(1) 1Bildungsveranstaltungen, die die Voraussetzungen des § 9 erfüllen, werden auf Antrag anerkannt. 2Die Anerkennung der Bildungsveranstaltungen gilt unbefristet.
(2) 1Der Antrag auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen kann jederzeit gestellt werden. 2Erfolgt die Antragstellung nach dem 30. September eines Jahres, hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Aufnahme in die nach Absatz 8 zu veröffentlichende Liste anerkannter Bildungsveranstaltungen für das folgende Jahr. 3Die weiteren Wirkungen der Anerkennung bleiben unberührt.
(3) 1Die für die Anerkennung erforderlichen Nachweise, insbesondere ein ausführliches Programm der Bildungsveranstaltung, aus dem sich die Zielgruppe, Lernziele und Lerninhalte sowie der zeitliche Ablauf der Veranstaltung ergeben, sind dem Antrag beizufügen. 2Bei Veranstaltungen der ehrenamtsbezogenen Bildung müssen auch die nach § 1 Abs. 5 Satz 2 zu vermittelnden Kenntnisse gesellschaftspolitischer Zusammenhänge konkret aus dem Veranstaltungsprogramm hervorgehen.
(4) 1Die Anerkennung einer Bildungsveranstaltung kann mit der Auflage erteilt werden, dass der Träger der für die Anerkennung zuständigen Behörde unverzüglich nach Beendigung der Bildungsveranstaltung einen schriftlichen Bericht über Inhalt und Verlauf vorlegt, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Bildungsveranstaltung abweichend von dem anerkannten Programm durchgeführt wird. 2Sofern nach Beendigung der Bildungsveranstaltung Umstände bekannt werden, die auf ein Abweichen der durchgeführten von der anerkannten Bildungsveranstaltung schließen lassen, ist der Träger auf Verlangen der für die Anerkennung zuständigen Behörde verpflichtet, unverzüglich einen Bericht über Inhalt und Verlauf der Bildungsveranstaltung vorzulegen.
(5) 1Über die Anträge auf Anerkennung von Bildungsveranstaltungen entscheidet die für die Anerkennung zuständige Behörde nach Anhörung eines paritätisch besetzten Beirats. 2Der Beirat setzt sich zusammen aus Vertretern der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und der Bildungsträger. 3Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle im Sinne des Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592 -596-) in der jeweils geltenden Fassung [Bis 31.12.2024: Thüringer ES-Errichtungsgesetzes vom 8. Juli 2009 (GVBl. S. 592) in der jeweils geltenden Fassung] abgewickelt werden. 4Es gelten die Bestimmungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes [Bis 31.12.2024: den §§ 71a und 71e des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung vom 1. Dezember 2014 (GVBl. S. 685) in der jeweils geltenden Fassung].
(6) Wird innerhalb einer Frist von sechs Monaten nicht über den Antrag auf Anerkennung entschieden, gilt die Bildungsveranstaltung als anerkannt.
(7) Die Anerkennung der Bildungsveranstaltungen kann widerrufen werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer die für die Anerkennung zuständige Behörde berechtigt wäre, die Bildungsveranstaltung nicht anzuerkennen.
(8) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Bildungsveranstaltungen.