Entscheidungsstichwort (Thema)
Shell Deutschland Oil GmbH. Lorenz Mohr GmbH. Tankstellen. Prüfung eines Zusammenschlussvorhabens nach § 36 Abs.1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
Tenor
I. Das Zusammenschlussvorhaben wird gemäß § 40 Abs. 2 und Abs. 3 GWB unter den nachfolgend genannten Nebenbestimmungen freigegeben:
II. Nebenbestimmungen
- Die Freigabe erfolgt unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kaufvertrag zwischen dem Insolvenzverwalter der Lorenz Mohr GmbH & Co KG und der Shell Oil Deutschland GmbH über den Erwerb der Tankstelle in […] Bad Hersfeld endgültig beendet wird und nicht durchgeführt wird, und unter der auflösenden Bedingung, dass die Shell Deutschland Oil GmbH einschließlich verbundener Unternehmen vor dem 8. Mai 2014 direkten oder indirekten Einfluss auf das Geschäft oder die Vermögensgegenstände der betreffenden Tankstelle erwirbt.
Das unter 1. genannte Erwerbsverbot bezieht sich auf die Tankstelle in […] Bad Hersfeld und umfasst im Wesentlichen:
- das Betriebsgrundstück und die -gebäude,
- die Tanktechnik (v. a. Lagerbehälter, Zapfeinrichtungen, Kassensystem und Preisanzeigen einschließlich der jeweils zugehörigen Elektrotechnik und Elektronik) sowie
- die für den Tankstellenbetrieb notwendigen Genehmigungen.
- Das Erwerbsverbot umfasst insbesondere auch den Abschluss eines Pachtvertrags oder eines Markenpartner- oder Agenturvertrags bezüglich der betreffenden Tankstelle durch die Shell Deutschland Oil GmbH einschließlich verbundener Unternehmen während des unter 1. bezeichneten Zeitraums.
III. Die Gebühr für diese Entscheidung wird unter Anrechnung der gesondert festzusetzenden Gebühr von […] Euro für die Anmeldung des Zusammenschlusses auf […] Euro festgesetzt und gemäß § 80 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GWB den Beteiligten zu 1. und 2. als Gesamtschuldner auferlegt.
Tatbestand
1 Sachverhalt
1.1 Zusammenschlussvorhaben
Rz. 1.
Die Shell Oil Deutschland GmbH, Hamburg (fortan: Shell) beabsichtigt, von der Lorenz Mohr GmbH & Co KG, Bad Hersfeld (fortan: Lomo) vier Tankstellenbetriebe […] zu erwerben.
1.2 Verfahrensgang
Rz. 2.
Das Zusammenschlussvorhaben wurde mit Schreiben vom 5. Februar 2009, eingegangen im Bundeskartellamt am 9. Februar 2009, von Shell zugleich auch für die weiteren am Zusammenschluss beteiligten Unternehmen angemeldet.
Rz. 3.
Mit Schreiben vom 9. März 2009, Zugang bestätigt durch Empfangsbekenntnis von demselben Tag, wurde den Anmeldern mitgeteilt, dass die Beschlussabteilung das Hauptprüfverfahren eingeleitet hat.
Rz. 4.
Die Beschlussabteilung hat eine Marktbefragung durchgeführt und zu diesem Zweck in mehreren Runden die Unternehmensdaten von insgesamt 481 Tankstellenbetrieben erhoben. Mit Schreiben vom 20. März 2009, 25. März 2009, 3. April 2009 und 6. April 2009 hat die Beschlussabteilung 210 einzelne Tankstellenbetriebe zur Beantwortung eines Fragebogens aufgefordert. Für 271 Tankstellenbetriebe wurden die Daten mit Schreiben vom 24. März 2009 bei zwölf Mineralölgesellschaften als Muttergesellschaften der Tankstellenbetriebe abgefragt. Aufgrund fehlender Rückmeldungen oder der Angabe von Betreiberwechseln ergab sich im Laufe der Auswertungen zudem die Notwendigkeit zu Nachfragen bei 50 weiteren einzelnen Tankstellenbetrieben und sieben, davon zwei zuvor nicht angeschriebenen Mineralölgesellschaften. Während die Mineralölgesellschaften die angeforderten Daten weitgehend fristgerecht geliefert haben, mussten 24 einzeln zur Beantwortung des Fragebogens aufgeforderten Tankstellenbetriebe letztlich mit einem Auskunftsbeschluss vom 14. April 2009 angeschrieben werden. Insgesamt konnten auf diese Weise die angeforderten Daten bis auf 13 Tankstellen ermittelt werden.
Rz. 5.
Mit Schreiben vom 23. April 2009, eingegangen im Bundeskartellamt per Fax am 24. April 2009 und per Post am 28. April 2009, hat Shell den Verzicht auf den ursprünglich vorgesehenen Erwerb der Tankstelle in […] Bad Hersfeld erklärt und zugleich das Einverständnis des Insolvenzverwalters der Lomo mitgeteilt, dass der diesbezügliche Kaufvertrag nicht zustande kommt.
Rz. 6.
Mit Schreiben vom 6. Mai 2009 hat die Beschlussabteilung den Verfahrensbeteiligten sowie den zuständigen Landeskartellbehörden der Freien und Hansestadt Hamburg und des Landes Hessen, in deren Gebiet Shell bzw. Lomo ihren Sitz haben, im Rahmen des rechtlichen Gehörs den Entscheidungsentwurf übersandt. Die Verfahrensbeteiligten hatten bis zum 8. Mai 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit der Dauer dieser Frist haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt, um eine möglichst zügige Freigabe zu erhalten. Shell hat eine Stellungnahme abgegeben, die sich auf die räumliche Marktabgrenzung und auf das Bestehen einer gemeinsamen marktbeherrschenden Stellung bezieht und im Wesentlichen die von Shell bereits vorgetragenen Auffassungen wiederholt. Der Insolvenzverwalter der Lomo hat eine formale Änderung in der Formulierung der Nebenbestimmungen angeregt. Diese wurde berücksichtigt. Die Landeskartellbehörden von Hamburg und Hessen haben jeweils keine Bedenken...