der Gesellschafter (Sonderrechte, Gläubigerrechte) eingreifen, sind ohne Zustimmung des Betroffenen unwirksam (RGZ 148, 175, 186; BGHZ 15, 177, 181 m.w.Nachw.).
1.
Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, § 10 des Gesellschaftsvertrages gebe dem Kläger ein Sonderrecht.
a)
Die Revision greift diese Ansicht zu Unrecht an. Ihr Ausgangspunkt, die dem Kläger gewährte Vergünstigung stehe unter einem Widerrufsvorbehalt, ist unrichtig. Der Kläger kann seine Stellung als Geschäftsführer nicht durch freien Widerruf, sondern nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes verlieren.
b)
Auch § 38 Abs. 2 GmbHG steht der Annahme eines Sonderrechts nicht entgegen. Bei ihrer gegenteiligen Ansicht gibt die Revision dem Sonderrecht des Klägers einen Umfang, der diesem Recht nicht zukommt. § 10 des Gesellschaftsvertrages hat nicht zum Inhalt, daß der Kläger gleichviel, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, nur mit seiner Zustimmung abberufen werden darf. Diese Satzungsbestimmung sagt vielmehr, daß die Abberufung beim Vorliegen eines wichtigen Grundes zulässig ist und der Kläger bei der Abstimmung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt, nicht stimmberechtigt ist. Das dem Kläger in § 10 des Gesellschaftsvertrages zugestandene Recht kann daher bloß dahin gehen, daß, diese Satzungsbestimmung nur mit Zustimmung des Klägers wieder beseitigt und ohne seine Zustimmung auch nicht dadurch umgangen werden kann, daß die Gesellschaftermehrheit etwas zum wichtigen Grund erklärt, was tatsächlich oder rechtlich kein wichtiger Grund ist. § 10 des Gesellschaftsvertrages wird dem § 38 Abs. 2 GmbHG gerade gerecht und läßt entgegen der Ansicht des Klägers die Nachprüfung in der Richtung zu, ob ein wichtiger Grund vorliegt oder nicht, Denn, ist die Abberufung unberechtigt, so liegt ein Eingriff in die satzungsmäßigen Sonderrechte des Klägers vor, der nur mit seiner Zustimmung statthaft ist. Weil § 10 des Gesellschaftsvertrages gar nicht anordnet, der Kläger könne auch beim Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ohne seine Zustimmung auf Grund Mehrheitsbeschlusses abberufen werden, kann auch mit der Revision nicht gesagt werden, der Annahme eines Sonderrechts stehe der Grundsatz entgegen, daß ein solches Recht nur mit Zustimmung des Berechtigten angetastet werden darf.
2.
Die Revision hat auch nicht recht, daß der Gesellschafterbeschluß, die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer zu widerrufen, nur daraufhin nachgeprüft werden dürfe, ob er gesetz- oder satzungswidrig, sittenwidrig oder offenbar unbillig sei. Denn es geht nicht um irgendeinen Gesellschafterbeschluß, sondern um einen solchen, der, falls kein wichtiger Grund zur Abberufung des Klägers vorliegt, in ein Sonderrecht eingreift und angesichts des Fehlens der Zustimmung des Klägers unwirksam ist.
Des weiteren meint die Revision, die Klage habe sich nicht gegen den Gesellschafterbeschluß als den Akt der Willensbildung der Gesellschaft, sondern gegen die vom Vertretungsorgan abgegebene Erklärung zu richten, Auch das ist unrichtig, da es nicht um irgendeine Abberufung oder Entlassung, sondern um Maßnahmen geht, die ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ein Sonderrecht des Klägers verletzen.
3.
Das Berufungsgericht hat auch darin recht, daß der Kläger weder auf sein Sonderrecht verzichtet noch den gegen ihn beschlossenen Maßnahmen generell zugestimmt habe. Die Beklagte leitet einen solchen Verzicht oder eine solche Zustimmung aus § 7 des Anstellungsvertrages her.
a)
Das Berufungsgericht meint, für einen Verzicht fehle es an jedem Anhalt und am substantiierten Vortrag der Beklagten, Niemand habe vom Kläger einen solchen Verzicht gefordert. § 10 des Gesellschaftsvertrages erkläre sich aus der besonderen Stellung des Klägers als unbeschränkt haftender Gesellschafter der früheren oHG, Es widerspreche jeder Erfahrung, daß der Kläger bereits nach einem Jahr seine Rechtsstellung ohne jeden Anlaß selbst entwertet haben könnte.
Die Revision tritt dem mit einer auf die §§ 286, 139 ZPO gestützten Rüge entgegen. Sie führt hierzu aus, Anlaß für einen Verzicht auf die Rechte nach § 10 des Gesellschaftsvertrages hätten die §§ 5 und 6 des Anstellungsvertrages gegeben, durch die die Rechtsstellung des Klägers gegenüber dem Gesellschaftsvertrag wesentlich verbessert worden sei. § 6 des Anstellungsvertrages bestimmt, daß die Pension, die nach dem Vertrag vom 30. Juli 1951 von der Beklagten und einer aus den gleichen Personen zusammengesetzten, mit dem Sitz in Bonn gegründeten GmbH je zur Hälfte zu tragen war, von beiden Gesellschaften gesamtschuldnerisch und nur im Innenverhältnis hälftig getragen werden sollte. Und § 5 des Anstellungsvertrages sieht vor, daß Darlehen, die der Kläger den Gesellschaften künftig etwa geben würde, im Falle einer erneuten Währungsumstellung, wie sie 1923 und 1948 erfolgt sei, wie Gesellschaftskapital, jedoch höchstens im Verhältnis von 1: 1 umgestellt werden sollten. Die Revision meint, wenn das Berufungsgericht diese sich aus den Verträgen ergebenden, mindestens aber auf einen Hinweis nach § 139 ZPO vorgetragenen Umstände beachtet haben würde, hätte es nicht sagen können, es sei nicht ersichtlich, was den Kläger zu einem Verzicht habe veranlassen können.
Diese Umstände verbesserten die Rechtsstellung des Klägers aber nicht in einer Weise, daß der Kläger Anlaß zu einer Aufgabe des ihm in § 10 des Gesellschaftsvertrages zugestandenen Rechts gehabt hätte. Das meint das Berufungsgericht, und hieran geht die Revision vorbei.
b)
Des weiteren legt das Berufungsgericht den § 7 des Anstellungsvertrages dahin aus, daß er über das zugestandene beiderseitige, ordentliche Kündigungsrecht hinaus keine Willenserklärung und insbesondere keinen Verzicht auf das Sonderrecht des § 10 des Gesellschaftsvertrages enthalte.
Die Revision meint, diese Auslegung verletze die §§ 133, 157 BGB und sei unmöglich. Beides ist nicht der Fall, § 7 des Anstellungsvertrages hat nach der Auffassung des Berufungsgerichts den Sinn, der Beklagten außer der außerordentlichen, nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Zustimmung des Klägers möglichen Kündigung eine fristgerechte Kündigung bei Zustimmung des Klägers zu ermöglichen und den bis dahin auf den Fall der berechtigten außerordentlichen Kündigung beschränkten Pensionsanspruch auf den Fall der ordentlichen Kündigung auszudehnen. Diese Auslegung ist weder widersprüchlich noch unmöglich, sondern vielmehr vernünftig. Nach § 10 des Gesellschaftsvertrages konnte die Beklagte nur beim Vorliegen eines wichtigen Grundes den Kläger abberufen und ihm fristlos kündigen, und der Kläger hatte nur in diesem Fall oder dann einen Anspruch auf Pension, wenn er eine unter dem Gesichtspunkt des wichtigen Grundes aufgemachte Abberufung und Entlassung hinnahm, ohne daß ein solcher Grund vorläg. Diese Regelung setzte beide Teile der Gefahr aus, mit einem Grunde operieren zu müssen, der dem Kläger und seinen Leistungen nicht gerecht wurde. Es hatte daher guten Sinn, der Beklagten bei Zustimmung des Klägers auch die Möglichkeit einer makelfreien, befristeten Kündigung zu geben und schon hieran den Pensionsfall zu knüpfen. Hat aber § 7 des Anstellungsvertrages diesen Sinn, - und diese Annahme des Berufungsurteils ist bindend, da es um die Auslegung eines Individualvertrages geht - so kann ihm nicht noch ein Verzicht auf das Sonderrecht des § 10 des Gesellschaftsvertrages entnommen worden. Denn sonst müßte in ihn mehr hineingelegt werden, als er nach seiner Wortfassung und dem Inhalt seiner Regelung besagt.
Das Berufungsgericht hätte seine Ansicht auch damit begründen können, daß ein Verzicht von so weitgehender Bedeutung, wie ihn die Beklagte annimmt, ganz klar hätte zum Ausdruck gebracht werden müssen.
4.
Das Berufungsgericht hat daher auch recht, daß die Entscheidung des Falles davon abhängt, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Es hält einen solchen Grund für nicht gegeben. Diese Annahme stützt sich darauf, daß der Kläger bereits 80 Jahre alt war, als ihm das. Sonderrecht des § 10 des Gesellschaftsvertrages gegeben wurde, daß ihm dieses Sonderrecht ohne zeitliche Begrenzung zugestanden worden ist und mit der Fortdauer seiner Arbeitsfähigkeit gerechnet worden sein müsse, da ihm vor Fassung des umstrittenen Gesellschafterbeschlusses angeboten worden sei, die Gesellschaft gegen ein jährliches Entgelt von 6.000 DM zu beraten. Das Berufungsgericht vertritt den Standpunkt, daß die Frage des wichtigen Grundes unter den Gesichtspunkt von Treu und Glauben gestellt werden müsse. Es erwägt insoweit, daß der Kläger als Mitglied der früheren oHG ein Gesellschafter "besonderer Prägung und Wertung" sei, daß ihm das Sonderrecht im Hinblick auf sein hohes Alter und seine Verdienste um das Unternehmen gewährt worden sei und daß die Gesellschaft in dem in London wohnhaften Geschäftsführer August Z. einen nicht unmittelbar im Betrieb tätigen Geschäftsführer habe. Bei dieser Sachlage rechtfertige der Umstand, daß der Kläger infolge verminderter Leistungsfähigkeit das Amt des Geschäftsführers nicht mehr voll ausfüllen könne, die Abberufung nicht, Dem zeitweisen Ausfall des Klägers könne durch geeignete Maßnahmen Rechnung getragen werden. Deshalb sei es der Beklagten zumutbar, den Kläger weiter im Amt zu belassen.
Diese Ausführungen sind entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Sie enthalten eine erschöpfende und widerspruchslose Würdigung der dafür in Betracht kommenden Tatsachen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des gegebenen Falles und verwenden damit den Begriff des wichtigen Grundes rechtlich einwandfrei (BAG AP Nr. 4 zu § 626 BGB; BAG BB 1960, 1012).
5.
Schließlich kann die Revision auch insoweit keinen Erfolg haben, als sie sich dagegen wendet, daß auch der Beschluß, den Kläger mit sofortiger Wirkung zu beurlauben, für unwirksam erklärt worden ist.
Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe keinen Anspruch auf Ableistung der Dienste und deshalb müsse es der Beklagten freistehen, ihn jederzeit zu beurlauben, kann ihr nicht gefolgt werden. Hat der Kläger einen unentziehbaren Anspruch auf Bestellung zum Geschäftsführer und auf Belassung im Amte, solange kein wichtiger Grund für seine Abberufung vorliegt, so konnten ihm diese Rechte im praktischen Ergebnis auch nicht durch eine Beurlaubung genommen werden.
Soweit die Revision aber geltend macht, schlimmstenfalls müsse die Beklagte den Kläger unter Belassung seiner Stellung als Geschäftsführer und unter Belassung seines Gehalts haben beurlauben können, geht sie von einem Sachverhalt aus, der in den Vorinstanzen nicht erörtert worden und zudem nicht gegeben ist. Denn die Beklagte hat den Kläger nicht unter Belassung im Amt und unter Belassung seines Gehalts, sondern im unmittelbaren Zusammenhang mit seiner Abberufung und fristlosen Entlassung beurlaubt.
Die Revision erweist sich daher als unbegründet. Sie war deshalb mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.
Fundstellen
Haufe-Index 3018585 |
GmbHR 1962, 212-213 (Kurzinformation) |