OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 25.7.2014, S 2137 - 2009/0012 - St 141
Fragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967)
Für die von einem Kfz-Händler übernommene Rückkaufsverpflichtung ist nach Maßgabe des BMF-Schreibens vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967) eine Verbindlichkeit in Höhe des dafür vereinnahmten Entgelts zu bilanzieren. Für den optionsberechtigten Käufer stellt das vereinbarte Optionsrecht (die Rückverkaufsoption) ein zu aktivierendes nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut dar.
Aufgrund von Anfragen des Verbands der Automobilindustrie und des Bundesverbands Deutscher Leasing Unternehmen haben die ESt-Referatsleiter der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder die Frage erörtert, ob dies auch dann gelte, wenn die Vertragsparteien sich darüber einig seien, der Rückverkaufsoption keinen Wert beizumessen. Entsprechend der Stellungnahme des BMF gegenüber den Verbänden wird dazu folgende Auffassung vertreten:
Durch die vertragliche Einräumung einer Rückverkaufsoption erlangt der Optionsberechtigte grundsätzlich ein dem Aktivierungsgebot unterliegendes Recht. Als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Anspruch auf Rückverkauf gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Entsprechend dem BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (a.a.O.) wird dies in der Regel der Wert sein, der hierfür vereinbart oder der unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten wurde.
Ist in dem Kaufvertrag für das Optionsrecht tatsächlich kein (anteiliges) gesondertes Entgelt ausgewiesen worden und der Wert dieses Rechts nicht durch Ableitung zu ermitteln, z.B. anhand von Unterschieden in der Preisgestaltung des nämlichen Verkäufers, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anspruch auf Rückverkauf und die Verpflichtung zum Rückkauf von den Vertragsparteien einvernehmlich mit 0 bewertet und damit auf eine Aktivierung beim Käufer und Passivierung beim Kfz-Händler verzichtet wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Vertragsparteien im Zuge des Fahrzeugankaufs und der gleichzeitigen Optionsvereinbarung schriftlich und unwiderruflich erklären, dass sie der Option im Zeitpunkt der Einräumung wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen und der gesamte Kaufpreis oder die gesamte Provision auf den Fahrzeugverkauf oder die Fahrzeugvermittlung entfällt.
Dementsprechend darf – unter den o.g. Voraussetzungen – bei einem Vermittlungsvertrag auch keine Kürzung des Provisionsanspruchs aus der Vermittlung von Leasingverträgen für den Fall vereinbart worden sein, dass sich der Händler – entgegen der zunächst übernommenen Verpflichtung zum Rückkauf des Fahrzeugs – optional dafür entscheidet, die Vermarktung der Leasinggesellschaft zu überlassen.
Für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung ist auf das einzelne Fahrzeug abzustellen.
Die Erklärung kann nicht nachgeholt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Vertragspartner insoweit bereits eine Bilanzierung vorgenommen hat oder später vornimmt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1