Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V. der Vergabe „Abschluss von Arzneimittelrabattverträgen gem. § 130a Abs. 8 SGB V für …”, Los 40, …
Nachgehend
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1) und zu 2).
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin und eines gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten für die Beigeladenen zu 1) und zu 2) war notwendig.
Tatbestand
A.
Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein Offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages zum Abschluss von wirkstoffbezogene Arzneimittelrabattverträgen gemäß § 130a Absatz 8 SGB V für insgesamt … Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen, aufgeteilt in … Fachlose durch (europaweite Bekanntmachung vom … in der Fassung der Bekanntmachungen vom … und …). Die Ag beabsichtigt, mit jeweils 3 Rahmenvertragspartnern pro Los Rabattverträge zu schließen.
Gemäß Ziffer 3.11 der Verdingungsunterlagen führen wettbewerbsbeschränkende Absprachen der Bieter zum Angebotsausschluss nach §§ 2 Nr. 1 Absatz 2, 25 Nr. 1 Absatz 1 lit. f) VOL/A. In Anhang 6 mussten die Bieter im Rahmen einer Eigenerklärung über die Zuverlässigkeit versichern, dass keine schweren Verfehlungen vorliegen, die ihren Ausschluss von der Teilnahme am Wettbewerb rechtfertigen würden.
Die Ag veröffentlichte auf ihrer Vergabeplattform unter der laufenden Nr. 26 aufgrund der Bieterfrage, ob Unternehmen, die Teil desselben Konzerns sind, unabhängig voneinander für identische Lose Angebote abgeben können, die Antwort, dass „Unternehmen, die Teil desselben Konzerns sind, unter Einhaltung des Wettbewerbs- und Geheimhaltungsgrundsatzes unabhängig voneinander Angebote abgeben” können.
Die Beigeladenen (Bg) zu 1) und zu 2) haben über ihren Verfahrensbevollmächtigten im Nachprüfungsverfahren die Unternehmensrichtlinie der …-Gruppe vorgelegt. Darin heißt es unter Ziffer 4. (Verhaltensgrundsätze zur Integrität im Geschäftsverkehr):
„Allgemeine Grundsätze
(…)
Wir sind in unserem Verhalten und unseren Aussagen gegenüber Kunden, Mitarbeitern, Geschäftspartnern, Mitbewerbern, Behörden und der Öffentlichkeit zuverlässig, ehrlich, transparent und korrekt. Das bedeutet für uns ethisch einwandfreies Verhalten. Wettbewerbsbeschränkende Aktivitäten sind zu unterbleiben. Wir praktizieren in unseren Geschäftsverbindungen Partnerschaft und Fairness und pflegen eine kooperative Zusammenarbeit mit Fachverbänden, Behörden und Öffentlichkeit.
(…)
Im Rahmen von öffentlichen Ausschreibungen verhält sich das Unternehmen entsprechend den geforderten Ausschreibungsbestimmungen. Jedes Unternehmen der Gruppe agiert bei öffentlichen Ausschreibungen unabgestimmt und unabhängig voneinander. Die Bearbeitung von Angeboten unterschiedlicher Unternehmen der Gruppe sind IT-technisch, personell und räumlich strikt voneinander zu trennen. Die Vertraulichkeit der Angebotsunterlagen ist intern wie auch extern sicherzustellen.”
Die Antragstellerin (ASt) gab fristgerecht ein Angebot unter anderem für das streitgegenständliche Los 40 ab. Ebenso beteiligten sich an der Ausschreibung für das Los 40 die Bg zu 1) und zu 2). Alle Beteiligten versicherten in ihren Angeboten durch Abgabe der geforderten Eigenerklärungen, keine schweren Verfehlungen begangen zu haben, die einen Ausschluss rechtfertigen könnten.
Die Bg zu 1) und 2) sind beide Unternehmen der …-Unternehmensgruppe. Die Bg zu 1) hat ihren Geschäftssitz in … angemeldet, die Bg zu 2) in …. Die Bg zu 1) verfügt jedoch auch am Sitz der Bg zu 2) über Büroräume. Ihr Geschäftssitz in … dient vornehmlich für das Abhalten von Besprechungen. Der einzige Geschäftsführer der Bg zu 1), Herr …, ist zugleich einer von drei Geschäftsführern der Bg zu 2), allerdings dort nicht alleinvertretungsberechtigt. Der Prokurist der Bg zu 1), Herr …, ist gleichzeitig Prokurist bei der Bg zu 2). Die Bg zu 1) verfügt in Person von Frau … nur über eine Angestellte, die exklusiv für sie arbeitet. Alle Leistungen der Bg zu 1) werden von ihr bei externen Dienstleistern zugekauft bzw. beim gemeinsamen Einkauf der Arzneimittel mit der Bg zu 2) unter Einsatz von deren Ressourcen erbracht. Das Angebot der Bg zu 1) wurde vom Geschäftsführer der Bg zu 1), Herrn …, und dem Prokuristen, Herrn …, unterzeichnet. Das Angebot der Bg zu 2) wurde vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Bg zum 2), Herrn Dr. …, und dem Vertriebsleiter, Herrn …, unterzeichnet.
Durch das Informationsschreiben gemäß § 101a GWB vom 6. August 2010 unterrichtete die Ag die ASt darüber, dass auf ihr Angebot kein Zuschlag erteilt werden könne, da es im streitgegenständlichen Los nicht das wirtschaftlichste sei. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag auf die Angebote der Bg zu 1) und zu 2) sowie dasjenige eines weiteren Bieters zu ert...