Entscheidungsstichwort (Thema)

Stadtwerke Düsseldorf. Gaspreisverfahren

 

Tenor

1. Die von der Betroffenen mit Schreiben an die Beschlussabteilung vom 3. November 2008 angebotenen Verpflichtungszusagen sind bindend.

2. Das Verfahren gegen die Betroffene wird nach Maßgabe des § 32 b Absatz 1 Satz 2 GWB eingestellt.

3. Die Gebühr für das Verfahren einschließlich der Entscheidung beträgt […] EUR.

 

Tatbestand

I.

1. Die Betroffene ist ein Versorgungsunternehmen, das in den Bereichen Strom-, Erdgas-, Trinkwasser- und Fernwärmeversorgung tätig ist. Der Umsatz betrug im Jahr 2007 1.792 Mio. Euro. Aktionäre der Betroffenen sind die Düsseldorfer Gesellschaft für Beteiligungen mbH (25,05%), die EnBW Beteiligungsgesellschaft mbH (29,9%), die EnBW AG (25,05%) und die GEW Köln AG (20%). Die Betroffene hat im Jahr 2007 ca. 118.000 Standardlastprofilkunden mit Erdgas im Versorgungsgebiet Düsseldorf beliefert. Die Betroffene ist Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 1 EnWG im Versorgungsgebiet Düsseldorf und über ihre Netzgesellschaft Inhaber des dortigen Gasverteilnetzes.

2. Die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung vom 22. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2965) zum Jahresanfang 2008 eingerichtete 10. Beschlussabteilung des Bundeskartellamtes hat Mitte März 2008 ein Verfahren wegen des Verdachts des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch das Fordern überhöhter Gaspreise für die Belieferung von Standardlastprofilkunden mit Erdgas gegen die Betroffene auf der Basis von § 29 GWB sowie § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 GWB eingeleitet. Zuvor hatte das Bundeskartellamt bei der Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen die Abgabe der Sache beantragt. Dem Antrag hat die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen mit Schreiben vom 12. März 2008 stattgegeben.

3. Nach ersten Ermittlungen zu den Erlösen, Tarifen, Netzentgelten und Konzessionsabgaben hat die Beschlussabteilung weitere Ermittlungen zu den Gasbezugskosten, zu den Wettbewerbsbedingungen, zur Tarif- und Kundenstruktur sowie sonstigen Faktoren vorgenommen.

4. Die Beschussabteilung hat die Ermittlungsergebnisse und das unten näher dargestellte Prüfkonzept mit der Betroffenen in mehreren Besprechungen, zuletzt am 26. September 2008 erörtert.

5. Mit Schreiben vom 3. November 2008, beim Bundeskartellamt eingegangen am 7. November 2008, hat die Betroffene Verpflichtungszusagen gemäß § 32 b GWB angeboten, die eine künftige Gutschrift gegenüber den Bestandskunden und den wechselnden Kunden beinhalten.

6. Die Betroffene hat am 11. November 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme zum entsprechenden Entscheidungsentwurf erhalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

7. Zwischen Bundeskartellamt und der Betroffenen bestehen nach wie vor unterschiedliche Rechtsauffassungen, ob die Betroffene die Preise bei Standardlastprofilkunden missbräuchlich gestaltet hat. Die Betroffene hat in der Angelegenheit umfassend in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht zur Rechtmäßigkeit Ihrer Preisgestaltung und ihre Bedenken an den nachfolgend dargestellten Grundsätzen des Bundeskartellamts vorgetragen. Zur kurzfristigen Klärung der Angelegenheit im Vergleichswege hat die Betroffene Verpflichtungszusagen gemacht.

8. Die Verpflichtungszusagen sind geeignet, die der Betroffenen mitgeteilten vorläufigen Bedenken der Beschlussabteilung auszuräumen. Daher erklärt die Beschlussabteilung im Rahmen ihres Ermessens die Verpflichtungszusagen für bindend und stellt das Verfahren gegen die Betroffene vorbehaltlich ihrer in § 32 b Abs. 2 GWB enthaltenen Möglichkeiten ein. Die Verfahrenseinstellung bedeutet, dass die Beschlussabteilung die in Rede stehende Preisgestaltung der Betroffenen in Bezug auf Sachverhalte aus den Jahren 2007 und 2008 nicht kartellrechtlich angreifen wird. Das Bundeskartellamt vertritt im Einzelnen folgende Rechtspositionen, der die Betroffene im Laufe des Verfahrens entgegen getreten ist:

9. Das Bundeskartellamt ist für das Verfahren zuständig, weil die Landeskartellbehörde Nordrhein-Westfalen das Verfahren auf Antrag des Bundeskartellamtes nach § 49 Abs. 3 GWB rechtmäßig an das Bundeskartellamt abgegeben hat. Bei der Abgabeentscheidung handelt es sich um einen verwaltungsinternen Akt ohne Außenwirkung, der nicht isoliert anfechtbar ist.[1]

10. Die Betroffene besitzt nach Auffassung der Beschlussabteilung in ihrem Versorgungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des § 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 4 Nr. 2 GWB und im Sinne des § 29 GWB (als Anbieter von leitungsgebundenem Gas) bei der Belieferung von Standardlastprofilkunden mit Erdgas.

11. Sachlich relevant ist der Markt der Lieferung von Erdgas an Standardlastprofilkunden im Sinne des § 29 Gasnetzzugangsverordnung (vom 25. Juli 2005, BGBl. I S. 2210), d. h. nicht leistungsgemessenen Endkunden. Die Endkundenstufe umfasst sämtliche Nachfrager von Erdgas, die Erdgas zum eigenen Verbrauch nachfragen. Auf der Endkundenstufe bilden nicht leistungsgemessene Standardlastprofilkunden einerseits ...

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