Entscheidungsstichwort (Thema)

Verkauf der Liegenschaft

 

Nachgehend

OLG Düsseldorf (Beschluss vom 27.10.2010; Aktenzeichen VII-Verg 25/08)

 

Tenor

1. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin trägt die Antragstellerin. Die Beigeladenen zu 1. und 2. tragen ihre Kosten selbst.

3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war erforderlich.

 

Tatbestand

A.

Die Antragsgegnerin (Ag) machte im Oktober 2006 im Internet und mehreren Zeitungen, nicht jedoch im Amtsblatt der EU, ihre Absicht bekannt, die … ha große Liegenschaft „…-Kaserne” in … zu veräußern, deren Eigentümerin sie nach Beendigung der militärischen Nutzung Anfang Mai 2007 wurde. In dem Verkaufsexposé, das keine Vorgaben hinsichtlich der künftigen Nutzung des Geländes enthielt, stellte die Ag klar, dass es sich bei der Veräußerung nicht um ein Verfahren nach der VOB oder der VOL, sondern um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Kaufangeboten handele. Angebote wurden bis zum 13. Dezember 2006 erbeten.

Rat und Verwaltung der Beigeladenen (Bg) zu 2. hatten Anfang 2005 einen informellen Arbeitskreis zur Beratung der durch die anstehende Konversion des Kasernengeländes auftretenden Fragen gebildet. Bauplanungrechtlich hat die Bg zu 2. nach der Beendigung der militärischen Nutzung die Planungshoheit für das Kasernengelände. Der Rat der Bg zu 2. beschloss am 13. Oktober 2005 gemäß § 165 Abs. 4 BauGB für den Bereich „…”, in dem sich die Kaserne befindet, die Einleitung vorbereitender Untersuchungen für eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme. Weitere bauplanungsrechtliche Maßnahmen ergriff die Bg zu 2. nicht.

Die Antragstellerin (ASt), die Eigentümerin eines benachbarten Grundstücks ist und die bereits im April 2006 ein Kaufangebot unterbreitet hatte, bot am 2. November 2006 … EUR für das Kasernengelände. In den danach geführten Gesprächen erläuterte die ASt, ihr Nutzungskonzept stelle darauf ab, die Liegenschaft nach Durchführung eines Bauleitplanverfahrens auf der Basis ihres Nutzungskonzeptes bei Vorliegen der Planreife zu erwerben. Die Ag wies mit Schreiben vom 8. Januar 2007 darauf hin, sie sei an einer zügigen Verwertung der Liegenschaft interessiert, weshalb sie einen schnellen Erwerb und die Übernahme des Planungsrisikos durch den Käufer vorziehe. Dies habe selbstverständlich Auswirkungen auf den Kaufpreis. Der Ag liege ein Angebot über den kurzfristigen Erwerb der Kaserne „wie sie steht und liegt im unbeplanten Zustand” vor, das eine schnelle Entscheidung erfordere. Die Ag gab der ASt daher Gelegenheit, bis zum 12. Januar 2008 ein auf diese Konditionen abstellendes neues Kaufpreisangebot einzureichen. Die ASt gab daraufhin ein Angebot für die Kaserne „wie sie steht und liegt im unbeplanten Zustand” über … EUR ab. Mit Schreiben vom 15. Januar 2007 erhöhte die ASt dieses Angebot auf … EUR. Der Geschäftsführer der Bg zu 1. hatte am 12. Januar 2007 im eigenen Namen ein Angebot über … EUR abgegeben. Er betreibt auf einem ebenfalls benachbarten Gelände eine Privatschule, die bislang den Sportplatz und die Turnhalle auf dem Kasernengelände nutzte. Es lagen darüber hinaus Angebote zweier weiterer Bieter vor. Der Wert des Grundstücks wurde durch ein von der Ag in Auftrag gegebenes Gutachten vom 8. Mai 2007 zum Stichtag 1. Mai 2007 auf … EUR geschätzt.

Über die eingegangenen Angebote kam es zu Gesprächen der Bieter mit der Bg zu 2., die insbesondere das Nutzungskonzept der Bieter zum Gegenstand hatten und an denen zum Teil auch die Ag teilnahm. In einem internen Vermerk vom 5. Februar 2007 nahm die Ag zu den Angeboten Stellung. Das Konzept der ASt, die Unterkünfte mit geringen finanziellen Mitteln zu „Schlichtwohnungen” umzubauen und auf den Freiflächen Einfamilienhäuser zu errichten, werde von der Bg zu 2. skeptisch beurteilt, da durch eine städtebauliche Entwicklungsmaßnahme an anderer Stelle bereits genügend Bauplätze für den privaten Wohnungsbau und Gewerbeansiedlungen zur Verfügung stünden. Darüber hinaus bestehe die begründete Sorge, dass durch den Bau und die Vermietung von Schlichtwohnungen ein sozialer Brennpunkt entstünde. Der Geschäftsführer der Bg zu 1. finde mit seinem am 26. Januar 2007 vorgestellten Nutzungskonzept die volle Zustimmung der Stadtverwaltung, da es sich um ein in der betreffenden Region bislang einmaliges Konzept handele, durch das die Stadt an Attraktivität gewinnen werde. Das Vorhaben werde mit Sicherheit von einer breiten Mehrheit des Stadtrates getragen werden. Es solle dort erst vorgestellt werden, wenn die Vergabeentscheidung für den Geschäftsführer der Bg zu 1. gefallen sei. Dieser wolle die Liegenschaft schnellstmöglich im unbeplanten Zustand erwerben. In einem Schreiben der Ag an den Bürgermeister der Bg zu 2. vom 8. Mai 2007 merkte die Ag zu den vorliegenden Angeboten zunächst an, daß ein dritter Bieter es ablehne, ein Nutzungskonzept vorzulegen. Die ASt habe ihr Nutzungskonz...

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