Entscheidungsstichwort (Thema)

Vergabe der Baumaßnahme „Berliner Wasserstraßen”

 

Tenor

1. Der Antragsgegnerin wird gestattet, der Beigeladenen im streitgegenständlichen Verfahren den Zuschlag nach Ablauf von zwei Wochen seit Bekanntgabe dieser Entscheidung zu erteilen.

2. Der Nachprüfungsantrag wird verworfen.

3. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens (Gebühren und Auslagen) einschließlich der zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu tragen.

4. Die Hinzuziehung des Verfahrensbevollmächtigten durch die Beigeladene war notwendig.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsgegnerin (Ag) schrieb im Januar 2003 im Rahmen eines offenen Verfahrens die Leistungen für die Baumaßnahme „Berliner Wasserstraßen – Trasse Süd – PFA 6, Los 2 – Tkanal km 23,200 bis km 25,550” aus. Zum Submissionstermin am 3. April 2003 lagen der Ag von sechs Bietern jeweils ein Hauptangebot und insgesamt 35 Nebenangebote vor.

Das streitgegenständliche Bauvorhaben war bereits drei mal Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor der Vergabekammer des Bundes (VK 2 – 116/03, VK 2 – 70/04 und VK 2 – 73/04). Das OLG Düsseldorf hatte den erstgenannten Beschluss aufgehoben und eine Neuwertung angeordnet (Beschluss vom 25. Februar 2004 – VII Verg 77/03). Die Ag kam daraufhin zum Ergebnis, dass kein Bewerber die Eignung zur Durchführung der Wasserbaumaßnahme nachgewiesen habe und hob die Ausschreibung auf. Die dagegen gerichteten Nachprüfungsanträge hatten vor der Kammer und vor dem OLG Düsseldorf bezüglich der angeordneten Aufhebung der Aufhebung Erfolg (Beschluss vom 26. Januar 2005 – VII Verg 45/04 und Beschluss vom 15. Dezember 2004 – VII Verg 48/04).

Die ASt hatte die dem Angebot beizufügende Geräteliste nicht ausgefüllt und stattdessen angegeben:

„Das zur Durchführung notwendige Gerät steht uns u. unseren NU in ausreichendem Maße zur Verfügung. Detaillierte Angaben bei einem Bietergespräch.”

In der Baubeschreibung war auf Seite 50 unter dem Punkt 4.7.4 Gabionenstützmauern angegeben:

„Bei der Ausführung sind auf der Nordseite des T-kanal von km 23,795 – 23,865 und km 23,979 – 24,361 die vordersten Drahtschotterbehälter als Blockmauerwerk mit flachen und nicht gerundeten Steinen (Felsgestein) mit einer Kantenlänge von überwiegend ca. 40 cm zu füllen; (…). die dahinter liegenden Drahstschotterbehälter können mit beliebigem Felsgestein (auch Recyclingmaterial) gefüllt werden.”

Die ASt hatte in ihrem Angebot unter Pos. 01.10.0940 [Vorbemerkung: Drahtschotterbehälter füllen und einbauen in Hangsicherung Profil 14, Gabionenwand von TeK km 23,515 bis 23,680; Südufer] (…) Material= Felsgestein (…) auf der auszufüllenden Linie mit der Bezeichnung „Gesteinsart” eingetragen: „Granit, Betonrecycling”

In anderen Positionen (01.10.1130 und 01.10.1160), die ebenfalls den Einbau von Drahtschotterbehältern vorsahen, war im Leistungsverzeichnis unter Material = gem. BB von der Ag vorgegeben worden.

Bei der im Jahr 2005 durchgeführten Eignungsprüfung anhand der von der Kammer und dem Senat vorgegebenen Rechtsauffassung gelangte die Ag zum Ergebnis, dass ausschließlich die Beigeladene geeignet sei und schloss alle übrigen Bieter aus.

Dies teilte die Ag mit Schreiben vom 1. Juni 2005 der ASt gem. § 13 VgV mit. Es sei beabsichtigt, den Zuschlag an die Beigeladene zu erteilen. Die ASt wendete sich hiergegen mit Rügeschreiben vom 3. Juni 2005 und vom 9. Juni 2005.

Mit Schreiben vom 14. Juni 2005, eingegangen bei der Vergabekammer am selben Tag, hat die ASt bei der Vergabekammer des Bundes die Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens beantragt. Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Ag am 15. Juni 2005 zugestellt.

Die ASt trägt vor, dass der Ausschluss ihres Angebotes vergaberechtswidrig sei. Die ASt sei sehr wohl geeignet, insbesondere die Spundwandpressarbeiten durchzuführen. Die Ag habe auch die von der ASt ordnungsgemäß erbrachten Vibrationsarbeiten bei der Überprüfung der Pressarbeiten berücksichtigen müssen. Die Ag müsse Referenzen zulassen, die jüngst ihren Abschluss gefunden hätten, da nur so aktuelle Kompetenz und Eignung nachgewiesen werden könne. Die Bieter müssten somit neuere Referenzen einreichen dürfen. Der durch die Nachprüfungsverfahren eingetretene Zeitablauf sei als neue Tatsache zu werten.

Eine Abweichung von der Leistungsbeschreibung liege ebenfalls nicht vor, da sich die Klammerdefinition nicht auf Felsgestein beziehe und somit jegliches Recyclingmaterial zulässig sei.

Alle Positionen seien nahezu identisch formuliert und würden den Eindruck erwecken, es sei der identische Leistungsinhalt gefordert. Die fragliche Position sei jedenfalls nicht zwingend in dem Sinne zu verstehen, dass nur Felsgestein eingesetzt werden könne. Im Übrigen habe die ASt in erster Linie Granit angeboten. Jedenfalls sei die an den Tag gelegte Sorglosigkeit nicht sanktionswürdig.

Hinsichtlich des Gestattungsantrags sei für die Ag keine erhöhte Dringlichkeit erkennbar.

Die ASt beantragt daher:

  1. der Antragsgegnerin aufzugeben, der...

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