Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH ersetzt Eigenkapital. Insolvenzverfahren. Zwangsverwaltung des Grundstücks. Wegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit. Erstattung der vom Insolvenzverwalter gezahlten Miete oder Pacht bzw. des nicht verbrauchten Werts der Nutzung. Risiko der Unverwertbarkeit trägt Insolvenzverwalter, nicht der Gesellschafter. Ausgleichsanspruch bemisst sich nach Miet- oder Pachthöhe
Leitsatz (amtlich)
a) Die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH kann eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters sein. In der Insolvenz über das Vermögen der GmbH hat der Insolvenzverwalter dann das Recht, das Grundstück für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - unentgeltlich zu nutzen (Bestätigung von BGH v. 16.10.1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55 = GmbHR 1990, 118 = MDR 1990, 224).
b) Wird dem Insolvenzverwalter dieses Recht durch eine Beschlagnahme des Grundstücks im Rahmen einer Zwangsverwaltung entzogen, hat der Gesellschafter den Wert des Nutzungsrechts zu ersetzen (Bestätigung von BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100).
c) Das gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter das Grundstück an den Zwangsverwalter vor Ablauf der Mietzeit herausgibt.
d) Der Ersatzanspruch setzt aber voraus, dass der Insolvenzverwalter das Grundstück, hätte er es nicht herausgegeben, tatsächlich hätte nutzen können, etwa im Wege der Untervermietung (Bestätigung von BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100).
Normenkette
GmbHG §§ 30-31, 32a a.F., § 32b; KO § 32a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 11. Zivilsenats des OLG Dresden v. 10.7.2002 aufgehoben.Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagten gründeten im Jahre 1990 die S. GmbH. Zugleich vermieteten sie das in ihrem Miteigentum stehende Grundstück L.straße 22 in D. an die Gesellschaft. Die Miete sollte 18.000 DM pro Monat betragen, wurde aber bis auf einen Betrag von 40.000 DM nicht gezahlt. Am 20.1.1998 übertrugen die Beklagten zu 3 und 4 ihre Geschäftsanteile auf die Beklagten zu 1 und 2.
Am 30.7.1999 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GmbH eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Auf Antrag eines Grundpfandrechtsgläubigers wurde am 30.3.2000 die Zwangsverwaltung des der Schuldnerin überlassenen Grundstücks angeordnet. Der Zwangsverwalter verlangte von dem Kläger Zahlung der laufenden Miete. Daraufhin kündigte der Kläger das Mietverhältnis zum 31.12.2000 und vereinbarte anschließend eine Vertragsaufhebung zum 15.7.2000. Miete zahlte er nicht. Wohl einigte er sich mit dem Zwangsverwalter auf eine noch offene Mietforderung für die Zeit v. 1.5.bis zum 15.7.2000i.H.v. 39.500 DM, die er in die Insolvenztabelle einstellte.
Der Kläger verlangt von den Beklagten Rückzahlung der 40.000 DM Miete und Zahlung weiterer 306.000 DM als Ersatz für den Wegfall der Nutzungsmöglichkeit an dem Grundstück in der Zeit v. 1.5.2000 bis zum 30.9.2001, dem nächsten ordentlichen Kündigungstermin nach dem Mietvertrag. Er meint, die Überlassung des Grundstücks habe Eigenkapital ersetzt, mit der Beschlagnahme des Grundstücks sei die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit entfallen und deshalb seien die Beklagten zum Ersatz des Nutzungswerts - in Höhe der vereinbarten Miete - verpflichtet.
Das LG hat der Klage i.H.v. 40.000 DM stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Das OLG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf Beschwerde zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung ausgeführt: Die mietweise Überlassung des Betriebsgrundstücks habe eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt, weil die Schuldnerin jedenfalls seit dem 31.12.1998 in der Krise gewesen sei. Ob das auch schon für den Zeitpunkt des Ausscheidens der Beklagten zu 3 und 4 aus der Gesellschaft gelte, könne offen bleiben. Mit dem Wirksamwerden des Beschlagnahmebeschlusses im Rahmen der Zwangsverwaltung habe das unentgeltliche Nutzungsrecht des Klägers geendet. Dennoch seien die Beklagten nicht zum Ersatz des Wertes der Nutzungsmöglichkeit verpflichtet. Das Grundstück sei nämlich schon vor dem Beginn der Krise mit den Grundpfandrechten belastet gewesen, die zu der Zwangsverwaltung geführt hätten. Dann aber sei die Möglichkeit der Grundstücksnutzung von vornherein durch das Risiko einer Zwangsvollstreckung belastet gewesen. Eine Ersatzpflicht der Beklagten würde gegen den Grundsatz verstoßen, dass die Gesellschafter lediglich gehindert seien, eigenkapitalersetzendes Vermögen abzuziehen, nicht aber auch die Pflicht hätten, zusätzliches Kapital nachzuschießen.
II. Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.
1. Richtig und von der Revision nicht angegriffen ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts, die mietweise Überlassung eines Grundstücks an eine GmbH stelle eine eigenkapitalersetzende Leistung des Gesellschafters dar, wenn sie während einer Krise der Gesellschaft erfolge oder nach Eintritt der Krise nicht beendet werde, obwohl das möglich sei. Der Gesellschafter ist dann verpflichtet, der Gesellschaft das Grundstück zur unentgeltlichen Nutzung für den vertraglich vereinbarten Zeitraum - bei einer missbräuchlichen Zeitbestimmung für den angemessenen Zeitraum - zu belassen. Nach Insolvenzeröffnung hat der Insolvenzverwalter das Recht, das Grundstück unentgeltlich weiterzunutzen, sei es im Rahmen einer Fortführung des Unternehmens der Schuldnerin, sei es durch Vermietung oder Verpachtung (BGH v. 16.10.1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55 [57 ff.] = GmbHR 1990, 118 = MDR 1990, 224; v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [7 ff.] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 [21 ff.] = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100; v. 7.12.1998 - II ZR 382/96, BGHZ 140, 147 [149 f.] = MDR 1999, 304 = GmbHR 1999, 175). Diese Überlassungspflicht trifft auch den nach Eintritt der Krise ausgeschiedenen Gesellschafter (BGH, Urt. v. 9.10.1986 - II ZR 58/86, GmbHR 1987, 55 = MDR 1987, 295 = NJW 1987, 1080 [1081]; v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [6 f.] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098). Ab wann die Voraussetzungen einer Krise bei der Schuldnerin vorgelegen haben, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, dass diese Voraussetzungen schon bei Ausscheiden der Beklagten zu 3 und 4 erfüllt waren.
Ebenfalls zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass im Falle einer Zwangsverwaltung des Grundstücks das Recht der Gesellschaft bzw. des Insolvenzverwalters zur unentgeltlichen Nutzung des Grundstücks mit dem Wirksamwerden der Beschlagnahme gem. §§ 148, 152 Abs. 2, § 22 ZVG, §§ 1123, 1124 Abs. 2 BGB endet (BGH v. 7.12.1998 - II ZR 382/96, BGHZ 140, 147 [150 ff.] = MDR 1999, 304 = GmbHR 1999, 175; Urt. v. 31.1.2000 - II ZR 309/98, GmbHR 2000, 325 = ZIP 2000, 455). Danach war der Kläger in dem hier maßgeblichen Zeitraum ab Mai 2000 verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Miete an den Zwangsverwalter zu zahlen.
2. Unzutreffend ist dagegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Wegfall der unentgeltlichen Nutzungsmöglichkeit des Klägers führe nicht zu einem Ersatzanspruch gegen die Beklagten.
a) Nach der Rechtsprechung des Senats und den darauf aufbauenden Regeln der §§ 32a, b GmbHG und 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO soll durch die Umqualifizierung von Gesellschafterleistungen in haftendes Kapital ausgeschlossen werden, dass sich der Gesellschafter im Falle eines wirtschaftlichen Zusammenbruchs der Gesellschaft vorrangig vor oder gleichrangig mit den Gläubigern aus dem noch vorhandenen Gesellschaftsvermögen befriedigt. Zugleich soll verhindert werden, dass eine Krise der Gesellschaft durch Gesellschafterleistungen verschleppt und das verbliebene Vermögen zu Lasten der Gläubiger weiter verringert wird. Wenn der Gesellschafter die GmbH in der Krise fortführen will, muss er ihr zusätzliches Eigenkapital zuführen. Tut er das nicht, sondern beschränkt er sich darauf, sonstige Leistungen zu gewähren oder stehen zu lassen, werden diese Leistungen in Eigenkapital umqualifiziert (BGH v. 16.10.1989 - II ZR 307/88, BGHZ 109, 55 [57] = GmbHR 1990, 118 = MDR 1990, 224). Der Gesellschafter ist nicht verpflichtet, Kapital nachzuschießen, wohl aber darf er das gewährte Kapital nicht abziehen (BGH v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 [23, 30] = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100).
Daraus folgt für den Fall der Nutzungsüberlassung, dass der Gesellschafter in der Krise verpflichtet ist, der Gesellschaft das Wirtschaftsgut unentgeltlich zu belassen. Diese Pflicht erfüllt er nicht, wenn die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter nach Anordnung der Zwangsverwaltung Miete oder Pacht an den Zwangsverwalter zahlen muss. In diesem Fall ist der Gesellschafter daher nach allgemeinen Grundsätzen verpflichtet, der Gesellschaft oder dem Insolvenzverwalter die gezahlte Miete oder Pacht zu erstatten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist dieser Fall nicht vergleichbar mit der unentgeltlichen Übereignung eines mit Grundpfandrechten belasteten Grundstücks an die Gesellschaft. Bei einer Übereignung verliert der Gesellschafter das Eigentum an dem Grundstück. Bei der Nutzungsüberlassung behält er dagegen das Eigentum und wird durch die Miet- oder Pachtzahlungen an den Zwangsverwalter insofern begünstigt, als er dadurch von seinen Schulden ggü. den Grundpfandrechtsgläubigern in entsprechendem Umfang befreit wird. Eine Erstattung dieser Zahlungen an die Gesellschaft oder den Insolvenzverwalter stellt sich deshalb auch nicht als eine Zuführung zusätzlichen Kapitals dar. Der Gesellschafter gleicht lediglich den Vorteil aus, den er durch die Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen erlangt hat.
b) Darin erschöpft sich die Ausgleichspflicht des Gesellschafters indes nicht. Auch wenn die Gesellschaft oder der Insolvenzverwalter - wie hier - keine Miete zahlt, wohl aber das Grundstück wegen der Zwangsverwaltung vorzeitig an den Zwangsverwalter herausgibt, schuldet der Gesellschafter einen Ausgleich. Eine derartige Ausgleichspflicht hat der Senat bereits für den Fall festgestellt, dass dem Insolvenzverwalter das Grundstück ohne seinen Willen aus in der Sphäre des Gesellschafters liegenden Gründen entzogen wird, obwohl es ihm nach den Kapitalersatzregeln weiter hätte überlassen werden müssen. Dann ist der Gesellschafter nach den Regeln über Leistungsstörungen bei Sacheinlagen verpflichtet, den nicht verbrauchten Wert der Nutzung zu ersetzen (BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [14 f.] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 [31] = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100). Dem steht der Fall gleich, dass - wie hier - der Insolvenzverwalter das Grundstück vorzeitig herausgibt, um nicht den Mietansprüchen weiter ausgesetzt zu sein. Zwar beruht das auf einer Handlung des Insolvenzverwalters. Der Grund dafür - die sonst bestehende Pflicht zur Mietzahlung aus der Insolvenzmasse - fällt aber in die Risikosphäre des Gesellschafters. Dem Insolvenzverwalter ist es nicht zumutbar, die Insolvenzmasse mit Mietansprüchen zu belasten in der vagen Aussicht auf eine Freistellung durch den Gesellschafter.
c) Wenn und soweit der Insolvenzverwalter dagegen weder Miete oder Pacht an den Zwangsverwalter zahlt noch das Grundstück an diesen herausgibt, besteht auch kein Ausgleichsanspruch gegen den Gesellschafter. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Insolvenzverwalter das Nutzungsrecht an dem Grundstück in dieser Zeit wirtschaftlich verwerten konnte. Das Risiko der Unverwertbarkeit trägt der Insolvenzverwalter und nicht der Gesellschafter (BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [14] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098; v. 11.7.1994 - II ZR 162/92, BGHZ 127, 17 [31] = GmbHR 1994, 691 = MDR 1994, 1100).
Der danach von dem Gesellschafter auszugleichende Wert des Nutzungsrechts bestimmt sich nach einem objektiven Maßstab (BGH v. 11.7.1994 - II ZR 146/92, BGHZ 127, 1 [15] = GmbHR 1994, 612 = MDR 1994, 1098), wobei mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von der Vereinbarung in dem Miet- oder Pachtvertrag ausgegangen werden kann. Wird das Gesellschaftsunternehmen von dem Insolvenzverwalter - wie hier - nicht fortgeführt und hat die Überlassung des Grundstücks auch sonst - etwa als Lagerfläche für die durch den Insolvenzverwalter zu verwertenden Wirtschaftsgüter - keinen Wert für die Insolvenzmasse, so bemisst sich der Ausgleichsanspruch nach der Miet- oder Pachthöhe, die der Insolvenzverwalter bei einer Untervermietung oder -verpachtung hätte erzielen können, wenn er das Grundstück nicht an den Zwangsverwalter herausgegeben hätte. Wäre das Grundstück in dieser Weise nicht zu nutzen gewesen - wie die Beklagten behaupten -, entfällt eine Ausgleichspflicht des Gesellschafters.
3. Die dazu erforderlichen Feststellungen zu treffen, hat das Berufungsgericht in der neuen Verhandlung Gelegenheit. Dabei ist davon auszugehen, dass die bloße Einigung des Klägers mit dem Zwangsverwalter auf eine aus der Insolvenzmasse zu zahlende Miete - 39.500 DM für 2 1/2 Monate - noch nicht zu einem Zahlungs-, wohl aber zu einem Freistellungsanspruch gegen die Gesellschafter führen kann. Zu klären ist auch, ob der Kläger wenigstens aus dem Mietvertrag zwischen der Schuldnerin und der DR. GmbH v. 1.8.1996 über eine Teilfläche des Grundstücks eine Miete hätte erzielen können oder ob die Mietansprüche, wie die Beklagten behauptet haben, an die Bank abgetreten sind.
Fundstellen
Haufe-Index 1329112 |
DB 2005, 661 |
DStR 2005, 611 |
DStZ 2005, 284 |
DStZ 2005, 355 |
NWB 2005, 1390 |
BGHR 2005, 718 |
GmbH-StB 2005, 133 |
EWiR 2005, 355 |
MittBayNot 2005, 511 |
NZG 2005, 346 |
StuB 2005, 564 |
WM 2005, 561 |
WuB 2005, 509 |
ZIP 2005, 484 |
InVo 2005, 180 |
NJ 2005, 371 |
NZI 2005, 347 |
Rpfleger 2005, 372 |
VuR 2005, 160 |
ZInsO 2005, 490 |
BKR 2005, 404 |
GmbHR 2005, 534 |
GuT 2005, 63 |
ZBB 2005, 453 |
ZNotP 2005, 233 |