Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe von Dachabdichtungsarbeiten im Rahmen eines Neubauprojekts
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten (Gebühren und Auslagen) des Verfahrens.
3. Die Antragstellerin hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
I.
Die Vergabestelle (VSt) hat im August 2000 im Rahmen des Neubaus des …-Hauses in München die Vergabe von Dachabdichtungsarbeiten im Offenen Verfahren europaweit ausgeschrieben. Die Angebotsfrist endete am 16. November 2000, die Bindefrist am 19. Januar 2001.
Das Leistungsverzeichnis sah für die einzelnen Leistungspositionen die Angabe des Gesamtbetrags sowie – soweit ein Mengenansatz vorgesehen war – der Einheitspreise vor. Bestandteil der Vergabeunterlagen war das „Einheitliche Verdingungsmuster Ergänzung Datenverarbeitung – EVM-Erg DV”, das sich auf den Einsatz von Datenträgern in den verschiedenen Bearbeitungsphasen – Angebotsanforderung, Angebotsabgabe, Abrechnung – bezieht. Hier heißt es in Ziffer 1.3:
„Abweichungen zwischen dem Inhalt des Datenträgers und schriftlicher Fassung
Die maschinenlesbaren Datenträger gelten in allen Datenaustauschphasen als Arbeitsmittel. Bei Abweichungen zwischen dem Inhalt des Datenträgers und der schriftlichen Fassung der Verdingungs- oder Abrechnungsunterlagen gilt die schriftliche Fassung. Inhaltliche Unterschiede gegenüber dem Datenträger sind vom Unternehmer in der schriftlichen Fassung zu kennzeichnen.”
Die Antragstellerin (ASt) hat mit Schreiben vom 15. November 2000 fristgerecht ein schriftliches Angebot eingereicht. Diesem beigefügt war eine Diskette, die ebenfalls ein von der ASt ausgefülltes Leistungsverzeichnis enthielt. Die ASt hat unter Berücksichtigung des von ihr eingeräumten … Nachlasses das günstigste Angebot abgegeben.
Die schriftliche Fassung des Angebots enthielt in einigen der im Leistungsverzeichnis nachgefragten Positionen keine Preisangaben; die entsprechenden Rubriken waren entweder leer oder gaben keine Preise, sondern Quadratmeter an. Betroffen waren im einzelnen folgende Positionen des Leistungsverzeichnisses:
Position 19.1.1. |
„Aufenthalts- und Lagerräume einrichten (…) 3,00 psch” |
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keine Eintragung in der Rubrik Einheitspreis, Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag: „…” |
Position 19.1.3. |
„Räumen der Aufenthalts- und Lagerräume und Wiederherstellen des ursprünglichen Zustandes (…) 3,00 psch” |
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keine Eintragung in der Rubrik Einheitspreis, Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag: „…” |
Position 19.2.66. |
„Abdeckung Licht-/Lüftungs- und Ausstiegsschachtwände 11,00 m” |
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keine Eintragung in der Rubrik Einheitspreis, keine Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag |
Position 19.9.1. |
„Zulage: Alu-Bleche mit metallischer Beschichtung (…) psch” |
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Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag „…” |
Position 19.9.2. |
„Zulage: Alu-Bleche mit Eisenglimmer Beschichtung (…) psch” |
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Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag „…” |
Position 19.9.3. |
„Zulage: Glimmer-PUR-Nasslack-Beschichtung für Alu- Entwässerungsrinnen und Fallrohre (…) psch” |
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Eintragung in der Rubrik Gesamtbetrag „…” |
Ob die Preisangaben auf der Diskette vollständig waren, lässt sich nicht mehr nachvollziehen, da die Diskette von dem mit der Prüfung der Angebote beauftragten Architekturbüro im weiteren Verfahrensverlauf bearbeitet wurde. Die Originaldaten der ASt wurden im Zuge dessen verändert und sind nicht mehr erkennbar. Zwischen ASt und VSt ist jedoch unstreitig, dass die Diskette die in der schriftlichen Fassung fehlenden Angaben enthielt.
Das von der VSt beauftragte Architekturbüro informierte diese im Rahmen der Angebotsauswertung mit Schreiben vom 6. Dezember 2000 darüber, dass im Angebot der ASt in den Positionen 19.9.1., 19.9.2. und 19.9.3. des Leistungsverzeichnisses Angaben in Quadratmetern anstatt der geforderten Angabe von Pauschalsummen gemacht wurden. Das Angebot sei somit nicht mehr vergleichbar und damit nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A von der weiteren Wertung auszuschließen.
Mit Schreiben vom 19. Dezember 2000 teilte die VSt der ASt mit, dass ihr Angebot nach §§ 25 Nr. 1 Abs. 1 lit. b, 21 Nr. 1 Abs. 2 VOB/A von der Wertung ausgeschlossen werden müsse, da die ASt das Leistungsverzeichnis nicht vollständig ausgefüllt habe. So fehlten die notwendigen Eintragungen auf Seite 17 des Leistungsverzeichnisses beim Einheitspreis der Positionen 19.1.1. und 19.1.3. sowie auf Seite 48 beim Einheitspreis der Position 19.2.66.. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag an die Firma … zu erteilen.
Hierauf reagierte die ASt mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 28. Dezember 2000. Sie räumte ein, bei den Positionen 19.1.1. und 19.1.3. die geforderten Einzelpreise nicht in das Leistungsverzeichnis eingetragen zu haben. Diese seien jedoch durch Teilung der Gesamtpreise durch die Stückzahlen ermittelbar. Es handle sich lediglich um ein Versehen beim Ausfüllen des Leistungsverzeichnisses. Ebenfalls räumte die ASt ein, dass bei der Position 19.2.66. gar keine Eintragung im sch...