Entscheidungsstichwort (Thema)
Wärmeversorgung-wärme- technische Hausstationen. Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen. der Vergabe der Wärmeversorgung – Wärmetechnische Hausstationen, 1. BA, Vergabenummer … im Rahmen der Sanierung und des Neubaus der Außenanlagen der …
Tenor
1. Der Antrag wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Vergabestelle trägt die Antragstellerin.
3. Die Beigeladene trägt ihre zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen selbst.
Tatbestand
I.
Die Vergabestelle (VSt) schrieb im offenen Verfahren die Vergabe Wärmeversorgung – Wärmetechnische Hausstationen 1. BA, Vergabenummer … im Rahmen der Sanierung und des Neubaus der Außenanlagen der … (Auftragswert über … Mio. Euro) europaweit aus.
Die Antragstellerin (ASt) hat fristgerecht ein Angebot abgegeben, welches im Vergleich zu den Angeboten der anderen Bieter das preisgünstigste ist. Dabei hatte die ASt nicht das Originalleistungsverzeichnis ausgefüllt und abgegeben, sondern eine selbstgefertigte Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses in Form eines EDV-Ausdrucks, in der die Preise für die einzelnen Positionen enthalten sind. In der von der ASt abgegebenen Kurzfassung des Leistungsverzeichnisses fehlen die im Originalleistungsverzeichnis vorgesehenen Positionen 01.04.30 (Rohr DN 65 – 80, 340,000 m) und 02.01.380 (Kontaktgeber, 25 St). Dementsprechend enthält das Angebot der ASt keine Preisangaben (weder Einheits- noch Gesamtpreise) für diese beiden Positionen. Addiert man die von der ASt unter der Leistungsverzeichnis-Gruppe 01.04 (Demontagen) angegebenen Gesamtpreise der einzelnen Positionen, so ergibt sich eine Differenz von x.xxx Euro zu der im Angebot genannten „Summe LV-Gruppe 1.04”. Addiert man die von der ASt unter der Leistungsverzeichnis-Gruppe 02.01 (Trinkwasserinstallation) angegebenen Gesamtpreise der einzelnen Positionen, so ergibt sich keine Differenz zu der im Angebot angegebenen „Summe LV-Gruppe 02.01”.
Neben der ASt haben neun weitere Bieter Angebote abgegeben. Bei einem anderen Bieter, dessen Angebot auch von der Wertung ausgeschlossen wurde, fehlt die Position 02.01.380 ebenfalls. Ein weiterer Bieter hat für diese Position Preise in Höhe von „… Euro” angegeben und vermerkt: „ist enthalten”. Die Beigeladene hat für diese Position im Vergleich zu einem dritten Bieter einen sehr niedrigen Preis in Höhe von … Euro (als Einheitspreis) angegeben.
Das für die Vorbereitung der Angebotsauswertung eingeschaltete Ingenieurbüro stellte bei der Angebotsprüfung u.a. fest, dass die ASt für die Positionen 01.04.03 und 02.01.380 keine Preise angegeben hatte. Es kam in seinem Vergabevorschlag zu dem Ergebnis, dass das Angebot der ASt wegen fehlender Preisangaben bezüglich der Position 01.04.30 von der Wertung auszuschließen sei. Dem Vergabevorschlag schloss sich die VSt an. Am 3. April 2002 teilte die VSt der ASt mit, dass sie beabsichtige, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Als Grund für die Nichtberücksichtigung des Angebotes der ASt gab sie an, das Angebot sei ausgeschlossen worden, weil es nicht rechtzeitig zum Eröffnungstermin vorgelegen habe.
Mit Schreiben vom 5. April 2002 rügte die ASt die beabsichtigte Vergabeentscheidung. Nach telefonischer Rückfrage bei der VSt habe sie erfahren, ihr Angebot sei nicht wegen der Nichtvorlage des Angebotes bei Öffnung, sondern wegen der fehlenden Angaben bei der Position 01.04.30 im computererstellten Ausdruck des ausgefüllten Leistungsverzeichnisses ausgeschlossen worden. Die ASt erklärte, die Erstellung des Angebotes sei mit Hilfe des Handwerker-Programmes SageKHK erfolgt. Die Position 01.04.30 sei im Programm richtig verpreist, jedoch durch einen Softwarefehler fehlerhaft ausgedruckt worden. Summiere man aber die einzelnen Gesamtpreise bei dem Titel 01.04, erkenne man im Vergleich zur ausgedruckten Titelsumme, dass die Position 01.04.30 mit einem Gesamtpreis von x.xxx Euro ausgewiesen sei. Diese Sachlage könne auch auf dem von ihr mit dem Angebot übergebenen Datenträger in GAEB D84 überprüft werden.
Am 12. April 2002 teilte die VSt der ASt mit, sie habe nach nochmaliger Prüfung festgestellt, dass eine nachträgliche Einbeziehung der Position 01.04.30 bei der Wertung eine unzulässige Aufwertung des Angebotes darstellen würde. Bei der rechnerischen Prüfung sei zwar eine Differenz zu dem Angebotsendpreis festgestellt worden. Diese sei jedoch unbedeutend, da hier kein Fall des § 23 Abs. 3 VOB/A vorliege, weil die ASt die Bezugsgröße zum Einheitspreis der Position 01.04.30 nicht angegeben habe.
Die ASt stellte am 17. April 2002 bei der Vergabekammer des Bundes einen Antrag auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens, der der VSt an demselben Tag zugestellt worden ist. Die ASt bezieht sich dabei auf ihr Rügeschreiben gegenüber der VSt.
Die ASt beantragt
die Einleitung der entsprechenden gesetzlichen Maßnahmen.
Die VSt beantragt
die Zurückweisung des Antrags.
Die VSt trägt vor, dass ...