Entscheidungsstichwort (Thema)
Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
1. Das am 15. Juli 2003 beim Bundeskartellamt angemeldete Vorhaben der Beteiligten zu 1., den einzigen Kommanditanteil an der Fleissner GmbH & Co. KG Maschinenfabrik, Egelsbach, sowie den einzigen Geschäftsanteil an deren Komplementärin, der Fleissner-Verwaltungsgesellschaft mbH, Egelsbach zu erwerben, wird freigegeben.
2. Die Gebühr für diese Entscheidung wird auf EUR … (in Worten: … Euro) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.
3. Die Gebühr für die Anmeldung des Zusammenschlusses wird auf EUR …- Euro (in Worten: …) festgesetzt und den Beteiligten zu 1. bis 3. als Gesamtschuldnern auferlegt.
Gründe
A.
I. Anmeldung und Verfahren
1. Mit Schreiben vom 15.07.2003, hier eingegangen am selben Tag, wurde folgendes Zusammenschlussvorhaben von der Beteiligten zu 1., auch namens und im Auftrag der Beteiligten zu 2. und 3., angemeldet: Die Zimmer AG, Frankfurt am Main (im Folgenden: Zimmer), beabsichtigt, über ihre 100%ige Tochtergesellschaft, die Zimmer Betriebs-GmbH, Frankfurt am Main, den einzigen Kommanditanteil an der Fleissner GmbH & Co. KG Maschinenfabrik, Egelsbach, sowie den einzigen Geschäftsanteil an deren Komplementärin, der Fleissner Verwaltungsgesellschaft mbH, Egelsbach (im Folgenden: Fleissner), zu erwerben.
2. Das Zusammenschlussvorhaben betrifft den Bereich Anlagen- und Maschinenbau für Chemiefasern, insbesondere für Stapelfasern.
3. Mit Beschluss vom 13. August 2002 hat die Beschlussabteilung antragsgemäß die EMS Inventa-Fischer AG, Domat/Ems, Schweiz, beigeladen.
4. Mit Schreiben vom 12. August 2003, zugestellt am 13. August 2003, hat die Beschlussabteilung die Beteiligte zu 1. über den Eintritt in das Hauptprüfverfahren unterrichtet.
II. Beteiligte Unternehmen
5. Zimmer ist eine 100% Tochtergesellschaft der mg technologies ag, Frankfurt am Main (im Folgenden: mg), eines weltweit operierenden Konzerns mit den Kernkompetenzen Chemie sowie Engineering und Anlagenbau in den Bereichen Pharmaindustrie, Ernährungsindustrie und Umwelttechnik. Der weltweite Konzernumsatz von mg betrug im Geschäftsjahr 2001/2002 8,586 Mrd. Euro. Davon entfielen …Mrd. Euro auf die Europäische Union und … Mrd. Euro auf Deutschland.
6. Fleissner ist im Maschinenbau tätig und produziert Maschinen zur Herstellung von Stapelfasern, Vliesen, Filterpapier und Tissue. Die weltweiten Umsatzerlöse von Fleissner im Geschäftsjahr 2002 betrugen … Mio. Euro. Davon wurde ein Umsatz von … Mio. Euro in der Europäischen Union und … Mio. Euro in Deutschland erzielt.
7. Die Beigeladene ist ein weltweit tätiges Chemieunternehmen mit Aktivitäten in den Bereichen Polymere, Werkstoffe, Feinchemikalien und Engineering. Dabei entwickelt und realisiert das Unternehmen auch Produktionsverfahren und Industrieanlagen zur Herstellung von Polymeren und Fasern. Die Beigeladene hat vorgetragen, sie sei als Wettbewerber von Zimmer im Stapelfaseranlagenbau auf die Lieferung von Stapelfaserstrassen durch Fleissner angewiesen. Durch den Zusammenschluss droht aus ihrer Sicht eine marktbeherrschende Stellung der Beteiligten bei Stapelfasergroßanlagen, da der einzige unabhängige Maschinenbauer aus dem Markt ausscheide.
III. Zusammenschlusstatbestand und Anwendungsbereich des GWB
8. Der Anwendungsbereich der Zusammenschlusskontrolle nach dem GWB ist eröffnet. Der geplante Erwerb erfüllt die Zusammenschlusstatbestände der § 37 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 a) GWB, da Zimmer alle Anteile an Fleissner erwirbt und Zimmer somit die alleinige Kontrolle über Fleissner zufällt.
9. Aufgrund der gegebenen Umsätze fällt das Zusammenschlussvorhaben in den Geltungsbereich der Zusammenschlusskontrolle (§ 35 Abs. 1 GWB). Die Umsatzerlöse der beiden Beteiligten lagen im Jahre 2002 über der in § 35 Abs. 2 Nr. 1 GWB genannten Schwelle von 10 Mio. Euro. Die Bagatellmarktklausel des § 35 Abs.2 Satz 1 Nr. 2 GWB greift nicht, da allein Fleissner auf dem Teilmarkt Maschinenbau für Stapelfasergroßanlagen im Geschäftsjahr 2002 einen Umsatz von … Mio. Euro erzielte. Da beide Unternehmen ihren Sitz in Deutschland haben und auch nennenswerte Inlandsumsätze erzielen, ist eine Inlandsauswirkung des Zusammenschlusses nach § 130 Abs. 2 GWB zu bejahen.
10. Das Vorhaben unterfällt nicht der europäischen Fusionskontrolle nach Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EWG] Nr. 4064/89 des Rates über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen, zuletzt geändert durch Verordnung [EG] Nr. 1310/97 des Rates vom 30. Juni 1997 (im Weiteren: FKVO), da Fleissner mit einem Umsatz von … Mio. Euro in der Europäischen Union unter der in Art. 1 Abs. 2 b) FKVO geforderten Schwelle von 250 Mio. Euro liegt. Somit wird auch die Schwelle von 100 Mio. Euro des Art. 1 Abs. 3 b) FKVO nicht erreicht.
11. Die Frist nach § 40 Abs. 2 Satz 2 GWB endet am 17. November 2003, da der 15. November 2003 auf ein Wochenende fällt.
IV. Wettbewerbliche Beurteilung
12. Der angemeldete Zusamme...