Leitsatz
Gegenstand des Verfahrens war die von einer deutschen Staatsangehörigen beantragte Berichtigung des Geburtseintrages für ihre am 25.3.2007 geborene Tochter.
Sachverhalt
Eine deutsche Staatsangehörige beantragte die Berichtigung des Geburtseintrages für ihre am 25.3.2007 geborene Tochter.
Im Geburtenbuch war als Vater des Kindes ein ghanaischer Staatsangehöriger eingetragen mit dem Zusatz, die Angaben über den Vater seien der vorliegenden Heiratsurkunde entnommen. Die Richtigkeit dieser Angaben sowie die Identität des Vaters seien nicht nachgewiesen. Die deutsche Staatsangehörige (Beteiligte zu 1.) hatte den ghanaischen Staatsangehörigen F. A. während eines einwöchigen Aufenthalts in Ghana am 17.2.2006 in Accra vor dem zuständigen Beamten geheiratet. Eine Einreise des F. A. nach Deutschland scheiterte, weil die über die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Accra durchgeführte Urkundenüberprüfung dessen Identität nicht bestätigte.
Mit notarieller Urkunde vom 19.4.2007 erkannte der ghanaische Staatsangehörige U.I. die Vaterschaft für die Tochter der Beteiligten zu 1 an. Die Beteiligte zu 1. erklärte ihre Zustimmung.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1. am 4.9.2007 stellte das FamG mit Endurteil vom 19.12.2007 fest, dass die am 17.2.2006 vor dem Standesamt in Accra, Ghana, geschlossene Ehe der Parteien nicht bestehe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beklagte F. A. habe unter falschem Namen die Ehe geschlossen. Damit bestehe die Ehe nach ghanaischem Recht nicht, gleiches müsse entsprechend Art. 13 EGBGB auch für das deutsche Recht gelten. Mit Schreiben vom 12.3.2008 beantragte die Beteiligte zu 1. unter Hinweis auf die Entscheidung des FamG, den Geburtseintrag zu ändern. Ihr Antrag wurde zurückgewiesen, ihre Beschwerde blieb ohne Erfolg. Mit der weiteren Beschwerde verfolgte sie ihren Antrag weiter.
Ihr Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung der Vorstanzen, die zu Recht die Berichtigung des Geburtseintrages abgelehnt hätten, da dieser nicht unrichtig sei.
Im Geburtenbuch sei als Vater des Kindes richtigerweise F. A. eingetragen, mit dem die Mutter des Kindes im Zeitpunkt der Geburt verheiratet gewesen sei (§ 1592 Ziff. 1 BGB). Das Urteil des FamG vom 19.12.2007 entfalte Rechtskraft nur zwischen den Parteien. Selbst wenn der Ehemann bei der Eheschließung einen falschen Namen verwendet habe, führe dies entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zur Nichtigkeit der geschlossenen Ehe. Nach der einschlägigen Vorschrift des ghanaischen Rechts sei eine Eheschließung unwirksam, wenn beide Partner wissentlich und willentlich in ihre Vornahme unter einem falschen Namen eingewilligt hätten. Dies sei nicht der Fall, da der Antragstellerin nach ihrer eigenen Einlassung die Verwendung eines falschen Namens durch den Ehemann nicht bekannt gewesen sei.
Die Vorinstanzen seien zu Recht davon ausgegangen, dass das rechtskräftige Endurteil des FamG vom 19.12.2007 nur zwischen den Parteien Bindungswirkung entfalte. Der Standesbeamte sei deshalb an die Entscheidung des FamG nicht gebunden und habe zu Recht die Frage geprüft, ob die Beteiligte zu 1. zum Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes verheiratet gewesen sei.
Über die Form der Eheschließung entscheide das ghanaische Recht. Die Einhaltung der Förmlichkeiten stehe außer Frage. Ob die Verwendung eines falschen Namens durch einen der Verlobten als Formfrage oder als materielle Voraussetzung der Eheschließung zu qualifizieren sei, könne hier dahinstehen, da die Ehe in jedem Fall wirksam geschlossen worden sei.
Qualifiziere man die Angaben zum Namen der Verlobten und die Folgen falscher Angaben als materielle Voraussetzung der Eheschließung, bleibe das Ergebnis dasselbe. Die sachlichen Voraussetzungen einer Eheschließung sowie die rechtlichen Folgen ihres Fehlens richteten sich nach der von Art. 13 Abs. 1 EGBG berufenen Rechtsordnung, also nach dem Heimatrecht jedes Verlobten im Zeitpunkt der Eheschließung (BGH FamRZ 1993, 300/302; Palandt/Thorn Art. 13 EGBGB Rz. 4).
Nur schwerwiegende formelle oder materiell-rechtliche Mängel könnten dazu führen, dass die Eheschließung ohne jede familienrechtliche Wirkung bleibe und keine aufhebbare Ehe, sondern eine Nichtehe vorliege. Die Tatsache, dass einer der Verlobten bei der Eheschließung einen falschen Namen verwende, stelle keinen derart schwerwiegenden Mangel dar und sei für die Wirksamkeit der Eheschließung unschädlich.
Link zur Entscheidung
OLG München, Beschluss vom 10.06.2009, 31 Wx 06/09