FinMin Hamburg, Erlaß v. 12.8.2014, S 2137 - 2012/006 - 52
Folgefragen im Zusammenhang mit dem BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967)
Der BFH hat mit Urteil vom 17.11.2010, I R 83/09 (BStBl 2011 II S. 812) entschieden, dass ein Kfz-Händler für die von ihm übernommene Verpflichtung, verkaufte Fahrzeuge innerhalb einer bestimmten Zeit auf Verlangen des Käufers wieder zurückzukaufen, eine Verbindlichkeit zu passivieren hat. Nach dem zur Anwendung dieser Entscheidung ergangenen BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (BStBl 2011 I S. 967) ist die Verbindlichkeit mit dem für die Rückkaufsoption vereinnahmten – ggf. zu schätzenden – Entgelt zu bewerten. Für den optionsberechtigten Käufer ist die vereinbarte Rückverkaufsoption grundsätzlich ein mit den Anschaffungskosten zu aktivierendes nichtabnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut.
Der Verband der Automobilindustrie sowie der Bundesverband Deutscher Leasing-Unternehmen haben Folgefragen im Zusammenhang mit der Anwendung des BMF-Schreibens aufgeworfen. Die Verbände kritisieren insbesondere den Ansatz der Rückverkaufsoption beim berechtigten Fahrzeug-Käufer, da diese Frage nicht Gegenstand des BFH-Urteils gewesen sei und über die Entscheidung hinausgehe, und baten um Klarstellung, wie in den Fällen vorzugehen ist, in denen ein Entgelt für das Optionsrecht nicht separat vereinbart wurde und die Vertragsparteien sich einig sind, dieser Verpflichtung keinen Wert beizumessen. Den Verbänden wurde hierzu folgende – zuvor auf Bund-Länder-Ebene abgestimmte – Antwort schriftlich mitgeteilt:
„Grundsätzlich führt die vertragliche Einräumung einer Rückverkaufsoption zu einem Aktivierungsgebot dieses Rechts, da es sich um ein Wirtschaftsgut handelt. Wirtschaftsgüter sind Sachen Rechte oder tatsächliche Zustände, konkrete Möglichkeiten oder Vorteile für den Betrieb, deren Erlangung der Kaufmann sich etwas kosten lässt, die nach der Verkehrsauffassung einer besonderen eigenständigen Bewertung zugänglich sind, in der Regel einen Nutzen für mehrere Wirtschaftsjahre erbringen und zumindest mit dem Betrieb übertragen werden können (BFH vom 19.6.1997, BStBl 1997 II S. 808). Als immaterielles Wirtschaftsgut ist der Anspruch auf Rückverkauf (Rückverkaufsoption) gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 2 EStG mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Entsprechend den Ausführungen im BMF-Schreiben vom 12.10.2011 (a.a.O.) dürfte bei den vereinbarten Rückverkaufsoptionen dies in der Regel der Wert sein, der hierfür vereinbart oder der unter Beachtung des Fremdvergleichs als Teilbetrag des Gesamtverkaufspreises abgespalten wurde.
In den Fällen eines nicht vorhandenen gesonderten Entgeltsausweises des Optionsrechts und einer nicht möglichen Ableitung dieses Wertes, z.B. anhand von Preisdifferenzen des nämlichen Verkäufers, wird es nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien einvernehmlich den Anspruch auf Rückverkauf und die Verpflichtung zum Rückkauf mit 0 EUR bewerten und damit beidseitig auf eine Aktivierung und Passivierung verzichten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Vertragsparteien im Zuge des Fahrzeugankaufs und der gleichzeitigen Optionsvereinbarung schriftlich und unwiderruflich erklären, dass sie der Optionseinräumung im Zeitpunkt ihres Eingehens wirtschaftlich keinen eigenen Wert beimessen und dass der gesamte Kaufpreis oder die gesamte Provision auf den Fahrzeugverkauf oder die Fahrzeugvermittlung entfällt. Außerdem ist erforderlich, dass in dem Kaufvertrag oder dem Vermittlungsvertrag auch tatsächlich kein (anteiliges) Entgelt, insbesondere keine Kürzung des Provisionsanspruchs bei Wegfall der Rückverkaufsverpflichtung, für das Optionsrecht ausgewiesen ist.
Für die Anwendung der Nichtbeanstandungsregelung ist auf das einzelne Fahrzeug abzustellen.
Die Erklärung kann nicht nachgeholt werden. Die Nichtbeanstandungsregelung kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn ein Vertragspartner insoweit bereits eine Bilanzierung vorgenommen hat oder später vornimmt.
Da mithin die vertragliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien entscheidend ist, war eine Änderung des BMF-Schreibens nicht erforderlich.”
Ich bitte um Beachtung der dargestellten Nichtbeanstandungsregelung bei Anwendung des BMF-Schreibens vom 12.10.2011.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2