Entscheidungsstichwort (Thema)

Investorenauswahlverfahren. des Investorenauswahlverfahrens um die … des …

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen selbst.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.

 

Tatbestand

I.

1. Die Antragsgegnerin (Ag) veräußert derzeit die von der … nicht mehr benötigten Liegenschaften, darunter auch den …. Die geplante Veräußerung wurde … 2005 auf der Immobilienmesse … in … sowie im Internet bekannt gegeben. Daraufhin meldeten sich bei der Ag einige Erwerbsinteressenten.

Im Rahmen des Veräußerungsprozesses setzte sich die Ag frühzeitig mit dem Landkreis … und der Gemeinde … ins Benehmen. Hintergrund hierfür war, dass die Gemeinde nach Entwidmung der Liegenschaft ihre Planungshoheit zurückerlangen wird. Durch die Abstimmung der vorgesehenen Entwicklungskonzepte zwischen der Gemeinde und dem jeweiligen Erwerber sollte dem Erwerber eine größere Planungssicherheit gegeben werden. Zur Koordination ihrer gemeinsamen Interessen gründeten der Landkreis … und die Gemeinde … die „…gesellschaft auf kommunaler Ebene GmbH” (A GmbH). Die A GmbH entschied, dass es zur Ermittlung einer optimalen städtebaulichen Entwicklung des … sinnvoll sei, verschiedene Nutzungskonzepte miteinander zu vergleichen. In Absprache mit der Ag wurde daher beschlossen, dass die Erwerbsinteressenten Konzepte für die … präsentieren sollten. Die Nutzungskonzepte sollten durch einen Wirtschaftsprüfer auf ihre Auswirkungen auf die Region überprüft werden.

Die von der A GmbH beauftragten Wirtschaftsprüfer forderten am 8. Mai 2006 alle Interessenten auf, bis zum 30. Juni 2006 einen Kaufpreis für die Liegenschaft zu ermitteln und ein Konzept für die mögliche Nutzung des … abzugeben. Auf diese Aufforderung gingen insgesamt fünf Konzepte ein, darunter das Konzept der Antragstellerin (ASt) und das Konzept der Bn GmbH & Co. KG (…).

Am 14. Juli 2006 erhielt die ASt von der Ag einen Mustergrundstückskaufvertrag. Dieser enthielt in § 7 folgende Regelungen zur Mängelhaftung:

„7.3 Die Verkäuferin übernimmt keine Verantwortung für die Tauglichkeit des Kaufgegenstandes und für die Durchführbarkeit der vom Käufer möglicherweise geplanten Entwicklung oder sonstigen Nutzung des Kaufgegenstandes. Die Nutzbarmachung des Kaufgegenstandes einschließlich aller damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen (z.B. Erschließung, Abriss, Planung, Infrastrukturfolgekosten etc.) liegt allein im Risiko und Verantwortungsbereich des Käufers.”

Mit Schreiben vom 13. September 2006 teilte die B mit, dass die Beigeladene (Bgl) das Angebot der B übernehmen und später mit der B als Nutzungsgemeinschaft zusammenwirken werde, was durch den Abschluss langfristiger Nutzungsverträge abgesichert werden solle. Ebenfalls im September 2006 forderte der von der B GmbH eingeschaltete Wirtschaftsprüfer von allen Bietern Finanzierungsbereitschaftserklärungen für den Erwerb der Liegenschaft ab.

Anfang Oktober wurden zwei Wertschätzungsgutachten eingeholt, die zu deutlich voneinander abweichenden Ergebnissen hinsichtlich des Werts der Liegenschaft gelangen. Ein deutlich höherer Wert kommt der Liegenschaft demnach zu, wenn man von einer Nachnutzung des Baubestands auf der Liegenschaft ausgehen kann.

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2006 teilte die Ag der ASt mit, dass die Ag in Abstimmung mit den betroffenen Kommunen entschieden habe, Nutzungskonzepte weiter zu verfolgen, die sich für eine … Nutzung ausgesprochen haben. Die ASt wurde in diesem Schreiben um weitere Angaben gebeten, unter anderem:

„3. Die Gemeinde … verlangt vom Investor den Abschluss eines städtebaulichen Vertrages über das Vorhaben. Wir bitten um schriftliche Aussage, ob sie hierzu bereit sind.

4. Für die langfristige Realisierung des Vorhabens bitten wir um Vorlage eines Zeitplans, der Grundlage des Kaufvertrages und des städtebaulichen Vertrages sein soll.”

Die Auswertung der von den Bietern eingereichten Konzepte erfolgte durch die von der A GmbH ausgewählten Wirtschaftsprüfer auf der Grundlage der Kriterien Kaufpreis, Standort, Arbeitsplätze und Wirtschaftlichkeit. Der von der Bgl angebotene Kaufpreis liegt deutlich über dem von der ASt angebotenen Kaufpreis. Nach dem Ergebnis der Bewertung belegt die Bgl den ersten Platz und die ASt den dritten Platz. Aufgrund der nicht nachgewiesenen Seriosität und Bonität des zweitplatzierten Bieters empfiehlt das Projektsteuerungsunternehmen, Kaufvertragsverhandlungen mit der ASt und der Bgl aufzunehmen.

Die Ag entschied, die Bgl als potenzielle Erwerberin (preferred bidder) auszuwählen und mit ihr in abschlussorientierte Kaufvertragsverhandlungen einzutreten. Dies teilte die Ag der ASt und der Bgl mit Schreiben vom 26. Oktober 2006 mit. Dies rügte die ASt mit Schreiben ...

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