Rz. 10
(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
2. die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen sowie andere Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Arbeitnehmerähnliche Personen in diesem Sinne sind auch Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, 3. die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
soweit deren Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt.
(2) Die Regelungen dieses Gesetzes gelten entsprechend für:
- Beamtinnen oder Beamte i. S. v. § 1 des Landesbeamtengesetzes und
- Richterinnen oder Richter des Landes Baden-Württemberg i. S. d. § 2 Abs. 1 des Landesrichter- und staatsanwaltsgesetzes.
Rz. 11
§ 2 BzG BW regelt den persönlichen Geltungsbereich des Gesetzes. Hiernach sind anspruchsberechtigt soweit ihr Tätigkeitsschwerpunkt im Land Baden-Württemberg liegt:
- Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer,
- die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen gleichgestellten Personen,
- Personen, die wegen ihrer Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind,
- Menschen mit Behinderung im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen,
- die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten,
- die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg,
- Beamtinnen oder Beamte i. S. v. § 1 des Landesbeamtengesetzes Baden-Württemberg
- Richterinnen oder Richter des Landes Baden-Württemberg i. S. d. § 2 Abs. 1 des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes.
Rz. 12
Das Gesetz nennt als weitere Voraussetzung für einen Anspruch auf Bildungszeit, dass die Beschäftigten ihren Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg haben. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auf die Tätigkeitsstätte abzustellen. Wird ein Beschäftigter im Kalenderjahr, für das er Bildungszeit beantragt, überwiegend in Baden-Württemberg beschäftigt, so steht ihm Bildungszeit für das gesamte Kalenderjahr nach dem BzG BW zu.
Schwerpunkt der Tätigkeit ermitteln:
Arbeitnehmerin A ist bei der B GmbH beschäftigt, die ihren Hauptsitz in Stuttgart hat. Dabei wird sie regelmäßig auch in Stuttgart beschäftigt, vom 1.4 bis 31.5.2024 soll sie zur Vertretung in den Betrieb Augsburg wechseln, danach ist ein weiterer dauerhafter Einsatz im Betrieb Karlsruhe geplant. A steht Bildungsurlaub nach dem BzG BW in voller Höhe zu. Im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung ergibt sich, dass sie 10 Monate in Baden-Württemberg tätig sein wird. Der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit liegt mithin im räumlichen Geltungsbereich des BzG BW.
Auf den Sitz des Unternehmens ist abzustellen, wenn der Arbeitnehmer an wechselnden Einsatzstellen beschäftigt wird. Ein Montagearbeiter, der jeweils an verschiedenen Orten tätig wird, hat den Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses trotzdem am Sitz des Betriebs. Wird ein Arbeitnehmer dagegen nur für eine bestimmte Arbeit außerhalb des Betriebssitzes (z. B. im Straßen- oder Brückenbau) eingestellt, so ist Sitz des Arbeitsverhältnisses nicht der Betriebssitz, sondern dieser Arbeitsort.
Für Ortskräfte gilt der Tätigkeitsort:
Die in Freiburg ansässige Baufirma A übernimmt ein Großbauprojekt in München. Dorthin werden die zur Stammbelegschaft zählenden Bauarbeiter B, C und D entsandt. Speziell für dieses Bauprojekt werden die Arbeiter E und F eingestellt. Bildungsurlaub können nur B, C und D in Anspruch nehmen, da sie zur Stammbelegschaft zählen und für sie der Betriebssitz in Freiburg maßgeblich bleibt. Dagegen handelt es sich bei E und F um Ortskräfte, für die das Recht am Tätigkeitsort München gilt.
Rz. 13
Für Außendienstmitarbeiter kann die Abgrenzung Schwierigkeiten bereiten. Für sie kann zum einen der Betriebssitz, dessen Vertrieb sie angehören, maßgeblich sein, andererseits ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des BAG zum Erfüllungsort im Außendienstarbeitsverhältnis auch denkbar, dass das Recht am Wohnort gilt. Auch Arbeitnehmer, für die kein gewöhnlicher Arbeitsort ermittelt werden kann, fallen unter den Anwendungsbereich der Landesbildungsgesetze. Daher zählt die Arbeitnehmergruppe der Flugbegleiter zu den Anspruchsberechtigen, da sich der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses bei Tätigkeiten mit wechselnden Einsatzorten mithilfe einer organisatorischen Zuordnung bestimmen lässt. Für den Weiterbildungsanspruch ist es unschädlich, dass aus den Umständen kein Ort zu entnehmen ist, an dem die Arbeitspflicht gewöhnlich erfüllt wird.