Entscheidungsstichwort (Thema)
Girokonten für Privat- oder Geschäftskunden und Kredite an Geschäftskunden
Tenor
I. Das mit Schreiben vom 11. Februar 2013, eingegangen am 13. Februar 2013, angemeldete Vorhaben der Vereinigung der Kreissparkasse Rhein-Pfalz, der Sparkasse Vorderpfalz, Ludwigshafen a.Rh.-Schifferstadt und der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer wird freigegeben.
II. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf
EUR […] |
(in Worten: […] Euro) |
festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt. Dabei wird die gesondert festzusetzende Gebühr von EUR […] für die Anmeldung des Zusammenschlussvorhabens angerechnet.
Tatbestand
A. Zusammenfassung
Rz. (1)
Gegenstand des Fusionskontrollverfahren ist der beabsichtigte Zusammenschluss der Sparkasse Vorderpfalz Ludwigshafen a.Rh. – Schifferstadt („SK Vorderpfalz”, Ludwigshafen a.Rh.), der Kreissparkasse Rhein-Pfalz („KSK Rhein-Pfalz”, Ludwigshafen a.Rh.) und der Kreis- und Stadtsparkasse Speyer („KSSK Speyer”, Speyer). Insbesondere die Geschäftsgebiete der SK Vorderpfalz und der KSK Rhein-Pfalz überschneiden sich, weil beide Sparkassen über Niederlassungen im Stadtgebiet von Ludwigshafen a.Rh. verfügen. In sachlicher Hinsicht konnte die bisherige Marktabgrenzung in vergleichbaren Fällen (Girokonten für Privat- und Geschäftskunden, Kredite für Geschäftskunden) beibehalten werden. Die konkrete Marktabgrenzung in räumlicher Hinsicht konnte offen gelassen werden, denn auch bei der Betrachtung eines engst möglichen, auf das Stadtgebiet von Ludwigshafen a.Rh. beschränkten Marktes, ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass die Untersagungsvoraussetzungen des § 36 Abs. 1 GWB vorliegen. Die Ermittlungen haben ergeben, dass trotz Marktanteilsadditionen auf den vom Zusammenschluss betroffenen Märkten – Girokonten für Privatkunden und Kredite an Geschäftskunden – die Beteiligten nach dem Zusammenschluss über vergleichsweise niedrige Marktanteile verfügen werden und die Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung nicht zu erwarten ist. Bei dem ebenfalls untersuchten Markt für Girokonten für Geschäftskunden wird die Schwelle des § 35 Abs. 2 Nr. 2 GWB nicht überschritten.
Entscheidungsgründe
B. Sachverhalt
I. Beteiligte Unternehmen
Rz. (2)
Die Beteiligten erbringen als Sparkassen in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft geld- und kreditwirtschaftliche Leistungen mit Schwerpunkt auf den Gebieten ihrer Träger.
Rz. (3)
Träger der SK Vorderpfalz ist der Zweckverband der Sparkasse Vorderpfalz. Mitglieder des Zweckverbandes sind die Stadt Ludwigshafen a.Rh. und die Stadt Schifferstadt. In der Verbandsversammlung verfügt die Stadt Ludwigshafen a.Rh. über sieben, die Stadt Schifferstadt über zwei Vertreter . Die Sparkasse Vorderpfalz ist entstanden aus dem Zusammenschluss der Stadtsparkasse Ludwigshafen a.Rh. und der Stadtsparkasse Schifferstadt im Jahr 2004.
Rz. (4)
Träger der KSK Rhein-Pfalz ist der Rhein-Pfalz-Kreis. Die Hauptverwaltung der KSK Rhein-Pfalz liegt außerhalb des Gebietes ihres Trägers, in Ludwigshafen a.Rh. Auch zwei ihrer Niederlassungen, Ludwigshafen-Oggersheim und Ludwigshafen-Rheingönheim, befinden sich auf dem Stadtgebiet von Ludwigshafen a.Rh.
Rz. (5)
Träger der KSSK Speyer ist der Sparkassenzweckverband Kreis- und Stadtsparkasse Speyer. Mitglieder sind die Stadt Speyer und für die im südlichen Kreisgebiet gelegenen Gemeinden Dudenhofen, Hanhofen, Harthausen, Otterstadt, Römerberg und Waldsee der Rhein-Pfalz-Kreis. In der Verbandsversammlung verfügt die Stadt Speyer über 4 Vertreter bzw. Stimmen, der Rhein-Pfalz-Kreis über 3 Vertreter bzw. Stimmen.
II. Das Vorhaben
Rz. (6)
Die Träger der Beteiligten beabsichtigen, die Sparkassen durch Vereinigung durch Aufnahme zu vereinigen, bei der das Vermögen einer oder mehrerer Sparkassen auf eine bestehende Sparkasse übergeht. Noch offen ist, ob hierzu ein neuer Zweckverband gegründet wird oder ob zwei der drei Beteiligten einem bestehenden Zweckverband beitreten. In jedem Fall werden die Stadt Ludwigshafen a.Rh. und der Rhein-Pfalz-Kreis mindestens 25% der Stimmrechte in der Verbandsversammlung des Trägers des fusionierten Instituts erhalten.
III. Verfahrensgang
Rz. (7)
Das Vorhaben ist mit Schreiben vom 11. Februar 2013, eingegangen am 13. Februar 2013, beim Bundeskartellamt angemeldet worden. Den Beteiligten ist mit Schreiben vom 11. März 2013 die Einleitung des Hauptprüfverfahrens (§ 40 Abs. 1 GWB) mitgeteilt worden. An die Beteiligten sind mehrfach Auskunftsverlangen zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts gerichtet worden. Darüber hinaus haben die Beteiligten mehrfach mündlich und schriftlich zum Verfahren Stellung genommen.
Rz. (8)
Ausgehend von den durch die Beteiligten benannten Wettbewerbern sind 55 Kreditinstitute mit Auskunftsbeschluss vom 20. Februar 2013 zu ihren Produkten, ihren Geschäftsvolumina und weiteren für die Prüfung relevanten Punkten befragt worden. Mit Auskunftsbeschluss vom 25. Februar 2013 sind jeweils 50 gewerbliche Kunden der SK Vorderpfalz und der KSK Rhe...