Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers sind Werbungskosten. Liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, weil es sich z. B. nicht um eine reine Arbeitsplatzbrille, sondern um eine Gleitsichtbrille handelt, kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

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