Rz. 17
Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben. Schließt sich ein Beschäftigungsverhältnis unmittelbar an ein Beschäftigungsverhältnis, ein Ausbildungsverhältnis oder ein Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei derselben Arbeitgeberin oder bei demselben Arbeitgeber an, ist für das Entstehen des Anspruchs der Beginn des vorhergehenden Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses maßgebend.
Rz. 18
§ 4 BzG BW regelt die Wartezeit für den Anspruch auf Bildungszeit. Erst nach einer Beschäftigungsdauer von 12 Monaten erwerben Beschäftigte den Anspruch auf Bildungszeit. Allerdings sieht § 4 Satz 2 BzG BW vor, dass bei einem unmittelbaren Wechsel aus einem Beschäftigungsverhältnis, einem Ausbildungsverhältnis oder einem Studium an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg bei demselben Arbeitgeber eine Anrechnung der früheren Betriebszugehörigkeit erfolgt. Abgrenzungsschwierigkeiten könnte das Merkmal "unmittelbar" auslösen. Fraglich ist, ob kürzere Unterbrechungen zwischen dem vorhergehenden Ausbildungsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis unschädlich sind.
Rz. 19
Zur Wartefrist des § 4 BUrlG werden dazu unterschiedliche Meinungen vertreten. Der Wortlaut "unmittelbar" spricht vorliegend dafür, jedwede zeitlichen Unterbrechungen zu berücksichtigen. Auch die Abgrenzungsschwierigkeiten – wo ist die Grenze zu ziehen, nach einer Woche, einem Monat oder mehreren Monaten – sprechen für eine klare, am Wortlaut orientierte Auslegung. Schließlich haben es die Vertragspartner durch eine entsprechende Vertragsgestaltung selbst in der Hand, für eine rechtlich ununterbrochene Abfolge zu sorgen, etwa durch den nahtlosen rechtlichen Beginn des Arbeitsverhältnisses mit einer danach vereinbarten unbezahlten Freistellung.
Bestimmung der Wartezeit:
Auszubildender A möchte nach dem Ende seiner Ausbildung (30.6.) eine einmonatige Reise antreten. Beginnt das Arbeitsverhältnis am 1.8.2023, so ist die Wartezeit bei einer geplanten Bildungszeit am 15.7.2024 nach der hier vertretenen Auffassung noch nicht abgelaufen. Wurde im Arbeitsvertrag dagegen ein rechtlicher Beginn am 1.7.2023 und eine unbezahlte Freistellung vom 1.7. bis 31.7.2023 vereinbart, hat A am 15.7.2024 die Wartezeit erfüllt. Die Wartezeit gilt für alle Beschäftigten i. S. d. § 2 Abs. 1 BzG BW, sodass auch Auszubildende und Studierende an der DHBW die 12-monatige Wartezeit erfüllen müssen.