Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (im folgenden „GWB”)
Beteiligte
1. MAN Roland Druckmaschinen AG |
2. Wohlenberg Buchbindesysteme GmbH |
3. Wohlenberg Schneidesysteme GmbH |
4. Wohlenberg Vertriebs und Service GmbH |
Tenor
1. Der angemeldete mittelbare oder unmittelbare Erwerb von je einem Drittel des Stammkapitals der Wohlenberg Buchbindesysteme GmbH, Verden, der Wohlenberg Schneidesysteme GmbH, Hannover, und der Wohlenberg Vertriebs und Service GmbH, Hannover, durch die MAN Roland Druckmaschinen AG, Offenbach, wird nicht untersagt.
2. Die Gebühr für die Anmeldung wird auf
xxx DM
(in Worten: xxx Deutsche Mark)
(nachrichtlich: xxx EURO)
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 4. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
A.
1. Mit Schreiben vom 30. November 2000 – im Bundeskartellamt am 4. Dezember 2000 eingegangen – hat die Verfahrensbevollmächtigte das folgende Zusammenschlussvorhaben angemeldet: Die MAN Roland Druckmaschinen AG, Offenbach (im folg.: MAN ROLAND), beabsichtigt, entweder unmittelbar oder über eine eigene Beteiligungsgesellschaft je ein Drittel des Stammkapitals der Wohlenberg Buchbindesysteme GmbH, Wohlenberg, der Wohlenberg Schneidesysteme GmbH, Hannover, und der Wohlenberg Vertriebs und Service GmbH, Hannover, (im folg. zusammen: WOHLENBERG-GRUPPE), zu erwerben. Die verbleibenden zwei Drittel des Stammkapitals werden weiterhin von jeweils drei Beteiligungsgesellschaften gehalten.
I. Die beteiligten Unternehmen
2. MAN ROLAND ist ein Konzernunternehmen der MAN Aktiengesellschaft, München (im folg.: MAN AG). Die MAN AG ist die konzernleitende Obergesellschaft der MAN-Gruppe. Die Unternehmen der MAN-Gruppe sind weltweit im Nutzfahrzeugbau, im Maschinen- und Anlagenbau sowie im Bereich industrieller Dienstleistungen tätig. Sie entwickeln und vertreiben u.a. Technologien für Energie, Chemie und Petrochemie, Transport und Verkehr, Grundstoffindustrie sowie Druck- und Kommunikationstechnik. Der MAN-Konzern erzielte im letzten Geschäftsjahr 1999/2000 weltweit einen Umsatz von ca. 28,5 Mrd. DM. Hiervon entfielen ca. 17,0 Mrd. DM auf die EU und davon rund 8,6 Mrd. DM auf Deutschland.
MAN ROLAND ist als Systemanbieter für die Ausrüstung, Projektierung, den Bau und die Inbetriebnahme von Druckmaschinen sowohl im Bogen- als auch im Rollenoffsetbereich sowie in der Herstellung und im Vertrieb von Druckmaschinen weltweit tätig. Zu MAN ROLAND gehören als produzierende Gesellschaften MAN Plamag Druckmaschinen AG, Plauen (Rollen-Offsetdruckmaschinen), MABEG Maschinenbau GmbH & Co. KG, Mörfelden (Bogen-Offsetdruckmaschinen), und Maschinenbau Sprötze GmbH, Buchholz (Papierschneidemaschinen). MAN ROLAND erzielte im letzten Geschäftsjahr 1999/2000 weltweit einen Umsatz von
ca. 3,6 Mrd. DM. Hiervon entfielen
ca. 2,2 Mrd. DM auf die EU und davon rund 0,9 Mrd. DM auf Deutschland.
3. Geschäftsgegenstand der WOHLENBERG-GRUPPE ist die Herstellung und der Vertrieb von Anlagen und Geräten für die Nachbearbeitung von Druckprodukten, insbesondere Schneidemaschinen und Klebebindeanlagen. Zur WOHLENBERG-GRUPPE gehören drei produzierende Gesellschaften: die Wohlenberg Buchbindesysteme GmbH, Verden (Klebebinde-Anlagen), die Wohlenberg Schneidesysteme GmbH, Hannover (Papierschneidemaschinen), und die Perfecta Schneidemaschinenwerk GmbH, Bautzen (Papierschneidemaschinen). Die Wohlenberg Vertriebs und Service GmbH, Hannover, ist eine Holding ohne eigenen Geschäftsbetrieb, die 74 % des Kapitals der Perfecta Schneidemaschinen GmbH, Bautzen, hält. Die Unternehmen der WOHLENBERG-GRUPPE erzielten in 1999/2000 weltweit Umsatzerlöse in Höhe von 93,5 Mio. DM. Hiervon entfielen 45,9 Mio. DM auf die EU und davon 17,1 Mio. DM auf Deutschland.
B.
4. Das angemeldete Zusammenschlussvorhaben unterliegt der Zusammenschlusskontrolle nach den Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung auf den betroffenen sachlich und räumlich relevanten Märkten ist nicht zu erwarten. Der Zusammenschluss erfüllt damit nicht die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB.
II. Zusammenschlusstatbestand und Anwendungsbereich des GWB
5. Der geplante Erwerb erfüllt den Zusammenschlusstatbestand des § 37 Abs. 1 Nr.3 b) GWB (Anteilserwerb) sowie im Hinblick auf die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages den Tatbestand des § 37 Abs. 1 Nr. 2 GWB (Kontrollerwerb).
6. Das angemeldete Vorhaben hat keine gemeinschaftsweite Bedeutung im Sinne des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 des Rates vom 21. Dezember 1989 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997, und fällt daher nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung. Zwar lag der weltweite Gesamtumsatz aller beteiligten Unternehmen zusammen bei mehr als 2,5 Mrd. EURO (Artikel 1 Absatz 3 der Fusionskontrollverordnung). Der europäischen Fusionskontrolle unterfällt das ...