1Der Anspruch auf Bildungsurlaub wird erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses erworben. 2Der Anspruch muß nicht neu erworben werden, wenn bei derselben Beschäftigungsstelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ein Arbeitsverhältnis[1] [Bis 31.12.2022: Beschäftigungsverhältnis] im Anschluß an ein Ausbildungsverhältnis oder an ein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet wird.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über den Anspruch auf Bildungsurlaub und weiterer Rechtsvorschriften. Anzuwenden ab 01.01.2023.

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