Das Fahrverbot dauert zwischen 1 und 3 Monaten. Soweit es sich bei dem Bußgeldtatbestand jedoch um einen Regelfall handelt, für den der BKat ein Fahrverbot vorsieht, setzt dieser die Dauer der Fahrverbote auf ganze Monate fest. Die Festsetzung eines verkürzten Fahrverbots, so etwa von einem halben Monat, ist rechtsfehlerhaft. Zu achten ist allerdings auf die Fälle der rechtstaatswidrigen Verfahrensverzögerung, die durch die Vollstreckungslösung auch zu im Ergebnis kürzeren Fahrverboten führen kann. Hier wird dann im Tenor das Fahrverbot mit "normaler" Dauer festgesetzt und eine bestimmte Zeit wegen der Verfahrensverzögerung für bereits vollstreckt erklärt.
I. Regeltatbestände
Der BKat kennt für grobe Pflichtenverstöße Regelfahrverbotslängen von 1, 2 und 3 Monaten. Üblicherweise ist die Fahrverbotslänge 1 Monat. Längere Fahrverbote, also solche für eine Dauer von 2 oder 3 Monaten, sind bei besonders schwerwiegenden Verstößen geregelt, etwa bei besonders hohen Geschwindigkeitsüber- oder besonders geringen Abstandsunterschreitungen. Teils knüpfen längere Regelfahrverbote auch an Wiederholungstaten an, ohne dass es einer echten Beharrlichkeitsfeststellung bedarf, so etwa bei einschlägigen Voreintragungen bei einem Verstoß gegen § 24a StVG. Kann das Vorliegen von beharrlichen Pflichtverletzungen bejaht werden, so ist regelmäßig bei erstmaliger Fahrverbotsanordnung die Fahrverbotsdauer von 1 Monat festzusetzen, vgl. § 4 Abs. 2 S. 1 BKatV. Ist der Rechtsfolgenausspruch im Hinblick auf die Verlängerung eines einmonatigen Regelfahrverbotes rechtsfehlerhaft, so unterfällt wegen der Wechselwirkung des Bußgeldausspruches und des Fahrverbots der gesamte Rechtsfolgenausspruch des angefochtenen Urteils mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen (§ 353 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG) der Aufhebung.
II. Dauer in Monaten, Tagen und Wochen
Entgegen weit verbreiteter Ansicht ist die Fahrverbotsanordnung nicht in vollen Monaten erforderlich. Innerhalb des Rahmens von 1 Monat als Untergrenze und 3 Monaten als Obergrenze kann es frei angeordnet werden, nach Wochen oder gar nach Tagen. Gerade bei verlängerten Fahrverboten kann so eine Verteidigung auch dahin gehen, dass ein Fahrverbot von mehr als 1 Monat, aber nur bis zu einem noch für den Betr. zu ertragenden Punkt festgesetzt werden soll. Bsp.: Der Betr. ist tatsächlich unbelehrbarer Wiederholungstäter, bei dem kaum Chancen auf Absehen vom Fahrverbot zu sehen sind. Er kann aber wegen eines in wenigen Wochen anstehenden Arbeitsplatzwechsels nur 5 ½ Wochen das Fahrverbot "abbüßen", bis er seinen neuen Job antritt.
III. Fehlende Angabe der Fahrverbotsdauer
Vollkommen unklar ist, wie mit einer Fahrverbotsentscheidung umzugehen ist, die die Fahrverbotsdauer nicht nennt. Eine Ansicht nimmt an, hier sei jedenfalls erkennbar ein Fahrverbot angeordnet worden, weshalb im Zweifel zugunsten des Betr. von der kürzesten Fahrverbotsdauer von 1 Monat auszugehen sei. Auf der anderen Seite wird vertreten, eine Fahrverbotsanordnung ohne Nennung der Dauer des Fahrverbots sei unwirksam. Letzterer Ansicht scheint zuzustimmen zu sein, zumal in den Fällen, in denen sich aus dem Urteil ergibt, dass es sich um einen offensichtlichen Fehler bei der Urteilsabfassung handelte ggf. eine Urteilsberichtigung in Betracht kommen kann.
IV. Abweichungen von der Regeldauer
Immer wieder stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen von den zeitlichen Vorgaben des BKat nach oben ("Verlängerung“) oder nach unten ("Verkürzung") abgewichen werden kann. Feste Regeln sind hier nicht existent. Der Richter ist nämlich an die Indizwirkung eines Regelbeispiels des BKat nicht gebunden; ihm bleibt vielmehr Raum, im Rahmen einer Gesamtwürdigung und Abwägung der Umstände des Einzelfalles zu bestimmen, ob die Tat vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle abweicht. In jedem Falle bedürfen Abweichungen von den Regelfahrverboten einer eingehenden Begründung durch den Tatrichter. Dessen Ermessen findet nämlich seine gesetzliche Schranke in den Vorschriften des § 4 BKatV. Die Frage der Dauer eines zu verhängenden Fahrverbots liegt also grds. im Verantwortungsbereich des Tatrichters, der innerhalb des ihm eingeräumten Bewertungsspielraums die Wertungen nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen zu treffen hat. Seine Entscheidung kann vom Rechtsbeschwerdegericht deshalb nur daraufhin überprüft werden, ob er sein Ermessen deshalb fehlerhaft ausgeübt hat, weil er die anzuwendenden Rechtsbegriffe verkannt, d...