Leitsatz

Kunden von pornographischen Internet-Angeboten konnten sich bislang per Personal- oder Reisepassnummern verifizieren. Das reicht nicht. Zukünftig müssen Betreiber entsprechender Seiten das Alter ihrer Kunden per Post-Ident prüfen.

 

Sachverhalt

Die Angabe der Personal- oder Reisepassnummer, um pornographische Internet-Angebote in Anspruch zu nehmen, ist unzureichend. Nach Ansicht des BGH entspricht dieses Verfahren nicht den Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) von 2003. In Zukunft müssen Betreiber das Alter ihrer Kunden per Post-Ident-Verfahren aufwendig prüfen lassen.

Der BGH entschied damit den langjährigen Rechtsstreit zwischen zwei Anbietern von Systemen zur Online-Altersprüfung. Bis 2005 hatte der Beklagte für deutsche Anbieter von Online-Pornos ein Jugendschutzsystem betrieben, das auf der Kontrolle der Personalausweisnummer beruhte. Die Klägerin wiederum, die selbst ein Altersbestimmungssystem anbietet, bei dem sich die Internet-User im sogenannten Post-Ident-Verfahren identifizieren müssen, machte geltend, dass der Beklagte mit seinem System gegen den Jugendmedien-Staatsvertrag und das Strafgesetzbuch verstoße. Zudem handle der Beklagte auch wettbewerbswidrig. Der BGH gab der Klage statt.

Das Alterverifikationssystem des Beklagten erfülle nicht den Sicherheitsstandard des JMStV, so die BGH-Richter in ihrer Begründung. Laut dem JMStV müsse auch bei Angeboten "weicher" Pornographie sicher gestellt sein, dass sie Minderjährigen nicht zugänglich seien. Jugendliche könnten sich leicht die Ausweisnummern von Familienangehörigen oder erwachsenen Bekannten verschaffen. Das System des Beklagten errichte damit keine "effektive Barriere" für den Zugang Minderjähriger. Auch dem anderen System des Beklagten, bei dem neben dem Namen zudem eine Kreditkartennummer oder Bankverbindung angegeben werden musste, erteilten die BGH-Richter eine Absage: Jugendliche verfügten heutzutage oftmals über ein eigenes Konto.

Der BGH folgte damit der vorangegangenen Entscheidung des OLG. Unter dem Gesichtspunkt des Jugendschutzes hatten die Richter des OLG bereits im Mai 2005 das System der Verifizierung per Personalausweisnummer als zu lasch abgelehnt.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 18.10.2007, I ZR 102/05.

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