Entscheidungsstichwort (Thema)
Juristische Beratung und Nachtragsmanagement. der Auftragsvergabe „Juristische Beratung und Nachtragsmanagement, …”. Bekanntmachung über vergebene Aufträge im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften …
Nachgehend
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird als unzulässig verworfen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin sowie der Beigeladenen.
Tatbestand
I.
1. Mit Erlass vom 28.5.2009 hat das … entschieden, dass ein externes juristisches Nachtragsmanagement und eine externe juristische Beratung bei der Ag für das Neubauprojekt … eingerichtet werden soll. Diese Aufgabe sei notwendig, um baubegleitend frühzeitig feststellen zu können, ob die Korrespondenz mit dem AN-Bau juristisch relevant sei und um ggf. anwaltliches Einschreiten zu ermöglichen. In dem Erlass wurden zugleich drei Rechtsanwaltskanzleien vorgegeben, die über Erfahrungen in der juristischen Betreuung von größeren Bauprojekten verfügen.
Mit Fax vom 14.8.2009 hat die Ag – im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VOF – die drei Rechtsanwaltskanzleien zu einem sog. „Auftragsgespräch” eingeladen.
Zur Vorbereitung auf das Gespräch hat die Ag den Bewerbern einen Vertragsentwurf vorab übersandt, der u.a. folgendes vorsah:
„§ 1 Gegenstand des Vertrages
Bezeichnung der Leistung: Juristische Beratung und das Betreiben von Geschäften …
§ 2 Bestandteile des Vertrages
Allgemeine Vertragsbedingungen für freiberufliche Leistungen (AVF (W)) Ausgabe 12/2008
…
Bauvertrag mit dem AN-Bau vom 16.5.2008 und alle sich daraus ergebenden Vorschriften, Regelungen, Gutachten etc. für die Erbringung der nach § 3 geschuldeten Leistung,…
§ 3 Leistungen des Auftragnehmers
Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer folgende Leistungen:
Umfassende juristische Beratung des … sowie Betreiben von Geschäften während der Abwicklung des Projekts „…” in enger Zusammenarbeit mit …. Frühzeitig sollen Sachverhalte auf ihre rechtlichen und kostenrelevanten Risiken untersucht werden.
Die Leistungen sollen insbesondere umfassen:
Nachdem eine der in Betracht kommenden Rechtsanwaltskanzleien bereits die Teilnahme an dem Auftragsgespräch abgesagt hatte, wurden nach Abschluss der Auftragsgespräche die verbliebenen beiden Kanzleien – darunter auch die Beigeladene – am 2.9.2009 zur Angebotsabgabe bis zum 10.9.2009 aufgefordert.
Mit E-Mail und Fax vom 18.9.2009 hat die Ag den zweitplatzierten Bieter gem. § 101 a GWB über die beabsichtigte Vergabe des Auftrags an die Beigeladene unterrichtet.
Im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften … – gab die Antragsgegnerin (Ag) bekannt, den Auftrag „Juristische Beratung und Nachtragsmanagement, …” … an die Beigeladene vergeben zu haben. In Abschnitt II.1.4 und VI.2 der Bekanntmachung wurde darauf hingewiesen, dass es sich um die Vergabe eines Auftrags über Rechtsberatungsleistungen handelt, bei der gemäß Art. 21 Richtlinie 2004/18/EG (VKR) in Verbindung mit Anhang II Teil B nur Art. 23 und Art. 35 Abs. IV der VKR Anwendung finden. Binnenmarktrelevanz bestehe nicht. Als Hauptort der Dienstleistung wurde in der Bekanntmachung Bonn angegeben. Der Gesamtauftragswert wurde auf rd. … geschätzt.
Zu den Zuschlagskriterien verhält sich die Bekanntmachung wie folgt:
„Wirtschaftlich günstigstes Angebot in Bezug auf folgende Kriterien:
- Renommee. Gewichtung: 60 %.
- Kundendienst: Gewichtung: 10 %.
- Preis. Gewichtung: 30 %.
2. Die Antragstellerin (ASt) rügte mit einem an die Ag gerichteten Schreiben vom … mehrere Verstöße gegen Vergaberecht. Außerdem teilte sie mit, sich um einen Teilauftrag in Höhe von 500.000,– EUR bewerben zu wollen. Die Ag äußerte daraufhin in einem Schreiben vom … die Auffassung, dass die Einleitung eines Nachprüfungsv...