Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergabe „Wirkstoffbezogene Arzneimittelrabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V”. der Vergabe „Wirkstoffbezogene Arzneimittelrabattverträge gem. § 130a Abs. 8 SGB V der …”, Lose 20 und 38
Nachgehend
Tenor
1. Der Nachprüfungsantrag wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1). Die Beigeladene zu 5) trägt ihre Kosten selbst.
3. Die Hinzuziehung eines Verfahrensbevollmächtigten durch die Antragsgegnerin war notwendig.
Tatbestand
I.
1. Die Antragsgegnerin (Ag) führt gegenwärtig ein Offenes Verfahren zur Vergabe des Auftrages „Wirkstoffbezogene Arzneimittelrabattverträge gemäß § 130a Abs. 8 SGB V der …” für insgesamt … Wirkstoffe mit jeweils 3 Rahmenvertragspartnern durch (Tag der Absendung der Bekanntmachung: … 2010).
Die Antragstellerin (ASt) gab fristgerecht Angebote zu den Losen 20 und 38 ab. Ebenso beteiligten sich an der Ausschreibung für die Lose 20 und 38 die Beigeladenen (Bg) zu 1) und 5). Die Bg zu 1) und 5) sind Unternehmen der …-Unternehmensgruppe. Die Bg zu 1) hat ihren Geschäftssitz in … angemeldet, die Bg zu 5) in …. Der einzige Geschäftsführer der Bg zu 1), Herr …, ist zugleich einer von zwei Prokuristen sowie von drei Geschäftsführern der Bg zu 5), allerdings dort nicht alleinvertretungsberechtigt. Der Prokurist der Bg zu 1), Herr …, ist gleichzeitig Prokurist bei der Bg zu 5). Das Angebot der Bg zu 1) wurde vom Geschäftsführer der Bg zu 1) … und dem Prokuristen … unterzeichnet. Das Angebot der Bg zu 5) wurde vom alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer der Bg zum 5), …, und dem Prokuristen … unterzeichnet.
Durch Schreiben nach § 101a GWB vom 21. Juli 2010 unterrichtete die Ag die ASt darüber, dass auf deren Angebote kein Zuschlag erteilt werden könne, da diese Angebote losbezogen nicht die jeweils wirtschaftlichsten darstellten. Es sei beabsichtigt, bei Los 20 den Zuschlag auf die Angebote der Bg zu 1) sowie zweier weiterer Bieter, bei Los 38 auf die Angebote der Bg zu 1), der Bg zu 5) und eines weiteren Bieters zu erteilen. Im Los 20 lagen zwischen der Bg zu 1) und 5) sechs weitere Unternehmen. Im Los 38 lagen die Bg zu 1) und 5) an erster und zweiter Stelle der Wertungsrangliste.
Die ASt rügte gegenüber der Ag mit Schreiben vom 26. Juli 2010 die getroffenen Vergabeentscheidungen. Es liege ein schwerwiegender Verstoß gegen den Geheimwettbewerb vor, da es
hinsichtlich der Bg zu 1) und 5) erwiesen sei, dass die personellen sowie die organisatorischen Voraussetzungen für eine unabhängige Angebotsabgabe nicht vorlägen.
Die Ag richtete daraufhin mit Datum vom selben Tag zwei Aufklärungsschreiben an die Bg zu 1) und 5) folgenden Inhalts:
- „Benennen Sie sämtliche natürliche Personen, diemit der (insbesondere kaufmännischen) Bearbeitung Ihres Angebotes („Angebotsbearbeitung”) in o.g. Vergabeverfahren befasst waren, mit Nachnamen, Vornamen, Berufsbezeichnung.
Bitte erläutern Sie hinsichtlich der Angaben zu Frage 1,
(i) welche Aufgaben im Einzelnen die dort genannten Personen bezüglich der Angebotsbearbeitung Ihres Angebotes im o.g. Vergabeverfahren hatten und
(ii) an welchem Ort (Stadt/Straße/ggf. Raum) diese Aufgaben im Einzelnen ausgeführt wurden.
- Bitte teilen Sie mit, ob interne Richtlinien existieren, die wettbewerbsbeschränkende und/oder unlautere Verhaltensweisen untersagen.
- Bitte bestätigen Sie, dass bei Ihnen innerhalb verbundener Unternehmen keine aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen bei der Teilnahme an dem o.g. Vergabeverfahren stattgefunden haben: Für den Fall, dass sie dies nicht bestätigen können, teilen Sie bitte die Gründe, bzw. den Umfang und die Art der Abstimmungen mit.
- Bitte teilen Sie mit wer in Ihrem Unternehmen/konzernverbundenen Unternehmen mit der Bearbeitung dieses Aufklärungsschreibens befasst/beteiligt wurde (Angaben zu Nachnamen, Vornamen, Geburtsdatum, Berufsbezeichnung).”
Bg zu 1) und Bg zu 5) beantworteten die Aufklärungsschreiben fristgemäß. Sie teilten jeweils mit, wer mit der Bearbeitung der Angebote befasst war und welche Aufgaben die genannten Personen bei der Angebotsbearbeitung hatten. Es wurden insoweit jeweils unterschiedliche Personen genannt. Es gab keine personellen Überschneidungen bei der Angebotserstellung. Kalkulation und Angebotserstellung seien auch räumlich voneinander getrennt erfolgt. Beide Unternehmen bestätigten, dass es interne Vorgaben gebe, die wettbewerbsbeschränkende und/oder unlautere Verhaltensweisen untersagten. Für die Bg zu 1) erklärte der Geschäftsführer … zu Punkt 4: „Aus unserer Sicht sind uns keine abgestimmten Verhaltensweisen bei der Teilnahme an dem Vergabeverfahren bekannt.” Für die Bg zu 5) erklärte der Geschäftsführer …: „Wir haben mit keinem Unternehmen, das sich nach unserer Kenntnis an der Ausschreibung beteiligt hat, Verhaltensweisen abgestimmt.”.
Die Ag half dem Rügevorbringen darauf...