Rz. 58
(1) Bildungsmaßnahmen dürfen nur in anerkannten Bildungseinrichtungen durchgeführt werden. Die Anerkennung setzt voraus, dass die Trägerin oder der Träger
- seit mindestens 2 Jahren besteht,
- systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt,
- ein Gütesiegel zum Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit nachweist, das vom Wirtschaftsministerium anerkannt und veröffentlicht ist,
- Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 6 BzG BW plant.
(2) Einem Gütesiegel nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BzG BW sind gleichwertige andere Gütesiegel gleichgestellt. Ein Gütesiegel ist gleichwertig, wenn insbesondere die Qualität der Angebote der Einrichtung und die Qualifikation des Personals die Gewähr dafür bieten, dass das Ziel und der Zweck dieses Gesetzes erreicht werden.
(3) Die Landesregierung wird ermächtigt, das Anerkennungsverfahren von Bildungsmaßnahmen für die Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich abweichend von § 9 Abs. 1 BzG BW durch Rechtsverordnung zu regeln.
Rz. 59
Im Gegensatz zu anderen Bildungsurlaubsgesetzen sieht das Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg keine Anerkennung einzelner Bildungsmaßnahmen, sondern nur eine Trägeranerkennung von Bildungseinrichtungen zur Qualitätssicherung vor. Die anerkannten Bildungseinrichtungen tragen selbst die Verantwortung dafür, dass ihre "Bildungszeit-Angebote" die gesetzlichen Anforderungen in Form und Inhalt erfüllen. Durch die Anerkennung der Träger erhofft sich der Gesetzgeber, dass nur seriöse, gewissenhafte Bildungsträger ernsthafte Weiterbildungsangebote anbieten. Die für die Anerkennung zuständige Behörde prüft daher nicht die Geeignetheit von einzelnen Bildungsmaßnahmen, sondern im Rahmen des Anerkennungsverfahrens die Geeignetheit des Bildungsträgers.
Rz. 60
Voraussetzung für die Anerkennung der Träger ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BzG BW, dass der Träger seit mindestens 2 Jahren besteht. Mit dem Abstellen auf die 2-jährige Bestandsdauer soll ein Bestehen am Markt sichergestellt werden. Um eine qualitativ hochwertige Bildungsarbeit zu sichern, fordert § 9 Abs. 1 Nr. 2 BzG BW, dass der Träger systematisch Lehrveranstaltungen plant, organisiert und durchführt. Grundlage für die Einschätzung der qualitativen Hochwertigkeit ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 BzG BW ein vom Wirtschaftsministerium anerkanntes Gütesiegel. Schließlich setzt die Anerkennung des Trägers nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 BzG BW voraus, dass er Bildungsmaßnahmen i. S. v. § 6 BzG BW plant. Bei den staatlichen Hochschulen gilt der Nachweis der Qualität der Bildungsarbeit im Bereich der beruflichen Weiterbildung im Hinblick auf §§ 2, 5 und 31 LHG als erbracht.
Rz. 61
Nach § 9 Abs. 2 BzG BW kann der Träger im Rahmen eines Anerkennungsverfahrens nachweisen, dass ein für ihn vorliegendes Gütesiegel qualitativ dem vom zuständigen Ministerium anerkannten Gütesiegel entspricht. Hierdurch soll verhindert werden, dass zertifizierte Anbieter von Weiterbildungsmaßnahmen nur aus formalen Gründen ausgeschlossen werden.
Rz. 62
Von der nach § 9 Abs. 3 BzG BW bestehenden Möglichkeit zum Erlass einer Rechtsverordnung für das Anerkennungsverfahren von Trägern für Bildungsmaßnahmen im Bereich der ehrenamtlichen Tätigkeit hat der Gesetzgeber durch die Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW) vom 15.12.2015 Gebrauch gemacht.