Leitsatz
Geschiedene Eheleute stritten sich in einem Verfahren gem. § 10a VAHRG um eine von dem geschiedenen Ehemann begehrte Herabsetzung des Versorgungsausgleichs, nachdem auch die frühere Ehefrau Rente bezog.
Sachverhalt
Die Parteien waren geschiedene Eheleute. Mit Beschluss aus dem Jahre 1988 hatte das erstinstanzliche Gericht den Versorgungsausgleich zugunsten der Ehefrau durchgeführt und zu Lasten der Versorgungsanwartschaften des Ehemannes auf ihrem Versicherungskonto Rentenanwartschaften i.H.v. monatlich 1.020,54 DM begründet. Der Ehemann, der früher Polizeibeamter war, erhielt bereits seit dem 1.4.1983 eine Pension wegen Dienstunfähigkeit. Im Ausgangsverfahren war in beiden Instanzen § 1587c Nr. 1 BGB zur Anwendung gekommen, weil der Antragsteller seine Versorgung nicht mehr erhöhen konnte. Hinsichtlich eines den Betrag von 1.020,54 DM übersteigenden Betrages i.H.v. 170,60 DM wurde der Versorgungsausgleich ausgeschlossen.
Der Antragsteller begehrte nunmehr im Verfahren gem. § 10a VAHRG eine weitere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs zum 1.11.2000, weil auch die frühere Ehefrau seither Rente bezieht. Das AG hat unter Beachtung der Grundsätze der Erstentscheidung statt 1.020,54 DM nur noch 862,52 DM (441,00 EUR) übertragen.
Gegen diese Entscheidung wandte sich der Ehemann, der eine weitere Herabsetzung des Versorgungsausgleichs begehrte. Dies begründete er im Wesentlichen damit, zum Zeitpunkt der Erstentscheidung sei eine sichere Prognose nicht möglich gewesen, weil gerade die berufliche Entwicklung der Antragsgegnerin noch andauerte und nicht absehbar war, wie sich die Altersversorgung der Antragsgegnerin bei Eintritt in den Ruhestand entwickeln würde. Nunmehr habe sich gezeigt, dass die Ehefrau bis zum Erreichen der üblichen Altersgrenze berufstätig gewesen sei.
Entscheidung
Das KG hielt den Antrag des Antragstellers für zulässig und teilweise begründet. Das Verfahren gem. § 10a Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ist wegen eines eingetretenen Unterschiedes im Hinblick auf die Versorgung der Antragsgegnerin eröffnet. Das KG vertritt die Auffassung, dass unter diesen Umständen Billigkeitserwägung nach § 1587c BGB, die auf einem bei der Erstentscheidung nicht abgeschlossenen Tatbestand beruhen, berücksichtigt werden können mit der Folge, dass eine sog. "Totalrevision" der Erstentscheidung möglich ist. Einer darüber hinausgehenden Rechtskraftdurchbrechung sei allerdings mit Zurückhaltung zu begegnen.
Der nunmehr bekannte Umstand, dass die Ehefrau seit Vollendung des 60. Lebensjahres Vollrente wegen Alters erhält und sie deshalb ein insgesamt höheres Nettoeinkommen als der Antragsteller bezieht, das auch auf dem durchgeführten Versorgungsausgleich beruht, kann deshalb über das damals berücksichtigte Maß hinaus berücksichtigt werden, allerdings nach Auffassung des KG nur in der Weise, dass nunmehr die besseren Erkenntnisse zur tatsächlichen weiteren Entwicklung der Berufstätigkeit der Antragsgegnerin bewertend einbezogen werden.
Die Anpassung nach § 1587c BGB hat sich deshalb nach dem Ermessen des KG im Einklang mit den vom BGH in seinem Beschl. v. 14.10.1081 zu IV b ZB 593/80 zur Herabsetzung nach § 1587c Nr. 1 BGB im Einzelfall entwickelten Grundsätzen so zu vollziehen, dass die in dem Beschluss des erstinstanzlichen Gerichts vom 20.12.1988 gegenübergestellten Beträge der tatsächlichen Bezüge des Ehemannes, allerdings auf der Grundlage der Auskunft vom 17.11.2004 und seiner fiktiven anteiligen Versorgungsanwartschaft nicht mit einem Mittelwert gewichtet werden, sondern der Betrachtung der fiktiven anteiligen Versorgungsanwartschaft im Lichte der tatsächlich bis zum vollendeten 60. Lebensjahr fortgesetzten Erwerbstätigkeit der Ehefrau ein höheres Gewicht in der Weise beigemessen wird, dass sie mit 3/4 zu 1/4 gewichtet wird.
Soweit der Ehemann geltend gemacht hat, die steuerliche Benachteiligung sei auszugleichen, kam dies nach Auffassung des KG nicht in Betracht. Insoweit blieb nach dortiger Auffassung die Rechtskraft der Ausgangsentscheidung, in der dies schon ausdrücklich abgelehnt worden war, bestehen. Eine Totalrevision sei eingeschränkt nur im Hinblick auf den Tatbestand des § 1587c Nr. 1 BGB möglich, nicht hingegen in Bezug auf Lebenssachverhalte, die bereits damals einer abschließenden Beurteilung unterzogen werden konnten.
Die Rechtsbeschwerde wurde zugelassen.
Link zur Entscheidung
KG Berlin, Beschluss vom 25.02.2005, 18 UF 259/02