Rz. 63
(1) Die Einrichtungen stellen ihre Anträge auf Anerkennung als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger bis zum 31. August eines Jahres. Ein späterer Antrag auf Anerkennung ist zulässig, wenn allein auf diese Weise der Anspruch auf Weiterbildung und der freie Dienstleistungsverkehr in der Europäischen Union sichergestellt werden können.
(2) Über die Anträge entscheidet das Regierungspräsidium Karlsruhe.
(3) Liegen die Voraussetzungen des § 9 BzG BW vor, verleiht die nach § 9 Abs. 2 BzG BW zuständige Behörde der Einrichtung die Eigenschaft als anerkannte Trägerin oder anerkannter Träger.
(4) Über den Antrag wird innerhalb einer Frist von 3 Monaten entschieden, sofern keine Prüfung der Gleichwertigkeit nach § 9 Abs. 2 BzG BW erforderlich ist. Erfolgt innerhalb der Frist nach § 9 Abs. 2 Satz 1 BzG BW keine Entscheidung, gilt die Anerkennung als erteilt.
(5) Die Anerkennung erfolgt unbefristet und wird mit der Auflage verbunden, mit dem Ende der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen.
(6) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen werden, wenn die anerkannte Trägerin oder der anerkannte Träger Veranstaltungen als Bildungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 BzG BW darstellen.
(7) Die für die Anerkennung zuständige Behörde veröffentlicht in geeigneter Weise eine Liste der anerkannten Trägerinnen und Träger.
Rz. 64
In § 10 BzG BW ist das Anerkennungsverfahren geregelt. Nach § 10 Abs. 1 BzG BW müssen Anträge auf eine Anerkennung als Bildungsträger bis 31.8. eines Jahres gestellt werden, damit die Genehmigungsbehörde eine Übersicht über die Weiterbildungsmöglichkeiten besitzt. Ausnahmen hiervon sind aber möglich. In Baden-Württemberg entscheidet gem. § 10 BzG BW Abs. 2 zentral das Regierungspräsidium Karlsruhe über alle Zulassungsanträge. Bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 9 BzG BW verleiht die Behörde dem Träger die Anerkennung als Bildungseinrichtung. Die Entscheidung muss dabei regelmäßig innerhalb von 3 Monaten erfolgen, bei Nichteinhaltung der Frist gilt die Anerkennung nach § 10 Abs. 4 Satz 2 BzG BW als erteilt. Damit soll dem Bildungsträger Planungssicherheit gewährleistet und ihm die Möglichkeit zu Ergänzungen oder Änderungen im Falle der Ablehnung des Antrags gewährt werden.
Rz. 65
Nach § 10 Abs. 5 BzG BW erfolgt die Anerkennung unbefristet und mit der Auflage, nach Ablauf der Laufzeit des Gütesiegels dessen Verlängerung nachzuweisen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Träger von Weiterbildungsmaßnahmen stets über ein anerkanntes Gütesiegel verfügen. § 10 Abs. 6 BzG BW regelt die Voraussetzungen für einen Widerruf der Anerkennungsentscheidung. Ein solcher ist möglich, wenn der Träger Bildungsmaßnahmen durchführt, die nicht den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 BzG BW entsprechen oder Veranstaltungen nach § 6 Abs. 2 BzG BW darstellen.
Rz. 66
Nach § 10 Abs. 7 BzG BW muss das Regierungspräsidium Karlsruhe eine Liste, in der alle anerkannten Träger aufgeführt sind, veröffentlichen. Damit soll allen Interessierten ein Überblick über die anerkannten Bildungsträger für die Bildungszeit ermöglicht werden. Aus Gründen der Chancengleichheit soll die Liste mindestens einmal im Jahr aktualisiert werden. Die Liste ist in den entsprechenden Medien zu veröffentlichen. Das Regierungspräsidium Karlsruhe stellt im Internet Merkblätter für Beschäftigte, Arbeitgeber und für Bildungseinrichtungen zur Verfügung. Auch werden ein Musterantrag zur Beantragung von Bildungszeit sowie weitere Hinweise zum Verfahren vorgehalten. Seiner Pflicht zur Veröffentlichung der Namen der anerkannten Bildungsträger kommt die Behörde durch eine alphabetisch sortierte sowie eine nach den Postleitzahlen sortierte Liste der Bildungsträger nach. Für den Bereich der Qualifizierung im ehrenamtlichen Bereich wird ebenfalls eine Liste anerkannter Träger veröffentlicht.
Rz. 67
Für Anbieter im Bereich der Qualifizierung für ehrenamtliche Tätigkeiten besteht kein Gütesiegelsystem für die Qualität der Bildungsarbeit, sodass für diese Bildungsmaßnahmen ein gesondertes Anerkennungsverfahren nach §§ 5 ff. BzG BW der Verordnung der Landesregierung zur Regelung der Bildungszeit für die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten (VO BzG BW) vom 15.12.2015 existiert. Im Rahmen dieses Verfahrens wird als Träger von Qualifizierungsmaßnahmen im ehrenamtlichen Bereich anerkannt, wer – neben den oben genannten Anerkennungsvoraussetzungen – anstelle des Nachweises über ein Gütesiegel folgende Mindeststandards für die Qualität der Bildungsarbeit erfüllt:
- Einsatz qualifizierten Personals sowohl im Leitungsbereich als auch im fachspezifischen Bereich des Trägers,
- angemessene räumliche und sachliche Ausstattung zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahmen,
- transparente Darstellung des Bildungsangebots (einschließlich einer Darstellung der inhaltlichen Gestaltung und Durchführung einzelner, exem...